Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern
Leitsatz (redaktionell)
Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten, haften für die Herstellungskosten entgegen BGB § 427 in der Regel nicht gesamtschuldnerisch sondern nur anteilig, gleichviel, worauf sich die jeweiligen Werkleistungen beziehen, welchen Umfang sie haben und wie begütert der einzelne Wohnungseigentümer ist (Fortführung BGH, 1959-06-25, III ZR 220/57, NJW 1959, 2156).
Normenkette
WoEigG §§ 3, 8; BGB §§ 420, 427
Nachgehend
Fundstellen
BGHZ, 26 |
JZ 1979, 641 |
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