Leitsatz (amtlich)

Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung und Fortführung der BGH, Urt. v. 15.7.2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rz. 30, 33, 36; v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rz. 33; v. 27.1.2010 - VIII ZR 326/08, WM 2010, 1038 Rz. 44; v. 9.2.2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rz. 32 f., und des Senatsbeschlusses v. 27.10.2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1b und 2b cc). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils v. 9.2.2011 - VIII ZR 295/09, a.a.O., Rz. 32).

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen 10 S 31/15)

AG Essen (Entscheidung vom 15.01.2015; Aktenzeichen 12 C 9/14)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Essen vom 14.1.2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Erdgasentgelten aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen.

Rz. 2

Die Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 1.6.2008 an zwei Verbrauchsstellen in E. jeweils im Rahmen eines (Norm-)Sonderkundenvertrages leitungsgebunden Erdgas. Die dem einen Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen des Tarifs "K.!" (Stand September 2007) enthielten u.a. folgende Regelungen:

"4. Ordentliche Kündigung des Vertrages, Vertragsanpassungen 4.1 Dieser Vertrag kann [...] von beiden Parteien erstmals nach einer Laufzeit von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung hat mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit [...] zu erfolgen. [...]. 5. Preismodell und Preisanpassung [...] 5.5 Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtwerke [Bekl.] in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV zu Preisänderungen sowie zu Änderungen der Ergänzenden Bedingungen berechtigt sind. Änderungen der Preise und der Ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an die Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Preis- und Bedingungsänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages [...] die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch einen entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Dem Kunden steht im Fall einer Preis- und/oder Bedingungsänderung das Recht zu, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen. [...]. [...]."

Rz. 3

Die dem anderen Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen des Tarifs "Sonderabkommen/Sondervereinbarungen (SoA)" enthielten - in der von der Klägerin mit Erklärung vom 2.12.2009 akzeptierten geänderten Fassung vom 1.10.2010 - u.a. folgende Regelungen:

"2. Laufzeit und Kündigung 2.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats gekündigt werden. [...]. [...] 3.5 Anpassungen des im Preisblatt genannten Preises sowie der Ergänzenden Bedingungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. Abs. 2 GasGVV, d.h. sie werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke [Bekl.] sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. 3.6 Änderungen der Preise und der Ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist."

Rz. 4

Die Beklagte erhöhte auf der Grundlage dieser Preisanpassungsbestimmungen - jeweils nach vorheriger fristgerechter öffentlicher Bekanntgabe - mehrfach die Arbeitspreise. Die Klägerin widersprach den Preisanpassungen erstmals mit Schreiben vom 18.8.2010 und sodann mit Schreiben vom 10.12.2013 und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des ihrer Ansicht nach überzahlten Entgelts für die Erdgaslieferungen auf.

Rz. 5

Mit ihrer Klage macht die Klägerin für den Bezugszeitraum vom 5.12.2009 bis zum 4.12.2012 ab der Arbeitspreiserhöhung vom 1.4.2010 den Differenzbetrag zwischen dem zuvor (bis zum 31.3.2010) geltenden Arbeitspreis und dem von ihr gezahlten Preis geltend. Sie erstrebt insoweit hinsichtlich des einen Versorgungsvertrags eine Rückzahlung i.H.v. 1.540,96 EUR und hinsichtlich des anderen eine solche i.H.v. 2.000,79 EUR, insgesamt mithin 3.541,75 EUR, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.

Rz. 6

Die Klägerin ist der Ansicht, die vorbezeichneten Preisanpassungsklauseln der Beklagten verstießen gegen das Transparenzgebot und seien daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam. Die Beklagte hingegen meint, eine etwaige Intransparenz dieser Klauseln werde jedenfalls durch das der Klägerin für den Fall einer Preisänderung eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensiert. Im Übrigen macht die Beklagte hinsichtlich der Erhöhungsbeträge eine Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend, da sie mit den streitgegenständlichen Preiserhöhungen lediglich ihre gestiegenen Gestehungskosten weitergegeben habe.

Rz. 7

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

Die Revision hat Erfolg.

I.

