Leitsatz (amtlich)

Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S.v. § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S.v. § 5 Abs. 2 UrhG dar.

 

Normenkette

UrhG §§ 5, 87a, 87b

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.07.2003; Aktenzeichen 11 U 50/02)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.09.2002; Aktenzeichen 2/3 O 211/02)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 1.7.2003 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Klägerin ist die Stadt Karlsruhe. Der von ihr nach § 192 BauGB eingesetzte Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten gibt jährlich eine Bodenrichtwertsammlung in gedruckter Form heraus, die gegen Entgelt vertrieben wird. Diese Sammlung enthält auch die vom Gutachterausschuss ermittelten wertbestimmenden Parameter und einen für das Gebiet der Stadt Karlsruhe geltenden Grundstücksmarktbericht.

[2] Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das bundesweit Bodenrichtwerte verschiedener Städte zusammenfasst und im Internet über einen Provider entgeltlich zum Abruf anbietet. Hierfür übernimmt sie auch Daten aus der Bodenrichtwertsammlung des Gutachterausschusses der Klägerin. Sie hat sich in dieser Frage vom Streithelfer anwaltlich beraten lassen.

[3] Die Klägerin ist der Auffassung, die Übernahme der Daten verletze ihre Rechte als Datenbankherstellerin. Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bodenrichtwerte einschließlich wertbestimmender Parameter und Grundstücksmarktberichte des Gutachterausschusses der Klägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

[4] Die Beklagte und der Streithelfer sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, durch Erstellung der Bodenrichtwertsammlung erfülle die Klägerin nur ihre gesetzliche Verpflichtung aus §§ 192 ff. BauGB. Die Bodenrichtwertsammlung sei ein amtliches und damit gemeinfreies Werk. Die gesetzliche Vorschrift des § 5 UrhG, nach der amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen seien, beziehe sich auch auf Datenbanken.

[5] Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten und ihres Streithelfers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Streithelfers, mit der er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

[6] I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Datenbankrechts der Klägerin nach §§ 97, 87a Abs. 1 UrhG gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

[7] Die Beklagte greife dadurch, dass sie die vom Gutachterausschuss der Klägerin ermittelten Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte insgesamt übernehme und damit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank vervielfältige und verbreite, in das ausschließliche Recht der Klägerin gem. § 87b Abs. 1 UrhG ein. Dem Anspruch der Klägerin stehe § 5 UrhG nicht entgegen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UrhG, nach der u.a. amtliche Bekanntmachungen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen seien, setze einen regelnden Charakter der Mitteilung voraus, der den Bodenrichtwerten nicht zukomme. Zwar handele es sich bei den Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten der Klägerin um amtliche Informationen nach § 5 Abs. 2 UrhG. Diese seien aber nur vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden seien. Das setze voraus, dass nach Art und Bedeutung des Werkes ein amtliches Interesse daran bestehe, die allgemeine Kenntnisnahme des Werkes nicht nur durch eine amtliche Veröffentlichung, sondern auch durch die ungehinderte Verbreitung durch jedermann zu fördern. Dieses spezifische Verbreitungsinteresse fehle bei Bodenrichtwerten und Grundstücksmarktberichten. Dem Anliegen, jedermann und jederzeit Auskunft über wichtige Daten des Bodenmarktes zu geben, um die Durchsichtigkeit und Übersichtlichkeit für den privaten Sektor zu verbessern, sei mit dem Recht auf jederzeitige Auskunft ausreichend Rechnung getragen.

[8] II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 1, 87b Abs. 1 UrhG für begründet erachtet. Die Beklagte verletzt das Recht der Klägerin als Datenbankherstellerin gem. § 87b Abs. 1 UrhG, indem sie die von der Klägerin herausgegebenen Bodenrichtwerte einschließlich der wertbestimmenden Parameter und Grundstücksmarktberichte übernimmt und ihrem Kundenkreis im Internet zum Abruf anbietet.

