Entscheidungsstichwort (Thema)

Erzwingung einer zu erteilenden Auskunft über eine gepfändete Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Drittschuldner die ihn nach § 840 ZPO gestellten Fragen beantwortet und damit Auskunft erteilt, kann der Gläubiger keine Ergänzung fordern.

2. Zur Darlegungslast einer als Drittschuldner verklagten Bank, wenn der auf Zahlung klagende Pfändungsgläubiger Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der nach § 840 Abs. 1 ZPO erteilten Auskunft vorgetragen hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 840, 138

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 10.07.1981)

LG Köln

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag auf Zahlung von 3.500,– DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin auf Auskunft, Hinterlegung und hilfweise Zahlung in Anspruch. Aufgrund einer vollstreckbaren notariellen Urkunde erwirkte sie am 28. Dezember 1979 wegen einer Darlehnsforderung von 12.913,40 DM nebst 8% Zinsen seit dem 30. Juni 1978 einen der Beklagten als Drittschuldnerin am 11. Januar 1980 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Nach dessen Inhalt waren Gegenstand der Pfändung die angeblichen Ansprüche des Darlehnsschuldners D…, der ein als Kontokorrentkonto geführtes Girokonto bei der Beklagten unterhielt, auf „Auszahlung vorhandener und zukünftig eingehender Beträge auf das Konto Nr. … – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge aus dem gleichen Rechtsgrunde –”. Auf Rechtsmittel hin gab schließlich das Landgericht am 10. Dezember 1980 dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28. Dezember 1979 folgende Neufassung des Pfändungsgegenstandes: „die angebliche Forderung des Schuldners … auf Gutschrift aller Eingänge und fortlaufende Auszahlung der Guthaben sowie auf Durchführung von Überweisungen an Dritte”. Die sofortige weitere Beschwerde der Beklagten wies das Oberlandesgericht am 25. März 1981 u.a. mit der Begründung zurück, die zulässige Pfändung der Ansprüche auf fortlaufende Auszahlung zukünftiger Guthaben habe die Klägerin von Anfang an gefordert.

Mit zwei Schreiben vom 15. Januar und 1. Februar 1980 erklärte die Beklagte, zur Zeit der Pfändungszustellung habe das Konto des Schuldners kein Guthaben ausgewiesen, zwei Pfändungen anderer Gläubiger lägen vor. Weitere Auskunft lehnte sie ab, weil künftige Abschlußsalden nicht gepfändet und weitere Ansprüche nicht pfändbar seien.

Die Klägerin hat Stufenklage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen,

  1. Auskunft zu erteilen, welche Guthaben das Konto … in der Zeit vom 11.1.1980 bis 7.5.1980 (Klagezustellung) aufwies,
  2. nach erfolgter Auskunft den … noch zu beziffernden Betrag beim Amtsgericht Buxtehude zu hinterlegen,

    hilfsweise 3.500,– DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

In ihrer Klageerwiderung vom 20. Mai 1980 hat die Beklagte ihre Auskunft ergänzt und erklärt, vom 11. Januar bis 7. Mai 1980 habe es keine Guthaben auf dem Konto gegeben.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin die nach § 840 Abs. 1 ZPO zu erteilende Auskunft über eine gepfändete Forderung im Klagewege erzwingen kann. Es verneint den Auskunftsanspruch, weil die Beklagte mit ihren Schreiben vom 15. Januar und 1. Februar 1980 sowie mit der Ergänzung in ihrer Klageerwiderung die mit der Klage verlangte Auskunft bereits erteilt habe; die Klägerin könne nicht verlangen, über alle Eingänge auf dem Laufenden gehalten zu werden; weitergehende Auskünfte über die Gutschrift künftiger Eingänge und über die Überweisungen an Dritte begehre die Klägerin nicht; außerdem seien darauf gerichtete Ansprüche wegen ihrer Kontokorrentbindung nicht pfändbar.

Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis zu Unrecht an.