Rz. 9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 10

Die streitgegenständlichen Preisanpassungsklauseln der Beklagten seien in Übereinstimmung mit dem AG als intransparent anzusehen. Dies führe jedoch, wie das AG ebenfalls zutreffend angenommen habe, in der vorzunehmenden Gesamtschau der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB. Der Beklagten müsse zugestanden werden, die Intransparenz der Preisanpassungsklauseln durch die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts des Kunden zu kompensieren. Denn sie habe ein sehr gewichtiges Interesse daran, nicht für die gesamte Vertragslaufzeit an die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise gebunden zu sein. Es sei ihr aber kaum möglich, eine Preisanpassungsklausel so transparent zu gestalten, dass der Kunde anhand dieser Klausel und anhand problemlos zugänglicher weiterer Informationen prüfen könnte, ob und in welchem Maße die Preise zu ändern seien.

Rz. 11

Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Kompensation ergebe sich insb. aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 21.3.2013 (C-92/11) und aus dem im Anschluss hieran ergangenen Urteil des BGH vom 31.7.2013 (VIII ZR 162/09). Den vorbezeichneten Entscheidungen, deren Grundsätze auch für den in den Preisanpassungsklauseln der Beklagten herangezogenen § 5 Abs. 2 GasGVV zu gelten hätten, seien die Mindestvoraussetzungen zu entnehmen, die an eine Kompensation durch ein Sonderkündigungsrecht zu stellen und die im vorliegenden Fall auch erfüllt seien. Der Kompensation stehe nicht entgegen, dass der BGH im Urteil vom 15.7.2009 (VIII ZR 56/08) ausgeführt habe, das Sonderkündigungsrecht des Kunden sei bereits notwendiger Bestandteil einer den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB genügenden Preisanpassungsklausel und könne daher nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung dienen. Denn im damaligen Fall sei es nicht um die Kompensation einer Intransparenz, sondern um eine Abweichung von den Regelungen der GasGVV gegangen. Der Kompensation stehe hier auch nicht etwa die in den Preisanpassungsklauseln der Beklagten vorgesehene Notwendigkeit des Nachweises eines Vertragsschlusses des Kunden mit einem anderen Anbieter entgegen. Denn diese Bestimmung verhindere die Kündigung seitens des Kunden nicht, sondern schütze diesen lediglich vor der anderenfalls durch die Kündigung eintretenden nachteiligen Folge, künftig zu den ungünstigeren Konditionen des Grundversorgungstarifs der Beklagten beliefert zu werden. Auch der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht zusammen mit jeder Preisanpassung auf das bestehende Kündigungsrecht hingewiesen habe, sei unschädlich, da die Klägerin vor Vertragsabschluss auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen worden sei.

II.

Rz. 12

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.4.2010 bis zum 4.12.2012 für die Erdgaslieferungen der Beklagten gezahlten Erhöhungsbeträge (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Intransparenz der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln führe nicht zu deren Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), weil die Intransparenz durch das der Klägerin für den Fall einer Preisänderung eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensiert werde. Mangels eines Rechts zur Preisanpassung ist die Beklagte daher dem Grunde nach zur Rückzahlung der von der Klägerin im oben genannten Zeitraum geleisteten Erhöhungsbeträge verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).

Rz. 13

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht übersehen, dass die Preisanpassungsklauseln ein Recht der Beklagten zur einseitigen Änderung des Arbeitspreises auch deshalb nicht begründeten, da dem von diesen Klauseln in Bezug genommenen § 5 Abs. 2 GasGVV in der bis zum 29.10.2014 geltenden Fassung vom 26.10.2006 (BGBl. I, 2391; im Folgenden: GasGVV a.F.) nach der neueren Rechtsprechung des Senats ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden kann.

Rz. 14

1. Das Berufungsgericht hat die Gaslieferungsverträge der Parteien zutreffend und (auch) im Revisionsverfahren nicht angegriffen als (Norm-)Sonderkundenverträge angesehen.

Rz. 15

2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die diesen Verträgen zugrunde liegenden Preisanpassungsklauseln den Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht genügen.

Rz. 16

a) Das Berufungsgericht hat diese Preisanpassungsbestimmungen - wie von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird - rechtsfehlerfrei als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen, die wirksam in die Gaslieferungsverträge der Parteien einbezogen worden sind und gem. §§ 310 Abs. 2 Satz 1, 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rz. 15 m.w.N.).