[9] 1. Bei der von der Klägerin herausgegebenen Sammlung der Bodenrichtwerte mit den wertbestimmenden Parametern und mit dem Grundstücksmarktbericht handelt es sich um eine Datenbank. Der Schutz der §§ 87a ff. UrhG beschränkt sich nicht auf elektronische Datenbanken, sondern erfasst auch Datensammlungen, die unter Einsatz nicht unerheblicher Investitionen auf andere Weise - etwa in gedruckter Form - zusammengestellt sind (BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 337 = CR 1999, 496 m. Anm. Wuermeling = MDR 2000, 44 - Tele-Info-CD, m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-444/02, Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Tz. 22 - Fixtures-Fussballspielpläne II). Nach den getroffenen Feststellungen ist die Bodenrichtwertsammlung in gedruckter Form eine Sammlung von systematisch angeordneten und einzeln zugänglichen Daten, die zu erstellen einen nicht unerheblichen Aufwand für Personal-, Sach-, Material- und sonstige Kosten erfordert.

[10] 2. Die Klägerin kann als Herstellerin der Datenbank die Rechte aus §§ 97, 87a ff. UrhG geltend machen. Hersteller einer Datenbank ist nach § 87a Abs. 2 UrhG, wer die Investitionen nach § 87a Abs. 1 UrhG vorgenommen hat. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Klägerin für die Sammlung, Überprüfung und Darstellung der (vorhandenen) Bodenrichtwerte und Grundstücksmarktberichte wesentliche Investitionen erbracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, steht der Umstand, dass die Klägerin nach §§ 192 ff. BauGB verpflichtet ist, eine solche Sammlung zu erstellen, der Bejahung des Merkmals der wesentlichen Investition nicht entgegen.

[11] 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin herausgegebene Sammlung der Bodenrichtwerte einschließlich der wertbestimmenden Parameter und des Grundstücksmarktberichts als Datenbank Sui-generis-Schutz nach § 87b Abs. 1 UrhG genießt und nicht als amtliches Werk gem. § 5 UrhG gemeinfrei ist. Daher bedarf die Frage keiner Klärung, ob Datenbankrechte durch § 5 UrhG eingeschränkt werden können, obwohl die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77v. 27.3.1996, S. 20) eine derartige Schranke nicht erwähnt (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 339 = CR 1999, 496 m. Anm. Wuermeling = MDR 2000, 44 - Tele-Info-CD).

[12] a) Die Bodenrichtwertsammlung ist kein amtliches Werk i.S.v. § 5 Abs. 1 UrhG. Danach sind vom urheberrechtlichen Schutz Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen ausgenommen. Bei einer Bodenrichtwertsammlung könnte es sich allenfalls um eine amtliche Bekanntmachung handeln. Doch auch diese Frage ist zu verneinen.

[13] aa) Eine amtliche Bekanntmachung setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie erfasst nicht jede informatorische Äußerung eines Amtes (Schricker, GRUR 1991, 645, 648 f.; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rz. 14; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, § 5 UrhG Rz. 19; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rz. 5; Obergfell in Mestmäcker/Schulze, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, § 5 UrhG Rz. 26; vgl. auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 767 f.; Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 5 UrhG Rz. 11; Götting in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 31 Rz. 8; a.A. Katzenberger, GRUR 1972, 686, 699; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 5 UrhG Rz. 31).

