Entscheidungsstichwort (Thema)

Telekommunikationsleistungen. Unwirksame AGB-Klausel. Beweislastabwälzung. Ende der Nachweispflicht Anbieter. Deutlicher Hinweis auf Löschungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fallen, aufgebürdet wird, ist unwirksam.

b) Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs. 3 TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.

 

Normenkette

TKV § 16 Abs. 2 und 3, § 1 Abs. 2; AGBG § 9 Abs. 1 Bd, Cl; EGBGB Art. 229; EGBGB § 5 S. 1; TDSV 1996 § 6 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 21.02.2003; Aktenzeichen 8 S 88/02)

AG Hannover

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hannover v. 21.2.2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach Maßgabe der Rechnung der Klägerin v. 14.4.2000 zur Zahlung von 7.687,40 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtzugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Die Beklagte schloss 1998 mit der Klägerin einen Telefonanschlussvertrag. Diesem lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Grunde, die auszugsweise wie folgt lauteten:

6 Ausschluss von Einwendungen

Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise der D. T. sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Kundenniederlassung der D. T. schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum bei der D. T. eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die D. T. wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

Die Klägerin erstellte der Beklagten für die Nutzung ihres Telefonanschlusses unter dem 14.4., 16.5., 15.6., 14.7.und 26.7.2000 Rechnungen über insgesamt 10.078,10 DM. Die Rechnung v. 14.4.2000, die sich auf 7.687,40 DM (= 3.930,51 EUR) belief, erfasste u.a. 96 Verbindungen zur Rufnummer ......... einer T. GmbH. Hierfür waren einschließlich Umsatzsteuer 7.100,63 DM berechnet. Ferner waren in der Rechnung 74 Verbindungen zu 0180-Diensten aufgeführt, die die Klägerin mit 50,21 DM inklusive Umsatzsteuer in Ansatz brachte.

Am 18.7.2000 beanstandete die Beklagte diese und die weiteren Rechnungen gegenüber der zuständigen Niederlassung der Klägerin. Sie machte geltend, u.a. die Verbindungen zu den vorgenannten Rufnummern seien nicht von ihrem Telefonapparat aus hergestellt worden. Bei der daraufhin von der Klägerin veranlassten Prüfung des Anschlusses der Beklagten, die in einem Mietshaus mit acht Parteien wohnt, stellte ein Techniker am 27.4.2001 fest, dass die Einrichtung im Keller des Gebäudes, an der das von außen kommende Erdkabel mit den hausinternen Leitungen verbunden wurde (sog. Abschlusspunkt Linientechnik - APL), nicht verplombt war.

Die Beklagte weigerte sich, die Rechnungen zu begleichen. Das AG hat die Klage hinsichtlich der für Mai bis Juli 2000 geltend gemachten Beträge teilweise abgewiesen und die Beklagte unter Bezugnahme auf Nummer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin u.a. zur Zahlung der sich aus der Rechnung v. 14.4.2000 ergebenden Summe verurteilt. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag bezüglich der unter dem 14.4.2000 berechneten 7.687,40 DM nebst Zinsen weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Die Revision hat allerdings nicht bereits deshalb Erfolg, weil im Berufungsurteil die zweitinstanzlichen Anträge der Parteien nicht wörtlich wiedergegeben sind. Der Senat hat die insoweit erhobene Rüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (vgl. z.B. BGH v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 [100 f.] = MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629; Urt. v. 13.1.2004 - XI ZR 5/03, BGHReport 2004, 548 = MDR 2004, 704 = WM 2004, 445 [446], m.w.N.). Von einer näheren Begründung wird gem. § 564 ZPO abgesehen.

II.

Die Revision ist in materiellrechtlicher Hinsicht begründet.

Das Berufungsgericht hat in der Urteilsbegründung ausgeführt, die Beklagte schulde den mit der Rechnung v. 14.4.2000 geltend gemachten Betrag, weil sie die in Nummer 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (AGB) bestimmte Einwendungsfrist versäumt habe. Die Klausel verstoße nicht gegen § 10 Nr. 5b AGBG. Die Beklagte habe nicht den Nachweis für ihre Behauptung, bereits vor dem 18.7.2000 die Rechnung beanstandet zu haben, erbracht. Sie könne der Klageforderung auch nicht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) entgegenhalten. Die Beklagte habe insoweit nicht den ihr obliegenden Beweis führen können, dass wenigstens eine Verbindung zur Nummer ........ nicht von ihrem Apparat aus hergestellt worden sei.