2. a) Ein Auskunftsanspruch kann allerdings nicht schon mit der vom Berufungsgericht hilfweise gegebenen Begründung verneint werden, Ansprüche auf Auszahlung von Tagessalden und auf Ausführung von Überweisungen an Dritte könnten bei einem Girovertrag mit Kontokorrentvereinbarung nicht wirksam gepfändet werden. Die Pfändbarkeit dieser Ansprüche hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des hier angefochtenen Berufungsurteils in zwei Entscheidungen bejaht (Senatsurteil vom 30. Juni 1982 – VIII ZR 129/81 = BGHZ 84, 325; BGH Urteil vom 8. Juli 1982 – I ZR 148/80 = BGHZ 84, 371).

b) Die Auskunftsklage kann aber – wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt – schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte die jetzt geforderte Auskunft bereits erteilt, den von der Klägerin behaupteten Anspruch im Umfang seiner Prozeßbefangenheit also erfüllt hat.

aa) Der Klageantrag richtet sich mach seinem eindeutigem, nicht auslegungsfähigen oder -bedürftigen Wortlaut auf „Guthaben” in der Zeit vom 11. Januar bis 7. Mai 1980. Vollständige Auskunft darüber hatte die Beklagte mit ihren Schreiben vom 15. Januar und 1. Februar 1980 noch nicht erteilt, weil sie nur erklärte, „pfändbare Guthaben” hätten nicht bestanden, und weil sie unter „pfändbar” ausdrücklich nicht die Tagessalden, sondern nur das sogenannte „Zustellungsguthaben” (vgl. dazu BGHZ 80, 172, 176 m.w.N.) verstand. In ihrer Klageerwiderung vom 20. Mai 1980 hat sie ihre Erklärung jedoch dahin ergänzt: „Es gab keine Guthaben auf diesem Konto”. Da diese Erklärung die Antwort auf die mit der Klage u.a. geforderte Tagessaldenauskunft war und in zweiter Instanz nach ausführlicher Erörterung dieses Problems im Schriftsatz vom 15. April 1981 wiederholt wurde, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darin eine auch auf Tagesguthaben bezogene Auskunft gesehen hat. Es trifft also nicht zu, daß die Beklagte – wie die Revision meint – auch nach Klageerhebung Auskunft nur über das „Zustellungsguthaben” erteilt habe.

bb) Nach Ansicht der Revision hätte die Beklagte ihre Auskunftspflicht über gepfändete Ansprüche auf Auszahlung von Tagesguthaben, auf Gutschrift aller Eingänge und auf Ausführung von Überweisungen nur erfüllt, wenn sie auch die Tagesauszüge vorgelegt hätte. Das ergebe sich auch aus der Rechnungslegungspflicht nach § 260 BGB, der in Verbindung mit § 840 ZPO unmittelbar oder wenigstens seinem Rechtsgedanken nach anzuwenden sei, wenn – wie hier – der Drittschuldner wegen mehrerer Pfändungen den Guthabenbetrag nach §§ 853, 856 ZPO hinterlegen müsse.

Dem kann nicht gefolgt werden. Inwieweit der Drittschuldner zur Auskunft über einzelne Gutschriften und Überweisungen verpflichtet sein kann, bedarf keiner Entscheidung, weil die Klägerin mit ihrem Klageantrag derartige Auskünfte nicht begehrt. Hat der Drittschuldner die an ihn im Rahmen des § 840 Abs. 1 ZPO gestellten Fragen – hier hinsichtlich der Tagessalden – beantwortet und verneint, so ist er weder zur Vorlage von Belegen noch zur Wiederholung oder Ergänzung seiner Angaben verpflichtet. § 840 Abs. 1 ZPO verlangt nur eine Erklärung, nicht aber deren Wiederholung oder den Nachweis ihrer Richtigkeit. Erweist sich die Auskunft als unrichtig, ist der Gläubiger auf den ihm nach § 840 Abs. 2 ZPO zustehenden Schadensersatzanspruch beschränkt.

Aus § 260 BGB läßt sich nichts anderes herleiten. Diese Bestimmung setzt eine unmittelbare Herausgabepflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger voraus. Daran fehlt es aber im Falle der Forderungspfändung selbst dann, wenn man bei Pfändung durch mehrere Gläubiger die mach § 853 ZPO vorzunehmende Hinterlegung mit einer Herausgabe gleichstellen wollte, wie es die Revision unter Hinweis auf § 847 ZPO und die dort vorgesehene Herausgabe körperlicher beweglicher Sachen an den Gerichtsvollzieher erstrebt. Denn diese nur die Verwertung vorbereitende Hinterlegung dient nicht unmittelbar der Erfüllung eines der Gläubiger zustehenden Anspruchs, sondern der Sicherung zugunsten mehrerer Anspruchsprätendenten, ohne einem von ihnen den unmittelbaren Zugriff auf den Hinterlegungsbetrag zu verschaffen, wie es als Voraussetzung für die Anwendung des § 260 BGB der Fall sein müßte.