[14] Der Begriff der amtlichen Bekanntmachung in § 5 Abs. 1 UrhG ist ebenso wie der Begriff des Erlasses kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 6.7.2006 - I ZR 175/03, BGHReport 2006, 1430 = GRUR 2006, 848 Tz. 14 = WRP 2006, 1243 - Vergaberichtlinien, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). § 5 UrhG geht auf §§ 16, 26 LUG zurück und sollte diese Regelung mit einigen Änderungen übernehmen (Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, 39). In § 5 Abs. 1 UrhG wurden als amtliche Werke aus § 16 LUG die Gesetze, Verordnungen, amtlichen Erlasse und Entscheidungen übernommen, also Werke mit regelndem Inhalt. Obwohl auch Bekanntmachungen neu in den Katalog aufgenommen worden waren, wurden als sachliche Erweiterung in der Begründung des Gesetzentwurfs nur die neu eingefügten amtlichen Leitsätze erwähnt (BT-Drucks. IV/270, 39). Dennoch war eine sachliche Änderung nicht beabsichtigt. Vielmehr sollten amtliche Bekanntmachungen nur dann gemeinfrei sein, wenn sie ebenso wie die sonst aufgezählten Werke eine normative oder einzelfallbezogene rechtliche Regelung enthalten (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 5 Rz. 4 f.; Schricker, GRUR 1991, 645, 648 f.). Dies entspricht auch dem Regelungszusammenhang zu § 5 Abs. 2 UrhG: Die in § 16 LUG weiterhin enthaltenen "sonstigen zum amtlichen Gebrauch hergestellten amtlichen Schriften" sind nunmehr als andere amtliche Werke von § 5 Abs. 2 UrhG erfasst, die nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemeinfrei sein sollen (BT-Drucks. IV/270, 39). Nur bei rechtlichen Regelungen liegt aber ein derart erhebliches öffentliches Interesse an der Verbreitung vor, dass die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz ohne weitere Voraussetzungen gerechtfertigt ist.

[15] bb) Die von der Klägerin herausgegebene Bodenrichtwertsammlung hat keinen regelnden Inhalt. Das Berufungsgericht hat zutreffend die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in der Weise zusammengefasst, dass es sich bei den Bodenrichtwerten gem. § 196 Abs. 1 BauGB um auf statistischer Erfassung beruhende tatsächliche Angaben zu durchschnittlichen Bodenwerten handelt. Grundlage bildet die beim Gutachterausschuss geführte Kaufpreissammlung (§§ 196 Abs. 1, 193 Abs. 3 BauGB). Die Bodenrichtwerte sind zwar gem. § 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Sie haben jedoch keinen regelnden Inhalt, sondern werden nur als Hilfsmittel bei der Wertermittlung herangezogen. Bodenrichtwerte sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes auch nicht allgemeinverbindlich, sondern nur Ausgangspunkt für eine Wertschätzung im typisierten Verfahren (§ 145 Abs. 3 Satz 1 BewG; vgl. dazu: BFHE 210, 48, 50). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Verkehrswert niedriger ist, ist dieser zugrunde zu legen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG). Die individuellen Verhältnisse bleiben somit maßgeblich.

[16] b) Der Schutz der in Rede stehenden Bodenrichtwertsammlung nach dem Urheberrechtsgesetz entfällt auch nicht nach § 5 Abs. 2 UrhG. Nach dieser Bestimmung sind andere amtliche Werke nur vom Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz ausgenommen, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Zwar ist die von der Klägerin herausgegebene Bodenrichtwertsammlung ein anderes amtliches Werk; sie ist aber nicht im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden.

[17] aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die Veröffentlichung im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ein spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde voraus. Das öffentliche Interesse muss ggü. dem Verwertungsinteresse des Verfassers des Werkes überwiegen und die möglichst weite und von Urheberrechten freie Verbreitung erfordern. Diese Voraussetzung ist bei amtlichen Werken ohne regelnden Inhalt nicht ohne Weiteres gegeben. Nicht ausreichend ist das allgemeine Interesse, das die Allgemeinheit an jeder Veröffentlichung einer Behörde hat. Vielmehr muss ein besonderes Interesse vorliegen, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks für jedermann freigegeben wird (BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 129/81, MDR 1984, 290 = GRUR 1984, 117, 119 - VOB/C; Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 232/85, CR 1988, 205 = GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 - Topographische Landeskarten).

[18] Ein solches Interesse liegt insb. vor, wenn es um die Abwehr von Gefahren geht. In derartigen Fällen ist die rasche und umfassende Information der Allgemeinheit erforderlich (Schricker/Katzenberger a.a.O. § 5 UrhG Rz. 42). Auf der anderen Seite fehlt das besondere Interesse in der Regel, wenn das Werk nur allgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge vermittelt. Beispiele sind amtliche Statistiken, Kartenwerke oder allgemeine Merkblätter. In diesen Fällen erfordert das allgemeine Informationsinteresse nicht die Rechtsfolge des § 5 Abs. 2 UrhG (vgl. ausdrücklich zu amtlichen Kartenwerken die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, 39; vgl. BGH GRUR 1988, 33, 35 - Topographische Landeskarten). Im Zweifel sind alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Je bedeutsamer die Information ist, desto eher liegt ein spezifisches Verbreitungsinteresse vor. Ist die Information weniger bedeutsam, wird die Abwägung in der Regel ergeben, dass die allgemeine Kenntnisnahme bereits durch eine erfolgte Veröffentlichung sichergestellt ist, ohne dass zusätzlich eine urheberrechtsfreie Verbreitung erforderlich wäre (vgl. BGH v. 30.6.1983 - I ZR 129/81, MDR 1984, 290 = GRUR 1984, 117, 119 - VOB/C; v. Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken, S. 88; Schricker/Katzenberger a.a.O. § 5 UrhG Rz. 43).

[19] bb) Hinsichtlich der von der Klägerin herausgegebenen Bodenrichtwertsammlung fehlt ein spezifisches Verbreitungsinteresse.

[20] Art und Bedeutung der Bodenrichtwertsammlung einschließlich des Grundstücksmarktberichts erfordern keine urheberrechtsfreie Verwertung. Die Bodenrichtwertsammlung enthält allgemeine Informationen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge. Zu Recht hat das Berufungsgericht sie mit amtlichen Statistiken und Kartenwerken verglichen. Durch die Bodenrichtwertsammlung soll ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt gezeichnet werden, um die Durchsichtigkeit und Übersichtlichkeit des Bodenmarktes für den privaten Sektor zu verbessern (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 196 Rz. 2; Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Band IV, Stand 1.1.2006, § 196 Rz. 4, 9 ff.). Nur insoweit dienen die Bodenrichtwerte den Finanzämtern als Hilfsmittel für eine Wertschätzung von Grundstücken im typisierten Verfahren (vgl. Kleiber in Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 196 Rz. 25, 135). Diese Bedeutung der Bodenrichtwerte erfordert keine allgemeine Kenntnisnahme der Sammlung, die über die gesetzlichen Informationspflichten der Klägerin und ihres Gutachterausschusses hinausgeht. Die allgemeine Kenntnisnahme ist in ausreichender Weise dadurch sichergestellt, dass neben einer Verpflichtung zur behördeninternen Information des zuständigen Finanzamts die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte vorgeschrieben ist (§ 196 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und jedermann Auskunft verlangen kann (§ 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein Interesse an einer darüber hinausgehenden Verbreitung ist nicht erkennbar.

[21] Ein spezifisches Verbreitungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.11.2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. EG Nr. L 345, S. 90), die bis zum 1.7.2005 hätte umgesetzt werden müssen. Diese Richtlinie enthält keine Regelungen darüber, ob Informationen des öffentlichen Sektors Urheberrechtsschutz genießen oder nicht. Die Richtlinie gilt nicht für das geistige Eigentum Dritter (Art. 1 Abs. 2 lit. b der Richtlinie) und lässt auch das geistige Eigentum der Behörde unberührt. Sie regelt lediglich die Bedingungen, nach denen öffentliche Stellen ihre Rechte am geistigen Eigentum wahrnehmen können, wenn sie die Weiterverwendung von Dokumenten genehmigen (Erwägungsgrund 24). Dementsprechend folgt aus dem Recht auf Zugang zu einer Information nicht, dass das Werk, das diese Information enthält, i.S.v. § 5 Abs. 2 UrhG zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist (vgl. zum Entwurf eines Umsetzungsgesetzes, des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen - IWG -, Altmeppen/Kahlen, MMR 2006, 499, 500).

[22] 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte das Datenbankrecht der Klägerin verletzt hat.

[23] a) Bereits mit der auch von der Revision eingeräumten Übernahme der Bodenrichtwerte verwendet die Beklagte einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank und greift damit in das der Klägerin zustehende Ausschließlichkeitsrecht nach § 87b Abs. 1 UrhG ein.

