Rn 40

Gegen einen Beschluss über die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes gibt es kein Rechtsmittel, da ein solches i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht vorgesehen ist.[59] Eine sofortige Beschwerde ist selbst in denjenigen Fallgestaltungen ausgeschlossen, in denen das Insolvenzgericht fälschlicherweise die Prämissen des § 3a bejaht hat. Auch diese richterliche Entscheidung ist damit unanfechtbar.

Die fehlenden Rechtsmittel sind vor dem Hintergrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG indes problematisch.

[59] HambKomm-Pannen, § 3a Rn. 40.

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