III.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, die Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 11.12.1997 (BGBl. I, 2910) in der zur Zeit der Erstellung der strittigen Rechnung geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 14.4.1999 (BGBl. I, 705) (TKV) unberücksichtigt gelassen. Deshalb sind vor der Entscheidung, welche Partei für die hier strittigen Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt, Feststellungen nachzuholen.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Entrichtung der Verbindungsentgelte ergibt sich aus Nummern 5.1 und 5.3 ihrer AGB. Danach werden dem Kunden die Verbindungen, die er von der Klägerin bezieht, in Rechnung gestellt (Nummer 5.1). Die Verbindungspreise sind nach Erbringung der Leistung zu entrichten (Nummer 5.3).

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kunde die Leistung des Telefonnetzbetreibers - die Herstellung einer Verbindung - in Anspruch genommen hat, trägt grundsätzlich Letzterer (allg. Meinung, vgl. z.B.: OLG Dresden v. 25.1.2001 - 9 U 2729/00, CR 2002, 34; OLG Celle v. 28.8.1996 - 20 U 67/95, OLGReport Celle 1997, 35 = NJW-RR 1997, 568 [569]; LG Hof MMR 2003, 414; LG Frankfurt/O. MMR 2002, 249 [250]; LG Oldenburg v. 27.6.1997 - 6 O 3627/94, NJW-RR 1998, 1365; Struck, CR 2002, 35).

2. Die Beweislast für die Behauptung der Beklagten, die strittigen Verbindungen seien nicht von ihrem Anschluss aus hergestellt worden, ist nicht gemäß Nummer 6 der klägerischen AGB auf sie übergegangen. Diese Klausel weicht zum Nachteil der Kunden der Klägerin von § 16 Abs. 2 und 3 TKV ab und ist deshalb insgesamt unwirksam.

Nach Nummer 6 der AGB der Klägerin gilt die unterlassene Erhebung von Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise nach Ablauf von acht Wochen ab Rechnungsdatum als Genehmigung der Rechnung. Eine derartige Bestimmung hätte - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - die Folge, dass es nach Ablauf der Einwendungsfrist dem Kunden obliegt, diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unbegründetheit der geltend gemachten Forderungen ergibt. Die Klausel erfasst sämtliche Einwendungen des Kunden gegen die Verbindungspreise. Hierunter fallen neben Beanstandungen etwa des angewendeten Tarifs oder der unterbliebenen Berücksichtigung eines Rabatts auch das Bestreiten, dass einzelne Verbindungen von dem Anschluss des Kunden hergestellt wurden oder dass die Preisermittlung technisch fehlerfrei war. Die Beweislast für die letztgenannten Einwendungen wird den Kunden in § 16 Abs. 2 TKV und in § 16 Abs. 3 TKV unter engeren Voraussetzungen als in Nummer 6 der AGB der Klägerin überbürdet. Die genannten Bestimmungen der TKV gehen dieser Klausel vor, da nach § 1 Abs. 2 TKV Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von der Verordnung abweichen, unwirksam sind.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung setzt § 16 Abs. 2 und 3 TKV nicht einen nach Nummer 6 der AGB der Klägerin rechtzeitig erhobenen Widerspruch voraus. Wäre der Anwendungsbereich dieser Verordnungsvorschriften von Vereinbarungen der Vertragsparteien abhängig, würde § 1 Abs. 2 TKV unterlaufen.

Die Unwirksamkeit der Klausel für Einwendungen nach § 16 Abs. 2 und 3 TKV erstreckt sich auf die gesamte Bestimmung. Sie ist nicht in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsinhalt teilbar. Die geltungserhaltende Reduktion einer Klausel scheidet in derartigen Fällen aus (vgl. insoweit z.B. BGH v. 27.9.2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203 [212] = MDR 2001, 144 = BGHReport 2001, 4, m.w.N.).

3. Die Beweislast für die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der ihr berechneten Verbindungsentgelte richtet sich nach § 16 Abs. 2 S. 1 TKV. Danach ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen entlastet, wenn die Verbindungsdaten aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden nicht gespeichert wurden oder gespeicherte Daten entsprechend dem Kundenwunsch oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden.

a) Diese Regelung knüpft an § 6 Abs. 3 und 4 der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV 1996) v. 12.7.1996 (BGBl. I, 982) in der - hier maßgeblichen - bis zum 19.12.2000 geltenden Fassung an (Begründung der Bundesregierung zur TKV, Bundesratsdrucksache 551/97, S. 35 zu § 15 TKV-Entw, der in der endgültigen Verordnung als § 16 in Kraft trat). § 6 TDSV 1996 (vgl. jetzt § 7 TDSV 2000) brachte das Interesse des Telekommunikationsanbieters an dem Nachweis seiner Entgeltforderung und das Interesse seiner Kunden an dem Schutz ihrer Verbindungsdaten auf Grund des Fernmeldegeheimnisses zum Ausgleich. Von für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts nicht bedeutsamen anderen Fallgestaltungen abgesehen, war der Anbieter berechtigt und verpflichtet, die Verbindungsdaten zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand Einwendungen erhoben hatte (§ 6 Abs. 3 Sätze 2, 4 und 5 TDSV 1996). Waren die Verbindungsdaten nach diesen Bestimmungen gelöscht, war der Anbieter zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit seiner Entgeltforderung nicht mehr verpflichtet (§ 6 Abs. 4 S. 2 TDSV 1996).

