Entscheidungsstichwort (Thema)

Kopplungsverbot des MietRVerbG Art 10 § 3 und Verpflichtung des Käufers zur Abstandszahlung an den Architekten des Veräußerers

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, wann die vertragliche Verpflichtung des Grundstückserwerbers, an den Architekten des Veräußerers eine "Abstandszahlung" zu leisten, gegen MietRVerbG Art 10 § 3 verstößt.

 

Orientierungssatz

1. Nach MietRVerbG Art 10 § 3 ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei Planung und Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistung eines bestimmten Architekten in Anspruch zu nehmen.

2. Dies gilt auch für den Fall, daß der Erwerber sich anstelle dessen dazu verpflichtet, eine bestimmte Abfindung bzw Abstandssumme an einen bestimmten Architekten als eigene Schuld zu zahlen.

3. Anders beurteilt sich die Rechtslage, wenn der Verkäufer bereits einen Architekten beauftragt hatte, für ihn ein Bauwerk zu errichten. Übernimmt nunmehr der Erwerber mit dem Grundstück auch die vertragliche Abfindungsverpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Architekten, so stellt dies noch keine Umgehung des MietRVerbG Art 10 § 3 dar, sondern ist lediglich eine Frage der Preisgestaltung im Rahmen des Grundstückskaufs.

 

Normenkette

MietRVerbG Art. 10 § 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 537549

BGHZ, 262

NJW 1978, 820

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