Rz. 17

b) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch zu der Beurteilung gelangt, dass die Preisanpassungsklauseln der Beklagten unter Zugrundelegung der Maßstäbe der neueren Rechtsprechung des Senats nicht klar und verständlich sind und damit nicht den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen. Wie der Senat im Anschluss an das auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21.3.2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, halten Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Sonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der AVBGasV bzw. der GasGVV a.F. oder mittels der textlichen Übernahme des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. des § 5 Abs. 2 GasGVV a.F. in den Vertrag implementieren (wollen), der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand, weil sie den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rz. 45 ff.; v. 6.4.2016 - VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rz. 39).

Rz. 18

3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Preisanpassungsklauseln benachteiligten bei einer Gesamtbetrachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klägerin nicht unangemessen und seien daher nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam, weil die fehlende Transparenz dieser Klauseln durch das der Klägerin für den Fall einer Preisänderung eingeräumte Sonderkündigungsrecht kompensiert werde.

Rz. 19

a) Allerdings ist das Berufungsgericht hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Inhaltskontrolle einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 1.12.1981 - KZR 37/80, BGHZ 82, 238, 240 f.; vom 23.11.2005 - VIII ZR 154/04, NJW 2006, 1056 Rz. 22; v. 17.9.2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57 Rz. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rz. 116; Wurmnest in MünchKomm/BGB, 7. Aufl., § 307 Rz. 34; jeweils m.w.N.). Deshalb kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, die mit einer Klausel verbundene unangemessene Benachteiligung durch Vorteile ausgeglichen werden, die der Verwender seinem Vertragspartner durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rz. 26; v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 36; vom 13.1.2010 - VIII ZR 81/08, a.a.O., Rz. 20 m.w.N.; Wurmnest in MünchKomm/BGB, a.a.O., Rz. 36).

Rz. 20

b) Eine solche Kompensation ist aber, was das Berufungsgericht nicht bedacht hat, nur in engen Grenzen zulässig (Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 307 BGB Rz. 11). Sie erfordert grundsätzlich einen Sachzusammenhang der Klauseln in Gestalt konnexer, in Wechselbeziehung stehender Regelungen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 102; Wurmnest in MünchKomm/BGB, a.a.O.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 307 Rz. 14; jeweils m.w.N.) und darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich, der die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wieder aufhebt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1981 - KZR 37/80, a.a.O.; Erman/Roloff, a.a.O.; Wurmnest in MünchKomm/BGB, a.a.O.; jeweils m.w.N.).

Rz. 21

Ein solcher Ausgleich für die Intransparenz der Preisanpassungsklauseln der Beklagten wird - was das Berufungsgericht verkannt hat - durch das der Klägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Kündigungsrecht nicht geschaffen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht meint - der Klägerin in beiden Gaslieferungsverträgen ein auf den Fall der Preisänderung bezogenes Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden ist oder ob es sich bei dem Vertrag mit dem Tarif "Sonderabkommen (SoA)" nicht vielmehr - wofür der Inhalt der dortigen Klauseln 2.1, 3.5 und 3.6 sprechen dürfte - lediglich um die ohnehin bestehende Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Vertrages handelt. Denn auch ein für den Fall einer Preisänderung eingeräumtes Sonderkündigungsrecht, wie in Klausel 5.5 des Tarifs "K.!" enthalten, ist grundsätzlich nicht geeignet, den Verstoß der Preisanpassungsklauseln gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu kompensieren und deren Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) abzuwenden.

Rz. 22

aa) Die Einräumung eines (Sonder-)Kündigungsrechts ist allerdings nicht von vornherein ungeeignet, einen Ausgleich für eine mit einer anderen Klausel des Vertrags verbundene unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders zu schaffen. Ein solches Kündigungsrecht kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen je nach Art des jeweiligen Vertrags und der typischen Interessen der Vertragsschließenden sowie der konkreten Ausgestaltung des Kündigungsrechts und der dieses begleitenden sonstigen Bestimmungen des Vertrags eine Kompensation bewirken (BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, a.a.O., Rz. 27; v. 15.7.2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rz. 31; v. 15.11.2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rz. 13; OLG Hamm, RdE 2008, 183 Rz. 39).

