Leitsatz (amtlich)

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten i.H.v. 6,90 EUR pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.12.2014; Aktenzeichen 1 U 170/13)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.06.2013; Aktenzeichen 2-12 O 345/12)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 4.12.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger, der D., gehört zu den gem. § 4 UKlaG eingetragenen qualifizierten Einrichtungen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber Privatkunden "Bedingungen für geduldete Überziehungen ..." (im Folgenden: Bedingungen), die u.a. folgende Klauseln enthalten:

"5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p.a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (s. Nr. 8) nicht übersteigen. (...) 8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 EUR (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen. (...) 10. Die jeweils aktuellen Kosten für geduldete Überziehungen kann der Kontoinhaber dem Rechnungsabschluss entnehmen, der - soweit nichts anderes vereinbart ist - jeweils zum Ende eines Kalenderquartals erteilt wird."

Rz. 2

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Ziff. 8 Satz 1 der Bedingungen. Er fordert außerdem, dass die Beklagte es unterlässt, von Verbrauchern bei Inanspruchnahme einer geduldeten Kontoüberziehung einen pauschalierten Mindestbetrag von 6,90 EUR pro Quartal zu fordern. Schließlich begehrt er die Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 214 EUR nebst Zinsen.

Rz. 3

Der Kläger ist der Ansicht, dass Ziff. 8 Satz 1 der Bedingungen als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte. Die Beklagte habe zudem durch Nr. 10 der Bedingungen die Gefahr geschaffen, dass sie unabhängig von der Verwendung der beanstandeten Klausel Kundenkonten mit dem Betrag von 6,90 EUR belaste.

Rz. 4

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2015, 721 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 7

Der Kläger könne gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, dass sie die weitere Verwendung der Klausel unterlasse, weil diese der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte.

Rz. 8

Eine Inhaltskontrolle sei nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, denn es handele sich bei der Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Es könne dahinstehen, ob Konstellationen denkbar seien, in denen die Beklagte für geduldete Überziehungen ein festes, laufzeitunabhängiges Entgelt verlangen könne. Jedenfalls in der Kombination eines laufzeitabhängigen Entgelts in Gestalt der unter Ziff. 5 der Bedingungen vorgesehenen Sollzinsen und eines laufzeitunabhängigen Mindestentgelts gem. Ziff. 8 der Bedingungen stelle die Bestimmung eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar.

Rz. 9

Aufgrund dieser Kombination von Sollzinsen i.H.v. 16,50 % p.a. oder Kosten i.H.v. 6,90 EUR könnten diese Kosten, soweit sie an die Stelle der vereinbarten Sollzinsen träten, zwar teilweise Entgeltcharakter haben. Die Bedingungen bezeichneten den Betrag von 6,90 EUR aber ausdrücklich als Kosten, während bei einem Gelddarlehen die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers, neben der Rückzahlung der Darlehensvaluta, darin bestehe, den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Dass etwa in dem § 505 BGB ausfüllenden Art. 247 § 17 EGBGB und weiteren Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht neben "Zinsen" auch von "Kosten" die Rede sei, lasse nicht den Schluss zu, dass bei Verbraucherdarlehen nicht nur der Zins die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede sei. Ein Zins im Rechtssinne sei nur eine nach der Laufzeit des Darlehens bemessene Vergütung für die Möglichkeit zur Kapitalnutzung. Die anfallenden Kosten seien demgegenüber laufzeitunabhängig ausgestaltet.

Rz. 10

Die laufzeitunabhängige Ausgestaltung der Kosten verdeutliche, auch wenn diese nicht neben den Sollzinsen erhoben würden, gerade bei geringfügigen Überziehungen, dass in diese nicht allein das Entgelt für das gewährte Darlehen eingepreist sei, sondern dass deren Höhe auch durch andere Faktoren geprägt sei. Einem von der Beklagten geltend gemachten höheren Arbeitsaufwand werde bei geduldeten Überziehungen aber bereits durch die Vereinbarung eines höheren Zinssatzes Rechnung getragen. Es sei somit bei den Kosten ein zusätzlicher Aufwand eingestellt, den die Beklagte für die Erfüllung eigener Pflichten und im eigenen Interesse erbringe. Damit könne die Klausel nicht insgesamt als eine der Inhaltskontrolle nicht unterworfene Preishauptabrede eingestuft werden.