cc) Ist somit die im Rechtsstreit geforderte Auskunft bereits erteilt, kann der darauf gerichtete Klageantrag keinen Erfolg haben. Auf die vom Berufungsgericht und bisher auch vom Bundesgerichtshof nicht entschiedene Frage, ob die nach § 840 ZPO zu erteilende Auskunft eingeklagt werden kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1977 – VIII ZR 217/75 = BGHZ 68, 289 –, vom 15. März 1978 – VIII ZR 61/77 = WM 1978, 676 – und vom 5. Dezember 1979 – VIII ZR 322/78 = WM 1980, 107).

II.

Mit ihrem weiteren Klageantrag erstrebt die Klägerin – im Wege der Stufenklage – die Hinterlegung des sich nach Erteilung der Auskunft aus dieser ergebenden Betrages gemäß §§ 853, 856 ZPO. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen, weil der Hinterlegungsbetrag nicht beziffert sei.

Das ist nicht zu beanstanden. Mangels Bezifferung fehlt dem auf Hinterlegung gerichteten Klageantrag die notwendige Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

III.

1. Den Hilfsantrag auf Zahlung von 3.500,– DM nebst Zinsen hält das Berufungsgericht für unbegründet. Nach seiner Ansicht hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, daß ein Guthaben von 3.500,– DM für sie gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen sei; auf die behauptete Einzahlung von monatlich 2.000,– DM (Gehalt des Schuldners) komme es nicht an, weil nur die Zustellungs- und Abschlußsalden pfändbar seien. Soweit mit dem Hilfsantrag ein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend gemacht werden solle, sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen gemäß § 840 Abs. 1 ZPO verletzt haben könnte.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, nur Ansprüche auf Auszahlung von Zustellungs- und Abschlußsalden seien pfändbar und der Überweisung zur Einziehung fähig, so daß es auf einzelne Gutschriften auf dem Girokonto zwischen den Abrechnungszeitpunkten nicht ankomme, ist nicht haltbar. Da bei einem Girokonto mit Kontokorrentvereinbarung auch Tagesguthaben pfändbar sind (vgl. die oben zu I 2 a zitierten Urteile), können einzelne Einzahlungen und Gutschriften einen nach Pfändung und Überweisung von dem Pfändungsgläubiger geltend zu machenden Zahlungsanspruch gegen die Bank als Drittschuldner begründen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.

b) Auch mit anderer Begründung (§ 563 ZPO) läßt sich das Urteil nicht aufrechterhalten.

Das Berufungsgericht hat – von seinem Rechtsstandpunkt her konsequent – nicht geprüft, ob der Vortrag der Klägerin die schlüssige Behauptung eines wirksam gepfändeten Tagesguthabens für die Zeit vom 11. Januar bis 7. Mai 1980 enthält. Dies ist indessen zu bejahen.

In der Berufungsbegründung hat die Klägerin ausdrücklich behauptet, infolge monatlicher Gehaltseinzahlungen von 2.000,– DM habe sich ein Zwischenguthaben von mindestens 3.500,– DM ergeben. Da in die Zeit vom 11. Januar bis 7. Mai 1980 vier monatliche Gehaltszahlungen fielen, war – für die Beklagte erkennbar – dargelegt, daß die Klägerin die vorrangigen Pfändungen von zusammen etwa 1.175,– DM nebst Zinsen und Kosten bereits berücksichtigt hatte. Die behauptete Forderung wurde auch von der Pfändung erfaßt. Die Formulierung des Beschlusses vom 28. Dezember 1979 spricht zwar nur von „künftigen Eingängen”. Bei sinngemäßer Auslegung war damit aber auch der Anspruch auf Auszahlung künftiger Tagesguthaben gepfändet. Davon sind ersichtlich auch das Landgericht und das Oberlandesgericht im Vollstreckungsverfahren ausgegangen.

