Rn 2

Nach Satz 1 kann der Umstand, dass Forderungen im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen stehen, die im Rahmen von staatlichen Programmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, ist für sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 StaRUG oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9 StaRUG oder § 222 InsO sein. Daher müssen für die Gruppenbildung andere Kriterien genutzt werden. Durch die Formulierung "allein für sich" wird aber klargestellt, dass am Ende eine eigenständige Gruppe öffentlich-rechtlicher Gläubiger stehen kann.[5] Voraussetzung dafür soll die Verwendung anerkannter, sachlicher und marktadäquater Kriterien sein.[6] Die Rechtsfolge von Satz 1 beschränkt sich ausdrücklich auf die Vorgaben zur Gruppenbildung. Andere Privilegien in Restrukturierungssachen und Insolvenzplanverfahren sind damit nicht verbunden.

[5] So auch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.
[6] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.

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