Rz. 11

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil die neben der Vereinbarung eines Sollzinssatzes vorgesehene Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Zum einen werde, soweit die unter Ziff. 5 der Bedingungen vereinbarten Zinsen unter einem Betrag von 6,90 EUR blieben, der Aufwand für Tätigkeiten des Verwenders auf den Kunden abgewälzt. Derartige Entgeltklauseln seien gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zum anderen weiche es vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, dass das Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzung laufzeitunabhängig ausgestaltet sei. Diese Abweichung indiziere bereits die unangemessene Benachteiligung. Gründe, welche die Klausel gleichwohl angemessen erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich, zumal die laufzeitunabhängigen Kosten gerade bei geringfügigen Überziehungen im Verhältnis zu diesen eine exorbitante Höhe erreichten.

Rz. 12

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger gem. § 1 UKlaG auch deshalb zu, weil die angegriffene Klausel gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoße.

Rz. 13

Ferner könne der Kläger gem. §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG verlangen, dass die Beklagte es unterlasse, den Betrag von 6,90 EUR rein faktisch zu verlangen. Der Kläger wende sich mit diesem Antrag nicht gegen Ziff. 10 der Bedingungen, sondern gegen das tatsächliche Verhalten der Beklagten, auf der Grundlage dieser Klausel den unter Ziff. 8 der Bedingungen genannten Betrag Kundenkonten zu belasten, also gegen einen Realakt.

Rz. 14

Zu den Verbraucherschutzvorschriften i.S.d. § 2 UKlaG gehörten auch § 306a BGB und, jedenfalls wenn das Kollektivinteresse von Verbrauchern berührt sei, § 138 BGB. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB liege vor, wenn die Beklagte Kontoinhabern aufgrund der Regelung in Ziff. 10 ihrer Bedingungen als "jeweils aktuelle Kosten für geduldete Überziehungen" einen Betrag von 6,90 EUR in Rechnung stelle. Damit sei eine Gestaltung gegeben, mit der die Beklagte gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße, da die Erhebung einer Mindestgebühr für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens in Gestalt einer geduldeten Überziehung mit wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei. Zudem liege ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB vor, weil die Beklagte für sich in Anspruch nehme, ein Mindestentgelt erheben zu dürfen, dessen Höhe außer Verhältnis zum Umfang gerade geringer Überziehungen stehe.

Rz. 15

Die Wiederholungsgefahr sei für beide Unterlassungsansprüche zu vermuten, da die Beklagte daran festhalte, dass die angegriffene Klausel wirksam und eine Handhabung gem. Ziff. 10 der Bedingungen rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Rz. 16

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten i.H.v. 214 EUR nebst Zinsen sei gem. § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.

II.

Rz. 17

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Rz. 18

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Verbrauchern.

Rz. 19

a) Bei der streitbefangenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Rz. 20

b) Die Bestimmung unter Ziff. 8 der Bedingungen unterliegt, auch soweit sie nur zu einem Teil Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers ist, gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, weil es sich nicht um eine kontrollfreie Preishauptabrede handelt.

Rz. 21

aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Keiner Inhaltskontrolle unterliegen demgegenüber Abreden über den unmittelbaren Gegenstand des Vertrages, also diejenigen Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Hauptleistung und das vom anderen Teil zu zahlende Entgelt festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu kontrollieren. Einer Inhaltskontrolle entzogen ist damit nur der enge Bereich der Leistungsbestimmungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; BGH, Urt. v. 12.3.2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 Rz. 27; v. 9.4.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rz. 43 f.).