[24] b) LG und Berufungsgericht haben die Verurteilung der Beklagten darüber hinaus auf die wertbestimmenden Parameter und die Grundstücksmarktberichte erstreckt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte neben den Bodenrichtwerten auch diese Daten übernommen und sie nach einer Aufbereitung ihrem Kundenkreis im Internet über einen Provider zum Abruf zur Verfügung gestellt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen diese Feststellung mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den entsprechenden Vortrag der Klägerin als unstreitig zugrunde gelegt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten als neuen Vortrag in der Berufungsinstanz angesehen hat, der nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist.

[25] aa) Allerdings verweist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass das Bestreiten dem landgerichtlichen Urteil nicht entnommen werden könne und die Beklagte im Falle übergangenen Sachvortrags Tatbestandsberichtigung hätte beantragen müssen. Eine Tatbestandsberichtigung wäre in Betracht gekommen, wenn das landgerichtliche Urteil das fragliche Vorbringen ausdrücklich als unstreitig wiedergegeben hätte. Da sich dem erstinstanzlichen Urteil eine solche Aussage jedoch nicht entnehmen lässt, war die Beklagte im Berufungsverfahren nicht gehindert, auf ein in erster Instanz erfolgtes, im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aber nicht dokumentiertes Bestreiten zurückzugreifen. Denn eine negative Beweiskraft dafür, dass schriftsätzlich angekündigtes, im Tatbestand aber unerwähnt gebliebenes Vorbringen nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, kann dem Tatbestand auch nach § 314 ZPO nicht beigelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 280 f. = BGHReport 2004, 833 m. Anm. Gehrlein = MDR 2004, 954; BGH, Urt. v. 19.3.2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309 = BGHReport 2004, 1110 m. Anm. Kramer = MDR 2004, 1077 (LS); Gaier, NJW 2004, 2041, 2043; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 529 Rz. 7 und § 559 Rz. 17).

[26] bb) Das Berufungsgericht hat jedoch die Nichtzulassung des zweitinstanzlichen Bestreitens mit der weiteren Erwägung begründet, dass dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten ein ausdrückliches Bestreiten des in Rede stehenden Klagevortrags nicht zu entnehmen sei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

[27] Die Beklagte hat in zweiter Instanz - wie das Berufungsgericht meint: erstmals und damit verspätet - bestritten, von der Klägerin über die Bodenrichtwerte hinaus noch andere Daten übernommen zu haben. Dem hält die Revision den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung entgegen, wonach es nicht zutreffe, "dass die Beklagte die Bodenrichtwerte sowie die Grundstücksmarktdaten, die die Klägerin nach § 196 BauGB erfasst, übernimmt und kommerziell zum Verkauf anbietet". Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in diesem Vortrag kein ausdrückliches Bestreiten gesehen hat. Denn dieser Vortrag, der nicht zwischen Bodenrichtwerten, wertbestimmenden Parametern und Grundstücksmarktberichten unterscheidet, stellt ersichtlich nur auf die - unzutreffende (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 1/02, BGHReport 2005, 1606 = CR 2006, 51 = MDR 2006, 104 = GRUR 2005, 940, 942 = WRP 2005, 1538 - Marktstudien) - Rechtsansicht ab, es liege keine Übernahme von Daten vor, wenn die maßgeblichen Daten einem zuvor erworbenen Datenträger entnommen und sodann in eine eigene, kommerziell zu nutzende Datei eingelesen werden. Dabei stellt die Beklagte den entsprechenden Tatsachenvortrag selbst unter Beweis und damit auch die nicht auf Bodenrichtwerte beschränkte Entnahme von Grundstückswertdaten aus der Datenbank der Klägerin.

[28] III. Danach ist die Revision des Streithelfers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1641430

BGHR 2007, 126

EBE/BGH 2006, 405

NJW-RR 2007, 342

GRUR 2007, 137

AfP 2007, 38

WRP 2007, 88

GV/RP 2007, 419

GuT 2006, 384

NZBau 2007, 99

FuBW 2007, 177

FuHe 2007, 259

FuNds 2007, 273

GuG 2007, 121

Mitt. 2007, 84

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