b) Nach § 16 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. der jüngeren und hinsichtlich der Verbindungsentgelte spezielleren TKV entfällt die Nachweispflicht des Anbieters für die einzelnen Verbindungen jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Kunde in der jeweiligen Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten hingewiesen wurde. Das bedeutet, dass die Rechnung insbes. einen Hinweis auf die 80-Tagefrist des § 6 Abs. 3 S. 2 TDSV 1996 enthalten muss. Dieser Verweis muss nach der genannten Vorschrift der TKV in drucktechnisch deutlich gestalteter Form gehalten sein. Diese zusätzliche Bedingung für die Befreiung des Anbieters von seiner Nachweispflicht für die Einzelverbindungen wurde auf Beschluss des Bundesrats in die Verordnung aufgenommen, um dem Verbraucher die Löschung von Daten und damit den Verlust von Beweisen in geeigneter Form vor Augen zu führen (BR-Drucks. 551/97, Ausschussempfehlungen S. 7 und Beschl. S. 5). Die Formulierung "in drucktechnisch deutlich gestalteter Form" entspricht den im sonstigen Verbraucherschutzrecht (z.B.: § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 S. 2 HaustürWG, § 5 Abs. 2 S. 4 TzWrG; vgl. auch § 355 Abs. 2 S. 1 BGB n.F.) geltenden Anforderungen (BR-Drucks. 551/97, Ausschussempfehlungen S. 7 und Beschl. S. 5). Danach muss die Belehrung drucktechnisch in nicht zu übersehender Weise herausgehoben sein (z.B. BGH, Urt. v. 20.12.1989 - VIII ZR 145/88, MDR 1990, 619 = NJW-RR 1990, 368 [370]; OLG Köln v. 19.12.1986 - 6 U 196/86, NJW 1987, 1206), und zwar durch eine andere Farbe, größere Lettern oder Fettdruck (BGH, Urt. v. 20.12.1989 - VIII ZR 145/88, MDR 1990, 619 = NJW-RR 1990, 368 [370]; Urt. v. 25.4.1996 - X ZR 139/94, MDR 1996, 892 = NJW 1996, 1964 [1965]; OLG Stuttgart v. 31.8.1992 - 6 U 69/92, NJW 1992, 3245 [3246]; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, § 355 Rz. 6, m.w.N.). Ob die Rechnung der Klägerin v. 14.4.2000 diesen Anforderungen entsprach, lässt sich dem Sachvortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Der in den Akten befindliche Ausdruck lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, ob er ein vollständiges Abbild der Originalrechnung ist. In ihm befindet sich kein Hinweis auf Löschungsfristen und auf einen Einwendungsausschluss.

c) Sollte die Rechnung den Erfordernissen des § 16 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. TKV nicht genügen, bleibt die Klägerin dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass die strittigen Verbindungen von dem Anschlussgerät der Beklagten aus hergestellt wurden.

Hat der Anbieter seine Hinweispflicht nicht erfüllt, ändert sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung an der Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung der einzelnen Verbindungen auch dann nichts, wenn der Kunde Einzelverbindungsnachweise erhalten hat (vgl. hierzu auch LG Frankfurt/O. MMR 2002, 249 [250]; LG Kiel v. 17.4.1997 - 8 S 238/96, CR 1997, 544 = NJW-RR 1998, 1366 [1367]). Auch in diesem Fall muss dem Anschlussinhaber die Löschung der Daten mitgeteilt und das Risiko des Beweisverlustes vor Augen geführt werden, da er ansonsten über die Bedeutung der Einzelverbindungsnachweise im Unklaren bliebe und möglicherweise deshalb von ihrer Aufbewahrung absehen würde.