Rz. 22

Demgemäß unterliegen Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (sog. Preishauptabreden), grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle, es sei denn, das Gesetz selbst enthält Vorgaben für die Preisgestaltung (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rz. 12 m.w.N.). Kontrollfähig sind hingegen sog. Preisnebenabreden, d.h. Klauseln, die sich nur mittelbar auf den Preis auswirken und an deren Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze oder aus der Natur des Vertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 256; v. 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 29), und Regelungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten oder Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 16; v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 26; v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 13; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 24; v. 27.1.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rz. 9; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 16).

Rz. 23

bb) Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine Preishaupt- oder eine Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 15; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 26). Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Gehalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 19; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 21, jeweils m.w.N.). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urt. v. 8.5.2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rz. 34; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 19; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 21, jeweils m.w.N.). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (BGH, Urt. v. 7.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rz. 35; v. 8.5.2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rz. 34; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 19; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 21). Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 25; v. 27.1.2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rz. 12; v. 20.10.2015 - XI ZR 166/14, WM 2016, 35 Rz. 19; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 21).

Rz. 24

cc) Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass Ziff. 8 der Bedingungen nicht als kontrollfreie Preishauptabrede unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung der Beklagten regelt, sondern als kontrollfähige Preisnebenabrede ein verdecktes Bearbeitungsentgelt vorsieht. Die Auslegung der Klausel führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.

Rz. 25

(1) Die Klausel kann rechtlich vertretbar als Preishauptabrede angesehen werden.

Rz. 26

Zur Begründung dieser Auslegung kann allerdings nicht angeführt werden, die Klausel habe das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung zum Gegenstand. Der Senat hat zwar im Urteil vom 14.4.1992 im Rahmen der Inhaltskontrolle einer Klausel, welche eine Zinsregelung für geduldete Überziehungen zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass die geduldete Überziehung eine zusätzliche Leistung darstelle, auf die der Kunde aufgrund der vorher getroffenen Vereinbarung keinen Anspruch habe (BGH, Urt. v. 14.4.1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126, 129). An der Einstufung als Zusatzleistung ist aber nach der neueren Gesetzessystematik (§ 505 BGB) und unter Berücksichtigung der neueren Senatsrechtsprechung nicht festzuhalten. Denn durch die geduldete Überziehung wird konkludent ein Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen (§ 505 Abs. 2 und 4 BGB). Der Abschluss eines Darlehensvertrages ist aber nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 54 m.w.N.).

Rz. 27

Für die Qualifizierung der Klausel als Preishauptabrede spricht aber, dass nach dem Regelungszusammenhang der Ziff. 5 und 8 der Bedingungen der Pauschalbetrag von 6,90 EUR in den Fällen, in denen er erhoben wird, die einzige Gegenleistung für die Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals ist.

Rz. 28

(2) Hingegen wird die Annahme einer kontrollfähigen Preisnebenabrede, die ein verdecktes Bearbeitungsentgelt (vgl. zu dessen Kontrollfähigkeit: BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 24 ff.) vorsieht (Nobbe, WuB 2016, 403), dadurch nahegelegt, dass der Pauschalbetrag, wie die Revision ausführt, gerade deshalb erhoben wird, weil die Sollzinsen allein in diesen Fällen angesichts des Bearbeitungsaufwands nicht auskömmlich sind. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtung deckt der Pauschalbetrag neben den Zinsen den Kostenaufwand ab, der der Beklagten bei der Bearbeitung einer geduldeten Überziehung, etwa der Bonitätsprüfung des Kunden - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat -, im eigenen Interesse entsteht, und führt im Ergebnis zur Erhebung eines neben dem Sollzins stehenden Bearbeitungsentgelts, das nicht als Preis der Hauptleistung der Beklagten, nämlich der Einräumung der Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapital angesehen werden kann.

Rz. 29

(3) Von dieser zuletzt genannten Auslegung der Klausel ist zugunsten der Kunden der Beklagten auszugehen. Die Zweifel bei der Auslegung der Klausel gehen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Klausel ist damit kontrollfähig. Auf die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben für die Preisgestaltung vorliegt, kommt es somit nicht an.

