Eine rückwirkende Fehlerberichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt, ist ab dem Veranlagungszeitraum 2007 nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nur insoweit zulässig, als die Veranlagung nach den Vorschriften der AO noch geändert werden kann[1] oder die Bilanzberichtigung sich auf die Höhe der veranlagten Steuer nicht auswirken würde.[2] Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es dabei nicht an.[3]§ 174 Abs. 4 AO erlaubt nicht die Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge