Leitsatz

Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil sich gegenüber dem volljährigen Kind, das Ausbildungsunterhalt verlangt, auf sein Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 BGB berufen kann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über eine andere Art der Unterhaltsgewährung zwischen den Eltern zustande gekommen ist.

 

Sachverhalt

Ein volljähriges Kind verlangte von seiner Mutter Ausbildungsunterhalt nach den §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB. Die Mutter berief sich auf ihr Bestimmungsrecht und wollte Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewähren. Seit der Trennung der Eltern lebte die Tochter durchgängig in ihrem Haushalt. Der Vater leistete zeitweise Barunterhalt. Die Mutter kam für die gesamten für das Kind anfallenden Kosten auf.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin für die beabsichtigte Klage gegen die Mutter zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Klage wegen des in weiten Teilen unsubstantiierten Sachvortrags für unschlüssig. Soweit die Antragstellerin sich auf einen Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter berufe, stehe diesem Anspruch das der Mutter zustehende und von ihr ausgeübte Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 BGB zu.

Mit der Gewährung von Unterhalt durch die Mutter seit der Trennung der Eltern sei konkludent eine Übereinkunft zwischen den Eltern in der Art zustande gekommen, dass die Mutter das Kind in ihrem Haushalt versorge und der Vater Barunterhalt zur Verfügung stelle. Diese zwischen den Eltern wirksame Vereinbarung binde auch das volljährige Kind i.S.d. § 1612 Abs. 2 S 1 BGB.

Selbst wenn man nicht von einer Übereinkunft zwischen den Eltern ausgehen würde, stände das Bestimmungsrecht der Mutter gleichwohl alleine zu. Würden nämlich beide Elternteile auf Barunterhalt in Anspruch genommen werden, könne ein Elternteil sein Bestimmungsrecht wirksam ausüben, soweit sein Angebot Belange des anderen Elternteils nicht verletze. Umfasse das Angebot zur Unterhaltsgewährung den gesamten Unterhalt für das Kind, seien die Belangte des anderen Elternteils nicht berührt. Andererseits seien schützenswerte Belange der Mutter erkennbar, da sie die Möglichkeit haben müsse, die früheren Lebensverhältnisse, nämlich die Leistung von Naturalunterhalt für das Kind, auch weiter fortzusetzen. Da OLG hielt die Ausübung des Bestimmungsrechts auch nicht für unwirksam, da das Recht des volljährigen Kindes auf freie Selbstbestimmung hinter dem elterlichen Bestimmungsrecht grundsätzlich zurücktrete. Die finanziellen Interessen der Eltern hätten in der Regel Vorrang.

 

Hinweis

Durch das zum 1.1.2008 in Kraft getretene UÄndG ist das Unterhaltsbestimmungsverfahren erheblich verkürzt worden. Mit Streichung des § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB wird das gesonderte Abänderungsverfahren als eigenes Verfahren abgeschafft und ermöglicht eine einheitliche Entscheidung des FamG im Unterhaltsprozess. Im Unterhaltsprozess wird als Vorfrage zu entscheiden sein, ob die anderweitige Bestimmung des Elternteils wirksam ist.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.10.2007, 9 WF 288/07

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