Rz. 30

c) Der somit eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Rz. 31

aa) Die Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt darin, dass die angegriffene Klausel die Kunden der Beklagten mit einem Aufwand für Tätigkeiten belastet, die sie in ihrem eigenen Interesse erbringt (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 21; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 66).

Rz. 32

bb) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (BGH, Urt. v. 18.5.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390; v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 21; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 69; v. 19.1.2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rz. 30). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (BGH, Urt. v. 14.1.2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rz. 45; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 69). Hiervon ist insb. auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urt. v. 14.1.2014 - XI ZR 255/12, BGHZ 199, 355 Rz. 45 m.w.N.). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Rz. 33

(1) Im Gegenteil führt die angegriffene Klausel bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu Lasten der Kunden dazu, dass der Darlehensnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, welches bei einem nach dem gesetzlichen Leitbild ausgestalteten Darlehen, bei dem die Kosten der Bearbeitung in den laufzeitabhängigen Zins eingepreist sind, nur bei einem Zinssatz erzielt werden kann, dessen Vereinbarung den objektiven Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäfts i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB erfüllt (vgl. Jungmann, WuB 2015, 310, 314; Nobbe, WuB 2016, 403, 406).

Rz. 34

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Darlehensverträge gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Darlehensnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die bedrückenden Bedingungen einlässt (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 160 f.; v. 24.3.1988 - III ZR 30/87, BGHZ 104, 102, 104 ff.; Armbrüster in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 138 Rz. 119 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rz. 25). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (BGH, Urt. v. 13.3.1990 - XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340; v. 29.11.2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rz. 10 m.w.N.; Armbrüster in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 138 Rz. 119; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rz. 27).

Rz. 35

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ohne Weiteres ausgegangen werden. Denn bei einer geduldeten Überziehung von beispielsweise 10 EUR für einen Tag und den hierfür in Rechnung gestellten Kosten von 6,90 EUR (Stand August 2012) wäre für die Gegenleistung ein Zinssatz von 25.185 % p.a. zu vereinbaren. Der durchschnittliche effektive Zinssatz für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte (MFI-Zinsstatistik, Effektivzinssätze Banken DE/Neugeschäft/Revolvierende Kredite und Überziehungskredite an private Haushalte, s. unter www.bundesbank.de), der zwar nicht allein Überziehungskredite zum Gegenstand hat, aber dennoch einen hinreichenden Anhaltspunkt über die Größenordnung des effektiven Marktzinses für Überziehungskredite liefert, betrug demgegenüber im August 2012 lediglich 10 %.

Rz. 36

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, dass Kunden der Beklagten an einer geduldeten Überziehung ein erhebliches Interesse haben können, etwa um Kosten von Rücklastschriften zu vermeiden (vgl. Nietsch, EWiR 2015, 203, 204). Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, geduldete Überziehungen zu Bedingungen zu gewähren, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Rz. 37

(2) Eine unangemessene Benachteiligung kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter Verweis auf bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen verneint werden.