Rz. 23

(1) Hiervon ausgehend hat der BGH - auch der Senat - in Bezug auf Preisanpassungsklauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen, eine Kompensation durch ein (Sonder-)Kündigungsrechts ausnahmsweise für möglich erachtet, wenn der Klauselverwender nicht in der Lage ist, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu konkretisieren, mithin für den Verwender eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt (BGH, Urt. v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, a.a.O., Rz. 27; vom 15.11.2007 - III ZR 247/06, a.a.O.; jeweils m.w.N.; vgl. Wurmnest in MünchKomm/BGB, a.a.O., Rz. 97; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 309 Rz. 21; Erman/Roloff, a.a.O., § 309 Rz. 14; vgl. auch Grün/Ostendorf, BB 2014, 259, 263). So liegt der Fall hier indes - wie die Revision gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - nicht.

Rz. 24

(2) Der Senat hat in den vergangenen Jahren in mehreren Entscheidungen die Maßstäbe herausgearbeitet, die an die Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen mit (Norm-)Sonderkunden anzulegen sind. So hat er - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - zuletzt im Urteil vom 25.11.2015 (VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rz. 9 ff., 23 ff.) unter Anwendung dieser Maßstäbe eine in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Sonderkunden) verwendete Preisanpassungsklausel sowohl als dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend als auch sonst einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhaltend angesehen. Die hierbei aufgezeigten Grundsätze gelten auch für einen - im Streitfall gegebenen - Gaslieferungsvertrag mit (Norm-) Sonderkunden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es gleichwohl kaum möglich, eine transparente Preisanpassungsklausel zu gestalten, ist mithin - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - rechtsirrig und findet auch in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze.

Rz. 25

bb) Abgesehen von dem oben genannten nur unter sehr strengen Voraussetzungen in Betracht kommenden Ausnahmefall - der in der Rechtsprechung des BGH bisher, soweit ersichtlich, nicht bejaht worden ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06, a.a.O., Rz. 34; v. 13.12.2006 - VIII ZR 25/06, a.a.O., m.w.N.) - vermag die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts in einem Gaslieferungsvertrag indes eine durch eine Preisanpassungsklausel bewirkte unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht auszugleichen (a.A. OLG Hamm, Urt. v. 7.6.2011 - I-19 U 184/10, juris Rz. 32; LG Bielefeld, Urt. v. 9.12.2015 - 21 S 96/15, juris Rz. 43; LG Dortmund, Beschl. v. 3.6.2014 - 1 S 127/14, nicht veröffentlicht; Grün/Ostendorf, a.a.O.).

Rz. 26

Dies gilt, anders als die Revisionserwiderung meint, auch für den Fall, dass sich die unangemessene Benachteiligung aus einer fehlenden Transparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Der vom Berufungsgericht und von der Revisionserwiderung gleichwohl befürworteten Kompensationswirkung des Sonderkündigungsrecht steht überdies entgegen, dass das Unionsrecht für den hier betroffenen Bereich des Energierechts zum einen zugunsten des (Sonder-)Kunden hohe Transparenzanforderungen aufstellt, die vom Energieversorger sowohl vor Abschluss des Energielieferungsvertrages als auch während dessen Durchführung zu wahren sind, und zum anderen verlangt, dass dem Kunden für den Fall der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2013 - C-92/11, a.a.O., Rz. 49 ff.).

Rz. 27

(1) Der Senat hat bereits in seinen Grundsatzurteilen vom 15.7.2009 (VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rz. 33, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rz. 30) entschieden, dass die mit einer Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsverträgen verbundene unangemessene Benachteiligung des (Sonder-)Kunden nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen wird. Er hat dies vor allem damit begründet, dass schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht des Kunden steht und daher die Angemessenheit einer solchen Klausel (§ 307 Abs. 1 BGB) das Bestehen eines Kündigungsrechts des Kunden voraussetzt, welches deshalb nicht zugleich als Kompensation für dessen unangemessene Benachteiligung durch die Preisanpassungsklausel dienen kann (BGH, Urt. v. 15.7.2009 - VIII ZR 56/08, a.a.O., Rz. 33, 36).

