Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.04.2014)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2016; Aktenzeichen XI ZR 387/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.04.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte, eine Universalbank, auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zwar in 1.2.2 des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten in Anspruch:

"8. T. berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 EUR, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 EUR. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 EUR unterschreiten."

Wegen der Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die beanstandete Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle, weil es sich um eine reine Entgeltklausel handele. Die Duldung einer Überziehung stelle eine freiwillige, zusätzlich angebotene Sonderleistung der Beklagten dar. Denn es bestehe für die Beklagte keine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung, ihren Kunden die Möglichkeit zu Überschreitungen des Kreditrahmens zu gewähren oder diese zu dulden.

Es handele sich auch nicht deshalb um eine Kontroll-/Preisnebenabrede, weil die Klausel an den erhöhten Mehraufwand durch die Überziehung oder an Tätigkeiten, die innerhalb des Limits ebenfalls durchzuführen seien, anknüpfe. Gegenstand der streitgegenständlichen Klausel sei vielmehr allein die Duldung der Überziehung; nur für diese Sonderleistung sei ein Entgelt bestimmt.

Die streitgegenständliche Klausel verstoße auch nicht gegen § 138 BGB. Ihr fehle es an der Vergleichbarkeit der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit. Bei dem durch die Beklagte festgesetzten Entgelt handele es sich nicht um eine Zinsbestimmung. Es falle nicht laufzeitabhängig an. Aus diesem Grund sei die Entgeltpauschale auch keine Kreditgebühr, welche zur Prüfung der Sittenwidrigkeit in den Jahreszins umgerechnet werde.

Die Beklagte sei berechtigt, anstelle des üblicherweise verwendeten (erhöhten) Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen einen Pauschalbetrag vorzusehen. Denn der Klauselverwender sei grundsätzlich in der Ausgestaltung seines Preisgefüges frei. Auch die Höhe der Pauschale sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Der Kläger ist zunächst der Ansicht gewesen, es sei unstreitig, dass es sich bei der angegriffenen Klausel um eine reine Entgeltabrede handele und diese gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Die Klausel sei jedoch sittenwidrig, weil der effektive Marktzins für den Monat Juli durchschnittlich bei 10,43 % p. a. liege. Demgegenüber entspreche ein monatliches Festentgelt von 2,95 EUR bei einer Überziehung von 10,00 EUR einem Sollzinssatz von 354 % p. a. Entgegen der Auffassung des LG sei nicht erkennbar, warum die Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Ratenkrediten im allgemeinen auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden solle. Auch die Fälle der geduldeten Überziehung eines (Giro-) Kontos stellten unstreitig nichts anderes als Darlehensverträge dar. Der "Überziehungskredit" stelle nichts anderes als einen Kontokorrentkredit zu "verschärften" Konditionen dar, nämlich mit einem höheren Sollzinssatz bzw. einem Festentgelt anstelle des Sollzinssatzes. Dabei stelle das von der Beklagten erhobene Festentgelt nichts anderes als eine Kreditgebühr dar. Es werde monatlich für die Dauer der Überziehung erhoben. Mithin handele es sich bei dem streitgegenständlichen Festentgelt um ein laufzeitabhängiges Entgelt. Als solches sei es zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit in Zinsen umzurechnen.

Das LG verkenne, dass die von der Beklagten erhobene Festgebühr im Ergebnis einen Mindestzins darstelle, der die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und sich daher als sittenwidrig erweise. Das LG habe die erforderliche und gebotene Interessenabwägung auf der Grundlage der Argumente der Parteien nicht vorgenommen.

Der Kläger hat dann die Ansicht vertreten, es handele sich bei der Klausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, die von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB abweiche.

Der Kläger ist zudem der Ansicht, seine Aktivlegitimation ergebe sich entgegen der im Beschluss des Senats vom 05.09.2014 geäußerten Auffassung aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ...

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