Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensermittlung im Zugewinnausgleich nach Ehescheidung: Einbeziehung von Altenteilspflichten und Verpflichtungen gegenüber Dritten; Abzinsungsmöglichkeit für derartige Verbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten und auf Lebenszeit des Übergebers mit einem Leibgedinge (Altenteil) belastet, so unterliegt die Wertsteigerung des Vermögens, die mit der fortschreitenden Wertminderung des Leibgedinges und dessen Erlöschen beim Tod des Berechtigten verbunden ist, nicht dem Zugewinnausgleich. Bei der Ermittlung der Ausgleichsbilanz ist daher der Wert des Leibgedinges von dem übernommenen Vermögen nicht abzuziehen.
2. Das gilt nicht für eine beim Erwerb des Vermögens eingegangene Verpflichtung, an Dritte Ausgleichsbeträge zu zahlen. Solche Verbindlichkeiten sind daher von dem übernommenen Vermögen abzuziehen, und zwar bei künftiger Fälligkeit mit ihrem durch Abzinsung ermittelten Wert.
Orientierungssatz
Zitierungen: Abgrenzung BGH, 1983-06-09, IX ZR 41/82, BGHZ 87, 367 und OLG Koblenz, 1982-11-29, 13 UF 282/82, FamRZ 1983, 166; vergleiche BGH, 1979-06-20, IV ZR 137/77, FamRZ 1979, 787; Fortführung BGH, 1990-03-14, XII ZR 62/89, FamRZ 1990, 603; Bestätigung OLG Köln, 1989-03-30, 10 UF 234/88, FamRZ 1989, 1186.
Normenkette
BGB § 1374 Abs. 2, § § 1374 ff., § 1375 Abs. 1 S. 1, § 1376 Abs. 1-3, §§ 1384, 1093 Abs. 1 S. 2, § 1105; ZPO § 261
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.06.1989; Aktenzeichen 2 UF 133/88) |
AG Karlsruhe (Entscheidung vom 31.03.1988; Aktenzeichen 2 F 78/84 Gür) |
Fundstellen
Haufe-Index 538116 |
BB 1990, 1808 |
NJW 1990, 3018 |
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