Rz. 28

Der Senat hat diese Rechtsprechung, die durch die Regelungen des Energiewirtschaftsrechts - insb. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG in der Fassung vom 26.7.2011 (BGBl. I, 1554), der im Falle einer einseitigen Änderungen der Vertragsbedingungen ein fristloses Kündigungsrecht des Kunden vorsieht (vgl. hierzu auch Danner/Theobald/Eder, Energierecht, Stand März 2016, § 41 EnWG, Anhang zu Abs. 3) - bestätigt wird, in der Folgezeit mehrfach bekräftigt (vgl. Senatsbeschluss v. 27.10.2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1b und 2b cc; BGH, Urt. v. 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010, 993 Rz. 33; v. 27.1.2010 - VIII ZR 326/08, WM 2010, 1038 Rz. 44; v. 9.2.2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rz. 32 f.). Hierbei hat der Senat - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - in den vorbezeichneten untrennbaren Zusammenhang zwischen Preisanpassungsregelung und Kündigungsrecht auch den Zusammenhang zwischen der zu fordernden Transparenz und dem Kündigungsrecht einbezogen (BGH, Urt. v. 9.2.2011 - VIII ZR 295/09, a.a.O., Rz. 32; vgl. auch OLG Hamm, RdE 2008, 183 Rz. 41).

Rz. 29

(2) Wie die Revision zutreffend ausführt, gelten diese Grundsätze auch angesichts des Umstands fort, dass der Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 21.3.2013 (C-92/11, a.a.O.) seine Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen mit (Norm-)Sonderkunden geändert hat (s. hierzu oben II 2b). Insbesondere lässt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung (vgl. hierzu auch LG Bielefeld, a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.) dem Urteil des Senats vom 31.7.2013 (VIII ZR 162/09, a.a.O., Rz. 60) nicht entnehmen, dass der Senat (nun) von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Kompensation durch Einräumung eines (Sonder-)Kündigungsrechts ausginge (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.7.2014 - I-22 U 217/12, juris Rz. 90). Vielmehr musste der Senat auf diese Frage im genannten Senatsurteil nicht weiter eingehen, weil es - anders als nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall - bereits an einer Ausweichmöglichkeit des Kunden auf andere Gasanbieter fehlte und das Kündigungsrecht schon aus diesem Grund keinen angemessenen Ausgleich bieten konnte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15.7.2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Rz. 34; v. 13.1.2010 - VIII ZR 81/08, a.a.O., Rz. 22 m.w.N.).

Rz. 30

Die gegenteilige Auffassung der Revisionserwiderung, welche meint, die oben genannten Grundsätze des Senats seien durch die im Senatsurteil vom 31.7.2013 (VIII ZR 162/09, a.a.O.) erfolgte Aufgabe der "Leitbildrechtsprechung" überholt, verkennt, dass nicht allein das Leitbild der Gasgrundversorgungsverordnungen, sondern auch der im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB anzulegende Maßstab eines angemessenen Interessenausgleichs der Vertragsparteien eines Gaslieferungsvertrages einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Recht des Energieversorgers zur einseitigen Änderung der Preise und dem (Sonder-)Kündigungsrecht des Kunden voraussetzt.

Rz. 31

(3) Mit ihrer eine Kompensationswirkung des (Sonder-)Kündigungsrechts befürwortenden Auffassung steht die Revisionserwiderung zudem im Widerspruch zu dem - vom Senat durch sein vorbezeichnetes Urteil umgesetzten - Bestreben des Gerichtshofs, die Rechtsposition des Verbrauchers im Hinblick auf die Transparenzanforderungen bei Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden zu stärken. Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, die an die Transparenz der Preisanpassungsklauseln anzulegenden Maßstäbe zu erhöhen, um dann gegenläufig eine sich hieraus ergebende Intransparenz und die daraus grundsätzlich folgende Unwirksamkeit der Klauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB im Wege einer - über die oben aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung des BGH hinausgehenden - Kompensation zugunsten des Verwenders der intransparenten Klausel wieder abzuwenden.

Rz. 32

Deshalb geht auch die - von der Revisionserwiderung mitgetragene - Überlegung des Berufungsgerichts fehl, die Möglichkeit einer solchen Kompensation ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 21.3.2013 (C-92/11, a.a.O.). Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, dies insb. aus der Formulierung des Gerichtshofs herleiten zu können, wonach ein Ausbleiben der bereits vor Vertragsabschluss dem Verbraucher geschuldeten Information über Anlass und Modus der Änderungen der Entgelte und über sein für diesen Fall bestehendes Kündigungsrecht, grundsätzlich "nicht allein" dadurch ausgeglichen werden könne, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen wolle, unterrichtet werde (EuGH, Urt. v. 21.3.2013 - Rs. C-92/11, a.a.O., Rz. 51). Im vorliegenden Fall sei die Klägerin indes "nicht allein" während der Durchführung des Vertrages über die Änderung der Entgelte unterrichtet worden, sondern es sei vertraglich ein von vornherein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht vereinbart gewesen. Dies reiche (auch) nach den der vorgenannten Entscheidung des Gerichtshofs zu entnehmenden Maßstäben für eine Kompensation aus.

Rz. 33

Diese - von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertiefte - Sichtweise verkennt bereits im Ansatz, dass der Gerichtshof das Bestehen eines solchen Kündigungsrechts und die vor Vertragsabschluss zu erteilende Information des Verbrauchers hierüber sowie über Anlass und Modus der Entgeltänderungen ohnehin als Verpflichtung des Energieversorgers ansieht (EuGH, Urt. v. 21.3.2013 - Rs. C-92/11, a.a.O., Rz. 49 f.; BGH, Urt. v. 31.7.2013 - VIII ZR 162/09, a.a.O., Rz. 52 f.), die zu der Verpflichtung, den Verbraucher im weiteren Vertragsverlauf jeweils rechtzeitig über jede Tariferhöhung und über sein Recht zur Kündigung des Vertrags zu unterrichten, hinzutritt (EuGH, Urt. v. 21.3.2013 - Rs. C-92/11, a.a.O., Rz. 52; BGH, Urt. v. 31.7.2013 - VIII ZR 162/09, a.a.O.).

Rz. 34

Soweit die Revisionserwiderung in der Revisionsverhandlung die Auffassung vertreten hat, die vorbezeichneten strengen Transparenzanforderungen reichten nur so weit wie die vertragliche Bindung des Kunden, an der es indes hinsichtlich der Preisanpassungsklauseln wegen des Bestehens eines Sonderkündigungsrechts fehle, lässt sich ein Anhaltspunkt für eine solche Einschränkung den von der Revisionserwiderung herangezogenen Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 21.3.2013 (C-92/11, a.a.O., Rz. 44) nicht entnehmen. Diese Einschränkung stünde auch im Widerspruch zu dem oben dargestellten Bestreben des Gerichtshofs, die Rechtsposition des Verbrauchers im Hinblick auf die Transparenzanforderungen bei Gaslieferungsverträgen mit Sonderkunden zu stärken. Die Auffassung der Revisionserwiderung würde demgegenüber zu dem weder vom Unionsrecht noch vom nationalen Recht zu billigenden Ergebnis führen, dass es dem Kunden verwehrt wäre, das ihm zustehende Recht auf transparente Vertragsbedingungen im bestehenden Vertragsverhältnis zu suchen (vgl. auch BGH vom 9.12.2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rz. 27); vielmehr wäre er gezwungen, den Vertrag zu beenden, weil der Energieversorger die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Dies wäre nur in dem Fall hinnehmbar, in welchem dem Versorger die Pflichterfüllung (ausnahmsweise) nicht möglich wäre; daran fehlt es hier (s. oben unter II 3b aa).

Rz. 35

(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich die Notwendigkeit einer Kompensationswirkung des Sonderkündigungsrechts auch nicht aus dem vom Senat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten berechtigten Interesse der Gasversorgungsunternehmen herleiten, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rz. 21, und VIII ZR 13/12, juris Rz. 23; jeweils m.w.N.). Denn dieses Interesse ist bereits die Voraussetzung dafür, dass im Rahmen des angemessenen Interessenausgleichs der Vertragsparteien (§ 307 Abs. 1 BGB) dem Energieversorger grundsätzlich das Recht zuzubilligen ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - unter Einhaltung der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen - ein einseitiges Preisanpassungsrecht vorzusehen. Dann kann dieses Interesse aber nicht zugleich als Kompensation für eine unangemessene Benachteiligung dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche den Kunden - hier aufgrund fehlender Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Rz. 36

c) Da der Verstoß der streitgegenständlichen Preisanpassungsklauseln der Beklagten gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht durch das der Klägerin eingeräumte (Sonder-)Kündigungsrecht ausgeglichen wird, sind diese Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Sie berechtigten die Beklagte mithin nicht zu einer einseitigen Erhöhung des Arbeitspreises.

Rz. 37

4. Die vom Berufungsgerichts vorgenommene Verneinung eines bereits aus diesem Grunde bestehenden Anspruchs der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge ist zudem aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Senat - was dem Berufungsgericht bei dessen Entscheidung offenbar noch nicht bekannt war - im Anschluss an das ebenfalls auf seine Vorlage hin ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23.10.2014 (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass den Gasgrundversorgungsverordnungen (§ 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. - seit dem 8.11.2006 - § 5 Abs. 2 GasGVV a.F.) für die - hier maßgebliche - Zeit ab dem 1.7.2004 (dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gas-Richtlinie 2003/55/EG) ein gesetzliches Recht des Versorgers, die Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden kann (BGH, Urt. v. 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, a.a.O., Rz. 33, und VIII ZR 13/12, a.a.O., Rz. 35; bestätigt durch BGH, Urt. v. 9.12.2015 - VIII ZR 208/12, juris Rz. 14, 18, VIII ZR 236/12, juris Rz. 14, 18, und VIII ZR 330/12, EnWZ 2016, 168 Rz. 21; vom 6.4.2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rz. 14, und VIII ZR 236/10, ZIP 2016, 1342 Rz. 21).

Rz. 38

Anders als in den Fällen, in denen das Energieversorgungsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigens hierfür formulierte Preisanpassungsklauseln verwendet und diese wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unwirksam sind, ergibt sich deshalb in den Fällen, in denen das Energieversorgungsunternehmen - wie hier die Beklagte - für das Vertragsverhältnis mit Sonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht im Wege der unmittelbaren Anwendbarkeit der AVBGasV bzw. der GasGVV a.F. oder mittels der textlichen Übernahme des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. des § 5 Abs. 2 GasGVV a.F. in den Vertrag hat implementieren wollen, die fehlende Berechtigung des Versorgers zur einseitigen Änderung der Preise - entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung - zusätzlich auch daraus, dass die in Bezug genommenen Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnungen nicht das vom Verwender erstrebte Ergebnis der Implementierung einer transparenten Preisanpassungsregelung zu gewähren vermögen.

Rz. 39

5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die somit gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bestehende Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der an sie gezahlten Erhöhungsbeträge nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der von der Beklagten mit der Begründung, sie habe durch die streitgegenständlichen Preiserhöhungen lediglich ihre gestiegenen Gestehungskosten refinanziert, erhobene Einwand der Entreicherung greift bereits aus Rechtsgründen nicht durch. Denn die Beklagte trägt als Verkäuferin insoweit das - angesichts der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln auch bei ihr verbleibende - Kalkulations- und Kostensteigerungsrisiko (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.1.2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rz. 41 ff. m.w.N.).

Rz. 40

6. Zur Höhe des der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Anspruchs auf Rückerstattung der im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Erhöhungsbeträge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstand aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Dies wird nachzuholen sein.

Rz. 41

Die Revision weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass die vom Senat in Energieversorgungsstreitigkeiten für den Bereich der (Norm-)Sonderkundenverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte "Dreijahreslösung" (vgl. hierzu zuletzt BGH vom 6.4.2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rz. 21; v. 15.4.2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rz. 25, 37; v. 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, a.a.O., Rz. 86, und VIII ZR 13/12, a.a.O., Rz. 88; jeweils m.w.N.) im Streitfall bereits deshalb nicht zur Anwendung kommt, weil die Vertragsbeziehung der Parteien (erst) am 1.6.2008 begann und die Klägerin schon rund zwei Jahre danach erstmals Widerspruch gegen die Preiserhöhungen der Beklagten erhoben hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rz. 23; v. 25.3.2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rz. 69).

III.

Rz. 42

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 9881339

BB 2016, 2763

DB 2016, 7

NJW 2016, 9

NJW 2017, 325

WM 2017, 969

ZIP 2016, 87

ZIP 2017, 477

ZMR 2016, 1007

JZ 2017, 10

MDR 2016, 1371

RdE 2017, 70

MietRB 2017, 81

ZNER 2016, 469

EnWZ 2017, 126

FMP 2017, 74

IWR 2016, 55

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