Rz. 38

Soweit die Revision darauf gestützt wird, dass die Erhebung des Kostenbetrages von 6,90 EUR notwendig sei, weil anderenfalls geduldete Überziehungen nicht zu auskömmlichen Preisen erbracht und insb. die Refinanzierungskosten und der Bearbeitungsaufwand nicht gedeckt werden können, legt sie bereits nicht dar, wie hoch diese Kosten sind. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Revision führt selbst aus, dass ohne die Erhebung des Kostenbetrages entweder ein komplexes Zinsmodell mit gestaffelten Zinssätzen eingeführt oder der Zinssatz für geduldete Überziehungen insgesamt erhöht werden müsste, mithin die Erhebung des Kostenbetrages von 6,90 EUR nicht zwingend erforderlich ist. Diese von der Revision aufgezeigten Maßnahmen stellen sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zins das Entgelt für die Darlehensgewährung ist, lediglich als konsequente Umsetzung des gesetzlichen Leitbildes dar. Denn mit dem Zins sind auch die beim Darlehensgeber im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung entstehenden Kosten abzugelten (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 46; MünchKomm/BGB/K. P. Berger, 7. Aufl., § 488 Rz. 154), der dementsprechend kalkuliert und bis zur Grenze des § 138 BGB frei bestimmt werden kann (Senatsurteil, a.a.O., Rz. 86 m.w.N.). Insoweit ist in der Rechtsprechung des BGH auch anerkannt, dass für die Gewährung eines Überziehungskredits wegen des damit verbundenen höheren Aufwandes ein höherer Zinssatz verlangt werden kann (BGH, Urt. v. 14.4.1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126, 130). Hinzu kommt, dass die Entgelthöhe nicht in Bezug auf jedes einzelne Geschäft zu kalkulieren ist, sondern gerade bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen, wie bei geduldeten Überziehungen typisch, ohne Weiteres einer Mischkalkulation zugänglich ist.

Rz. 39

Einer Umlegung der Kosten, die mit der Darlehensgewährung einhergehen, über den Zins steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass Überziehungskredite in der Regel nur kurze Laufzeiten haben und insb. die Bedingungen der Beklagten unter Ziff. 3 vorsehen, dass eine geduldete Überziehung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zurückzuführen ist. Denn eine nur kurze Darlehenslaufzeit kann bei der Zinshöhe insb. im Rahmen einer Mischkalkulation Berücksichtigung finden.

Rz. 40

(3) Unerheblich ist, ob es sich bei den Kosten i.H.v. 6,90 EUR, wie die Revision meint, nur um einen geringen Betrag handelt. Denn die vermeintlich geringe Höhe eines Entgelts ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98; v. 29.9.1960 - II ZR 25/59, BGHZ 33, 216, 219; v. 12.5.1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rz. 18; Wurmnest in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 307 Rz. 43 f.).

Rz. 41

d) Angesichts der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf die Frage, ob die angegriffene Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, keiner Entscheidung.

Rz. 42

2. Der Kläger kann auch verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, von Verbrauchern bei Inanspruchnahme einer geduldeten Überziehung einen Betrag i.H.v. 6,90 EUR pro Quartal zu fordern.

Rz. 43

a) Ein entsprechender Anspruch folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 306a BGB.

Rz. 44

Nach der Rechtsprechung des BGH kann über § 1 UKlaG die Unterlassung von tatsächlichen Verhaltensweisen begehrt werden, die einer unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur praktischen Wirksamkeit verhelfen und damit einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.2005 - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 298 ff.). Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt die Beklagte ihren Kunden einen Betrag von 6,90 EUR "als jeweils aktuelle Kosten für geduldete Überziehungen" gem. Ziff. 10 der Bedingungen in Rechnung. Diese Praxis missachtet die Unwirksamkeit der Klausel unter Ziff. 8 der Bedingungen und führt mit der rein tatsächlichen Erhebung dieses Betrages zu einem Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB.

Rz. 45

b) Ob daneben, wie das Berufungsgericht meint, ein Anspruch auch aus §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB folgt, bedarf keiner Entscheidung.

Rz. 46

3. Den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat das Berufungsgericht gem. § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG rechtsfehlerfrei als begründet angesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10147589

BGHZ 2017, 329

BB 2016, 2625

BB 2017, 1

DB 2016, 13

DB 2017, 8

DStR 2016, 14

NJW 2017, 10

NWB 2017, 168

EWiR 2017, 129

NZG 2016, 6

WM 2017, 80

ZAP 2017, 58

ZIP 2016, 83

ZIP 2017, 73

DZWir 2017, 100

JZ 2017, 149

JZ 2017, 153

MDR 2016, 15

VuR 2016, 6

NWB direkt 2017, 56

ZBB 2017, 47

FMP 2017, 6

JM 2017, 234

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