Tatbestand

d. ›Bei Fragenkatalogen ..., in denen dem Antragsteller eine Fülle von Antworten abverlangt und die Art der Beantwortung weitgehend vorgeschrieben wird, kann dieser nicht mehr selbständig entscheiden, wie er seiner Anzeigeobliegenheit gemäß §§ 16, 17 VVG genügt. Ihnen kommt eine Berechtigung nur dann und deshalb zu, wenn und weil sich der Befragte darauf verlassen darf, daß der Versicherer das ausgefüllte Formular sorgsam durchsehen und seine vor Vertragsschluß gebotene Risikoprüfung an sämtlichen Angaben im Formular ausrichten, Angaben also nicht - ganz oder teilweise - unbeachtet lassen wird. So vorzugehen ist der Versicherer gerade deshalb gehalten, weil er mit Auswahl und Vorformulierung der Fragen und seinem Verlangen, sie ausnahmslos zu beantworten, zum Ausdruck gebracht hat, er benötige alle erbetenen Auskünfte für seine Prüfung, ob er den gewünschten Vertrag schließen könne oder nicht.

Führen die Antworten ihm vor Augen, daß der Antragsteller hiermit seiner Anzeigeobliegenheit (verschuldet oder unverschuldet) noch nicht genügt hat und sie ihm ohne ergänzende Rückfragen eine sachgerechte Risikoprüfung (noch) nicht erlauben, so darf er vor dieser Situation seine Augen nicht verschließen. Andernfalls wird er als der durch Sachwissen und Geschäftserfahrung überlegene Partner seiner Stellung nicht gerecht. Daran kann sich auch nichts ändern, wenn er Anlaß zu der Annahme hat, der Antragsteller versuche, ihn arglistig zu täuschen. Auch in diesen Fällen bleibt der Versicherer zu einem korrekten Vorgehen, nämlich einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung vor Vertragsschluß, gehalten, wie es die Regelung in den §§ 16 ff. VVG voraussetzt. Unterläßt er diese Risikoprüfung, die ihm die bisherigen Antworten eben noch nicht ermöglichen, und stellt sich später heraus, daß er durch die gebotenen Rückfragen auch diejenigen Tatsachen vor dem Vertragsschluß erfahren hätte, aus denen er später ein Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht herleiten will, so bleibt es ihm aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens verwehrt, diese Rechte noch geltend zu machen. Die dem Versicherer durch die gesetzlichen Anzeigeobliegenheiten des Antragstellers eingeräumte Risikoprüfungsmöglichkeit vor Vertragsschluß kann von dem Versicherer nicht nach Belieben zurückgestellt und auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles verschoben werden. Das läuft ihrem Sinn und Zweck zuwider: Sie soll klare Verhältnisse vor Vertragsschluß schaffen.

Hat die Bekl. das ... Formular vor Vertragsschluß, wie geboten, sorgfältig und damit vollständig ausgewertet, so konnte sie dabei nicht übersehen, daß hier zur Abrundung ihrer für eine sachgerechte Risikoprüfung unerläßlichen Kenntnisse zumindest noch eine Rückfrage bei Dr. M. geboten war, den der Versicherungsnehmer als den Arzt bezeichnet hatte, der am besten über seine Gesundheitsverhältnisse orientiert sei ... . Die Notwendigkeit, zur Abrundung ihrer erforderlichen Kenntnisse noch den benannten Arzt zu befragen, mußte sich der Bekl. gerade deshalb aufdrängen, weil die Antworten des Antragstellers in ihrer Gesamtheit keine Klarheit über die Schwere seiner Erkrankungen brachten. ... Nahm sie mit erkanntermaßen unzulänglichem Wissensstand den Antrag des Versicherungsnehmers dennoch an, so durfte sie es nicht von der künftigen Entwicklung des Versicherungsverhältnisses abhängig machen, ob sie es bei einem so zustande gekommenen Vertrag belassen werde, wenn sich eines Tages herausstellen sollte, daß der Versicherungsnehmer seine Anzeigeobliegenheit schuldhaft oder gar arglistig verletzt hat.

Daß die Bekl. die nach Sachlage gebotene umgehende Rückfrage bei Dr. M. unterlassen hat, durch die sie alsbald auch von der anhaltenden Lebererkrankung des Versicherungsnehmers erfahren hätte, führt dazu, daß sie wegen Nichtangabe dieser Erkrankung vor Vertragsschluß ein Anfechtungs- oder ein Rücktrittsrecht wegen Rechtsmißbrauchs nicht geltend machen kann.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993128

BGHZ 117, 385

BGHZ, 385

NJW 1992, 1506

BGHR VVG § 16 Risikoprüfung 1

BGHWarn 1992, 222

BGHWarn 1992, 224

DRsp II(227)152d

JZ 1992, 925

MDR 1992, 561

VersR 1992, 603

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