Gesetzestext

 

1Der Umstand, dass Forderungen im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen stehen, die im Rahmen von staatlichen Programmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, ist für sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes oder § 222 der Insolvenzordnung. 2Staatliche Leistungen im Sinne von Satz 1 sind sämtliche Finanzhilfen einschließlich der Gewährung von Darlehen und die Übernahme einer Bürgschaft, einer Garantie oder eine sonstige Übernahme des Ausfallrisikos bezüglich von Forderungen Dritter, die durch öffentliche Anstalten, Körperschaften oder Rechtsträgern öffentlicher Sondervermögen sowie im Mehrheitsbesitz des Bundes, der Länder oder der Kommunen stehenden Rechtsträger gewährt werden. 3Soweit im Rahmen einer staatlichen Leistung das Ausfallrisiko übernommen worden ist, ist die besicherte Forderung als eine Forderung anzusehen, die nach Satz 1 im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen steht.

1. Grundlagen

 

Rn 1

Die Regelung des § 7 wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG)[1] vom 22. Dezember 2020 neu geschaffen, ist dabei aber erst durch den Rechtsausschuss am Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden. Regelungshintergrund von § 7 ist die Vermeidung einer Benachteiligung öffentlich-rechtlicher Gläubiger in künftigen Restrukturierungssachen und Insolvenzplanverfahren.[2] Ohne § 7 wäre es jedenfalls denkbar, für diese Gläubiger in künftigen Restrukturierungssachen und Insolvenzplanverfahren eine eigene Gruppe vorzusehen, was bei der Abstimmung mit Vorteilen für den Schuldner bzw. die übrigen Gläubiger verbunden wäre. Daher können die öffentlich-rechtlichen Gläubiger bei der Gruppenbildung nicht separiert werden. Dies wird in der Gesetzesbegründung auch mit beihilferechtlichen Erwägungen begründet[3], woran aber nicht unerhebliche Zweifel bestehen. Tatsächlich dürfte es darum gehen, die öffentlichen Haushalte davor zu schützen, dass diese in Restrukturierungs- und Insolvenzssachen größere Einbußen als andere Gläubiger erfahren. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 7 auch erforderlich ist, um staatliche Stützungsmaßnahmen den Unternehmen und nicht deren Gläubigern zugute kommen zu lassen.[4] Auch bei dieser Begründung bestehen Zweifel, da sich die angestrebte Trennung in dieser Form kaum realisieren lässt.

[1] BGBl. I, S. 3256.
[2] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 16 f.
[3] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.
[4] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.

2. Keine Einbeziehung staatlicher Leistungen (Satz 1)

 

Rn 2

Nach Satz 1 kann der Umstand, dass Forderungen im Zusammenhang mit staatlichen Leistungen stehen, die im Rahmen von staatlichen Programmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, ist für sich allein kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Restrukturierungsplan nach § 8 StaRUG oder die Abgrenzung der Gruppen nach § 9 StaRUG oder § 222 InsO sein. Daher müssen für die Gruppenbildung andere Kriterien genutzt werden. Durch die Formulierung "allein für sich" wird aber klargestellt, dass am Ende eine eigenständige Gruppe öffentlich-rechtlicher Gläubiger stehen kann.[5] Voraussetzung dafür soll die Verwendung anerkannter, sachlicher und marktadäquater Kriterien sein.[6] Die Rechtsfolge von Satz 1 beschränkt sich ausdrücklich auf die Vorgaben zur Gruppenbildung. Andere Privilegien in Restrukturierungssachen und Insolvenzplanverfahren sind damit nicht verbunden.

[5] So auch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.
[6] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.

3. Definition staatlicher Leistungen (Satz 2)

 

Rn 3

Durch Satz 2 wird der Begriff der staatlichen Leistung in Satz 1 definiert. Dabei wird erstaunlicherweise kein unmittelbarer Bezug dieser Leistungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie vorgenommen. Allerdings findet sich ein solcher in der Gesetzesbegründung[7], sodass alle anderen staatlichen Leistungen von Satz 2 nicht erfasst werden. Staatliche Leistungen sind auch solche, die zu unrecht gewährt wurden und auf die kein Anspruch bestand.[8]

[7] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.
[8] Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drs. 19/25303, S. 17.

4. Übernahme des Ausfallrisikos für staatliche Leistungen (Satz 3)

 

Rn 4

Mit Satz 3 wird schließlich klargestellt, dass auch durch die öffentliche Hand besicherte Forderungen als Forderungen im Sinne von Satz 1 gelten. Zentrale Voraussetzung ist die Übernahme des Ausfallrisikos durch die öffentliche Hand. Beispielhaft nennt die Gesetzesbegründung Bürgschaften, Garantien und ähnliche Sicherungsleistungen.[9]

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