Bei dieser Sachlage mußte die Beklagte den Vortrag der Klägerin substantiiert bestreiten, wenn sie ihm entgegentreten wollte. Steht ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kennt aber der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW 1961, 826; Senatsurteil vom 7. Juni 1972 – VIII ZR 106/71 = WM 1972, 994). Dem ist die Beklagte bisher nicht ausreichend nachgekommen. Zwar hat sie in der Berufungserwiderung ihre frühere Behauptung wiederholt, das Konto habe nie ein Guthaben ausgewiesen; ferner hat sie gemeint, es sei nicht schlüssig dargelegt, wieso die – ins Blaue hinein behauptete – Einzahlung von monatlich 2.000,– DM bei dem debitorisch geführten Konto zu einem Guthaben geführt haben solle; falls aber der unklare Vortrag der Klägerin einen Anspruch auf ein Tagesguthaben zum Inhalt habe, sei das unerheblich, weil die Tagessalden nicht pfändbar seien. Aus diesem Vortrag ist nicht eindeutig erkennbar, welche einzelnen Behauptungen bestritten werden. Insbesondere hätte die Beklagte, in deren Geschäftsbereich sich alle Buchungsvorgänge abspielten, darlegen müssen, ob sie die Tatsache der Einzahlungen von monatlich 2.000,– DM bestreiten wolle und aufgrund welcher Tatsachen es trotz etwaiger Einzahlungen nicht zu Tagesguthaben gekommen sei. Lag etwa die Ursache dafür in einem von dem Schuldner in Anspruch genommenen Kredit, wäre es erforderlich, aber auch ausreichend gewesen, die Höhe des Schuldbetrages im Zeitpunkt der Pfändung anzugeben und zu erklären, daß das Konto auch mit den Einzahlungen zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 11. Januar und dem 7. Mai 1980 ausgeglichen und positiv gewesen sei.

Diese Substantiierung war ihr auch zuzumuten, weil alle Unterlagen für die Kontenbewegungen ausschließlich in ihrer Hand waren und sie ihre Erklärung so abfassen konnte, daß die Klägerin keinen Einblick in den Inhalt geschäftlicher Beziehungen zu Dritten oder in denjenigen der nicht gepfändeten Kreditbeziehungen erhielt (zu der in der Rechtsprechung bisher nicht geklärten Frage der Zulässigkeit einer Pfändung in Kreditansprüche gegenüber Banken vgl. Erman in: Gedächtnisschrift für Rudolf Schmidt [1966] 7 S. 261 ff.; Bauer, DStR 1982, 280; Werner und Machunsky, BB 1982, 1581).

Daß die Beklagte ihrer Auskunftspflicht aus § 840 ZPO im vorliegenden Fall bereits genügt hatte (s. oben zu I), steht dem nicht entgegen.

Auf die bloße Abgabe ihrer Erklärung darf sich die Beklagte nicht beschränken, weil es für den hier zu entscheidenden Teil des Rechtsstreits nicht auf die Pflicht zur Auskunft ankommt, sondern – mittelbar als Voraussetzung für den Zahlungsanspruch der Klägerin – darauf, ob die erteilte Auskunft richtig ist. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin die ihr nach dem Sachverhalt zugänglichen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit – Gehaltseinzahlungen zugunsten des Schuldners – vorgetragen. Die Beklagte hat dann – wie bereits oben ausgeführt – mit Rücksicht auf die ihr bekannten Geschäftsvorgänge eine erweiterte Darlegungslast, die der Klarstellung des beweisbedürftigen Tatsachenstoffs dient und inhaltlich über die erteilte, in ihrem Umfang durch die in § 840 ZPO aufgezählten Fragen auch nur begrenzte Auskunft hinausgehen kann.

Der bisher unvollständige Vortrag der Beklagten kann wegen der zur Zeit des Berufungsverfahrens noch unklaren Rechtslage betreffend Pfändbarkeit von Tagesguthaben nicht dazu führen, die Behauptungen der Klägerin über ein Guthaben als zugestanden zu behandeln. Deshalb mußte das angefochtene Urteil hinsichtlich des Hilfsantrags – und damit zugleich hinsichtlich der Kostenentscheidung – aufgehoben und die Sache insoweit zwecks weiterer Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Nach Ergänzung des Vorbringens der Beklagten werden ggf. die von der Klägerin angebotenen Beweise durch Vernehmung des Schuldners und des Kontoführers der Beklagten zu erheben sein.

3. Sollte sich im weiteren Verlauf des Verfahrens die Unrichtigkeit der von der Beklagten erteilten Auskunft herausstellen, wäre erneut auch ein Anspruch aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu prüfen, der allerdings Verschulden der Beklagten voraussetzt (Senatsurteil vom 28. Januar 1981 – VIII ZR 1/80 = BGHZ 79, 275).

4. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch nicht feststeht, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609703

BGHZ, 23

ZIP 1983, 34

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