Wenn und soweit der Kunde im Laufe eines Rechtsstreits mit dem Anbieter noch über die Einzelverbindungsnachweise verfügt, während der Gegner seiner datenschutzrechtlichen Löschungspflicht genügt hat und sich deshalb in Nachweisnot befindet, kann diesem jedoch im Einzelfall eine Erleichterung seiner Darlegungslast zugute kommen. Es ist zu prüfen, ob es dem Kunden ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Anbieter eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die Rufnummer der jeweils bestrittenen Verbindung, den Tag und die Uhrzeit ihres Beginns sowie ihre Dauer zu ermöglichen. Ob und in welchem Maß die Beklagte diese sekundäre Behauptungslast (vgl. hierzu z.B. BGH v. 7.12.1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156 [158] = GmbHR 1999, 178; v. 1.12.1982 - VIII ZR 279/81, BGHZ 86, 23 [29] = MDR 1983, 398; Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 158/97, MDR 1999, 1371 = NJW 1999, 2887 [2888]; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., vor § 284 Rz. 34 ff.) trifft, vermag der Senat auf Grund des bisherigen Sachvortrags nicht zu entscheiden. Insbesondere ist nicht geklärt, in welchem Umfang die Beklagte noch über den offenbar 22 Seiten umfassenden Einzelverbindungsnachweis zur Rechnung v. 14.4.2000 verfügt.

d) Sollten die nachzuholenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, dass die Rechnung v. 14.4.2000 einen den Anforderungen von § 16 Abs. 2 S. 1, 2. Halbs. TKV entsprechenden Hinweis enthält, wird Folgendes zu beachten sein.

Die schlichte Nichtzahlung der Rechnung kann nicht als Einwendung nach § 6 Abs. 3 S. 4 TDSG angesehen werden (anders OLG Dresden v. 25.1.2001 - 9 U 2729/00, CR 2002, 34; Büchner in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 6 TDSG Rz. 2; wie hier Struck, CR 2002, 35). Diese Bestimmung setzt voraus, dass Einwendungen gegen "die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte" erhoben werden. Erforderlich ist danach eine Erklärung, der wenigstens andeutungsweise zu entnehmen ist, dass der Kunde Beanstandungen spezifisch im Hinblick auf die Verbindungspreise geltend macht. Der unterlassenen Zahlung kommt ein solcher Erklärungswert nicht zu, da hierfür vielfältige Ursachen in Betracht kommen. So kann die unterbliebene Begleichung der Telefonrechnung beispielsweise auf Zahlungsunfähigkeit, einer allgemeinen Zahlungsunwilligkeit oder einem Versehen des Kunden wie auch auf einem Bankirrtum beruhen. Diese Umstände lassen keinen Rückschluss auf eine Erklärung des Kunden zu. Darüber hinaus fehlt der erforderliche Bezug zu den Verbindungsentgelten.

Ferner wird zu beachten sein, dass die in einem Urteil aus dem Jahr 1995 vom LG München I vertretene Auffassung, der Anbieter bleibe auch nach berechtigter Löschung der Verbindungsdaten darlegungs- und beweisbelastet für die einzelnen berechneten Verbindungen (LG München v. 19.9.1995 - 32 S 409/95, NJW-RR 1996, 893 [894]; abl. LG Frankfurt/O. MMR 2002, 249 [251]; LG Kiel v. 17.4.1997 - 8 S 238/96, CR 1997, 544 = NJW-RR 1998, 1366 [1367]; Büchner in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 6 TDSG Rz. 3), jedenfalls mit In-Kraft-Treten von § 16 Abs. 2 S. 1 TKV überholt ist.

4. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen muss die Klägerin gem. § 16 Abs. 3 S. 1 TKV weiterhin nachweisen, dass sie ihre Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet hat. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte unrichtig ermittelt sind (S. 2). Das Berufungsgericht wird - sofern es auf die vorbezeichnete Bestimmung unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 TKV noch ankommen sollte - in diesem Zusammenhang zu erwägen haben, ob die vom AG mit Bezug auf die übrigen strittigen Rechnungen herausgestellten Auslassungen bei der technischen Überprüfung des Anschlusses sowie die fehlende Verplombung oder sonstige Absicherung des APLs (vgl. insoweit LG Saarbrücken v. 16.4.1998 - 11 S 8/97, NJW-RR 1998, 1367 und Anh. A3.3 des vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation herausgegebenen Katalogs von Sicherheitsanforderungen nach § 87 TKG) auch für die Rechnung v. 14.4.2000 von Bedeutung sind. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung hierzu bereits deshalb verwehrt, weil den Parteien zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Sachvortrag zu dieser Frage erforderlichenfalls zu ergänzen.

5. Das Berufungsgericht wird sich, soweit noch erforderlich, in der neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache auch mit den übrigen Rügen der Revision zu befassen haben, auf die einzugehen der Senat derzeit keine Veranlassung hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1171393

NJW 2004, 3183

NWB 2004, 2485

BGHR 2004, 1300

CR 2005, 31

EWiR 2004, 1151

JurBüro 2005, 51

ZAP 2004, 1023

ZAP 2004, 759

ZIP 2004, 1605

DSB 2004, 20

DuD 2004, 567

MDR 2004, 1284

VuR 2005, 79

ITRB 2005, 31

K&R 2004, 443

MMR 2004, 602

JWO-VerbrR 2004, 209

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge