Leitsatz (amtlich)

Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam.

 

Normenkette

BGB § 308 Nr. 4

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 05.02.2003)

LG Dortmund (Urteil vom 01.03.2002)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 31. Zivilsenats des OLG Hamm v. 5.2.2003 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dortmund v. 1.3.2002 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft gegen eines der Vorstandsmitglieder bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Combispar-Verträge zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combispar-Guthaben".

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der klagende Verein, in dem die Verbraucherverbände N.'s sich zusammengeschlossen haben, ist eine qualifizierte Einrichtung i. S. v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG). Er begehrt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in Combispar-Verträgen mit Verbrauchern:

"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins für das Combispar-Guthaben".

Die Beklagte verwendet diese Klausel in einer formularmäßigen Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag, den ihre Kunden bei Abschluss sog. Combispar-Verträge zu unterzeichnen haben. Diese Verträge sehen die gleich bleibende monatliche Einzahlung eines bei Vertragsschluss vereinbarten Sparbeitrags vor. In ihnen verspricht die Beklagte über die Zinszahlung hinaus für die Zeit nach dem Erreichen des Dreifachen der Jahressparleistung jährliche Prämien, die zunächst 5 % der Jahressparleistung betragen und bis zum Erreichen des Zehnfachen der Jahressparleistung stufenweise auf 20 % einer Jahressparleistung ansteigen. Die unbefristeten Verträge sehen eine Kündigungsfrist von drei Monaten und die Verfügung über höchstens 3.000 DM monatlich ohne Berechnung von Vorschusszinsen, jedoch unter Anpassung des Prämiensatzes, vor.

Der Kläger sieht die angegriffene Klausel als unwirksam nach §§ 307, 308 Nr. 4 und Nr. 6 BGB an.

Das LG hat die Klage abgewiesen (LG Dortmund, Urt. v. 1.3.2002, BKR 2002, 599). Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Hamm v. 5.2.2003 - 31 U 101/02, WM 2003, 1169, BKR 2003, 300). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klausel, weil diese mit den Vorschriften des AGBG bzw. der §§ 305 ff. BGB im Einklang stehe.

1. Die Klausel enthalte die Regelung, dass der von der Sparkasse für die Einlage des Kunden zu entrichtende Zins variabel sei. Dabei handele es sich um eine freie Vereinbarung, die der Kontrolle nach dem AGBG entzogen sei.

2. Der Sparkasse werde durch die angegriffene Klausel die Festsetzung des zu entrichtenden Zinssatzes und damit ein Leistungsbestimmungsrecht übertragen. Diese Regelung unterliege der Kontrolle nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB, die jedoch zu Gunsten der Beklagten ausfalle. Die Abwägung der Interessen des Kreditinstituts und der Kunden führe zu dem Ergebnis, dass für die von der Beklagten statuierte Zinsanpassungsklausel im Passivgeschäft eine Intransparenz i. S. v. § 9 AGBG - nunmehr ausdrücklich geregelt in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB - nicht angenommen werden könne. In praktischer Hinsicht scheitere die vom Kläger geforderte Transparenz für Zinsanpassungsklauseln im Passivgeschäft an der Schwierigkeit - wenn nicht gar Unmöglichkeit - ihrer finanzmathematischen Darstellung. Ein Äquivalenzdefizit zu Lasten des Sparkassenkunden lasse sich nicht ausmachen. Dieser werde nämlich im Rahmen der Zinsvergütung so gestellt, als ob er am Tage der Zinsänderung eine neue Spareinlage tätige. Die Anbindung der variablen Zinsen für Combispar-Einlagen an das Neugeschäft bewirke faktisch eine Gleitzinsregelung. Der Sparer sei auch nicht wie ein Kreditnehmer schutzbedürftig, weil er unter Beachtung der dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit zu einem anderen Kreditinstitut wechseln und außerdem jeweils 3.000 DM innerhalb eines Kalendermonats vorschusszinsfrei abheben könne. Überdies stelle die Combispar-Anlage für sehr viele Sparer noch keine definitive Anlageentscheidung dar. Vielmehr würden auf diesen Sparkonten häufig Gelder lediglich zwischengeparkt, die für den Zahlungsverkehr momentan nicht benötigt würden. Die Klausel verstoße auch unter Berücksichtigung des Klauselanhangs zur Richtlinie 93/13/EWG v. 5.4.1993 nicht gegen § 10 Nr. 4 AGBG - nunmehr § 308 Nr. 4 BGB -, weil die Zinsanpassung für die Sparanleger zumutbar sei.

3. Die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung, dass der jeweils geltende Zinssatz für das Combispar-Guthaben dem Kunden durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben werde, stehe ebenfalls mit § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB im Einklang. Dieser Informationsmodus entspreche dem früheren gesetzlichen Leitbild, welches als gewohnheitsrechtlich fortbestehend anzusehen sei. Er sei in § 3 Abs. 1 S. 1 PAngV sowie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG bzw. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehen und entspreche der ursprünglichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 KWG sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I, 3138; vgl. Art. 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes) zu Grunde zu legen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2003 - XI ZR 156/02, MDR 2003, 704 = BGHReport 2003, 545 = WM 2003, 673 [674]; zum Abdruck in BGHZ 153, 344 vorgesehen), im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die in der angegriffenen Klausel enthaltene Vereinbarung eines variablen statt eines festen Zinssatzes nicht beanstandet. Bei Spareinlagen der Kunden ebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute stellt die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner dar und unterliegt keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (Schimansky, WM 2001, 1169 [1175]).

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel jedoch auch insoweit gebilligt, als sie ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten enthält.

a) Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungsrechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumung solcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichts daran, dass die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten Regelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung einigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde (BGH v. 1.2.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69 [72] = MDR 1984, 750). Die formularmäßige Vereinbarung eines solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle (vgl. BGH v. 7.10.1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21 [23]; v. 20.5.1985 - VII ZR 198/84, BGHZ 94, 335 [337 f.] = MDR 1985, 926; v. 6.3.1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212 [215] = MDR 1986, 826; v. 14.4.1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126 [130 f.] = MDR 1992, 667; Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01, MDR 2003, 376 = BGHReport 2003, 210 = NJW 2003, 507 [508]). Das gilt für die angegriffene Klausel auch deshalb, weil sie in Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 316 BGB der Beklagten das Recht zur Bestimmung der von ihr zu erbringenden Gegenleistung überträgt.

b) Der danach gebotenen Inhaltskontrolle hält das einseitige Zinssatzbestimmungsrecht der Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht stand. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

aa) Die angegriffene Klausel ist darauf gerichtet, ein Recht der Beklagten zur Änderung der versprochenen Leistung im Sinne der genannten Vorschrift zu begründen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte i. S. d. §§ 315 ff. BGB fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des § 308 Nr. 4 BGB, wenn sie darauf beschränkt sind, dem Verwender die erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen (vgl. für den gleich lautenden früheren § 10 Nr. 4 AGBG Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG. 4. Auf.. § 10 Nr. 4 Rz. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, AGBG, 13. Bearb., § 10 Nr. 4 Rz. 5). Darum geht es hier jedoch nicht. Da in die von der Beklagten für ihre Combispar-Verträge verwendeten Formulare jeweils der bei Vertragsbeginn geltende Zinssatz eingetragen wird, liegt die praktische Bedeutung der angegriffenen Klausel allein darin, der Beklagten spätere Änderungen der in den einzelnen Combispar-Verträgen jeweils festgelegten Anfangszinssätze zu ermöglichen. Auf solche Folgeänderungen ist § 308 Nr. 4 BGB anwendbar (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG. 4. Auf.. § 10 Nr. 4 Rz. 7).

bb) Aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (vgl. BGH v. 21.12.1983 - VIII ZR 195/82, BGHZ 89, 206 [211] = MDR 1984, 395) ergibt sich, dass gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu Gunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung seiner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Es ist daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und ggf. den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften (H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 10 Nr. 4 Rz. 9; Soergel/Stein, BGB, AGBG, 12. Aufl., § 10 Rz. 45; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 10 Nr. 4 Rz. 19; Basedow in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., AGBG, § 10 Nr. 4 Rz. 11). Der Beklagten ist dies nicht gelungen.

(1) § 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung einer Leistungsänderungsklausel darauf ab, ob sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 10 Nr. 4 Rz. 14). Das setzt eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im Allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht (Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, AGBG, 13. Bearb., § 10 Nr. 4 Rz. 6).

(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel nicht gerecht.

(a) Die Klausel enthält keine ausdrückliche Begrenzung der von der Beklagten in Anspruch genommenen Befugnis, den Zinssatz für Combispar-Guthaben zu ändern. Ihr lässt sich jedenfalls unter Berücksichtigung der so genannten Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB, früher § 5 AGBG) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einmal eine Bindung des Zinssatzes für bestehende Combispar-Guthaben an den für neu abzuschließende Sparverträge geltenden Zinssatz entnehmen, weil die Verweisung auf den "durch Aushang bekannt gegebenen Zins" der Beklagten die Möglichkeit offen lässt, unterschiedliche Zinssätze für Alt- und Neuverträge festzusetzen und durch Aushang bekannt zu geben.

(b) Eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Klausel im Sinne einer Bindung der Zinsänderungsbefugnis der Beklagten an bestimmte Parameter des Kapitalmarktes kommt nicht in Betracht. Ihr stünde bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls im Verbandsprozess dahin auswirkt, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zu Grunde zu legen ist (vgl. BGH v. 8.7.1998 - VIII ZR 1/98, BGHZ 139, 190 [199] = MDR 1998, 1208 = CR 1998, 656; v. 9.4.2002 - XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269 [275] = BGHReport 2002, 553 = MDR 2002, 1079; Urt. v. 19.11.2002 - X ZR 243/01, MDR 2003, 376 = BGHReport 2003, 210 = NJW 2003, 507 [509 f.]).

Der BGH hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlich unbeschränkte Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin ausgelegt, dass sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGH v. 6.3.1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212 [217] = MDR 1986, 826; Urt. v. 14.4.1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126 [130 f.] = MDR 1992, 667 und Urt. v. 4.12.1990 - XI ZR 340/89, MDR 1991, 336 = WM 1991, 179 [181] sowie Urt. v. 12.10.1993 - XI ZR 11/93, MDR 1993, 1195 = WM 1993, 2003 [2005]; Urt. v. 6.4.2000 - IX ZR 2/98, MDR 2000, 894 = WM 2000, 1141 [1142 f.]). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem in den letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soergel/Stein, BGB, AGBG, 12. Aufl., § 9 Rz. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rz. 305 ff.; Metz, BKR 2001, 21 [22 ff.]; Habersack, WM 2001, 753 [755 ff.]; Schimansky, WM 2001, 1169 [1172]; Schimansky, WM 2003, 1449 [1450]; Derleder, WM 2001, 2029 [2031]) und die von der Rechtsprechung des BGH zu Preis- oder Tarifänderungsklauseln (vgl. BGH v. 7.10.1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21 [25]; v. 1.2.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69 [72 f.] = MDR 1984, 750; v. 20.5.1985 - VII ZR 198/84, BGHZ 94, 335 [339 f.] = MDR 1985, 926; v. 8.10.1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394 [401 f.] = MDR 1998, 90) abweicht, für Kreditverträge festgehalten werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine spiegelbildliche Übertragung dieser Auslegung auf die Verzinsung von Kundeneinlagen (sog. Passivseite) scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten für die einem Kreditinstitut zur Verfügung stehenden Gelder eine für Außenstehende klar auf der Hand liegende Zuordnung zu bestimmten Aktivgeschäften und deren Verzinsung ausschließt. Eine solche Übertragung kommt hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte selbst, wie sie in ihrer Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht hat, in der beanstandeten Klausel ein Mittel sieht, Guthabenzinsen durchzusetzen, die sie ggf. - ohne Bindung an irgendwelche Parameter des Kapitalmarkts - nur zu dem Zweck besonders niedrig festsetzt, um damit einer schwachen Nachfrage in ihrem Aktivgeschäft Rechnung zu tragen und auf der Passivseite "Anlagewünsche abzuwehren oder über die Kondition auszusteuern".

(c) Eine so weit gehende Befugnis der Beklagten zur Zinssatzänderung ist für deren Combispar-Kunden auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zumutbar.

Ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, ist vom BGH für das Aktivgeschäft mehrfach anerkannt worden (BGH v. 6.3.1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212 [216] = MDR 1986, 826; Urt. v. 14.4.1992 - XI ZR 196/91, BGHZ 118, 126 [131] = MDR 1992, 667; Urt. v. 6.4.2000 - IX ZR 2/98, MDR 2000, 894 = WM 2000, 1141 [1142]). Ein solches Interesse ist auch für das Passivgeschäft grundsätzlich anzuerkennen. Daraus folgt jedoch nicht die Zumutbarkeit jeder Zinsänderungsklausel für die Gegenseite. Die Frage, welches Ausmaß ein formularmäßiger Zinsänderungsvorbehalt haben darf, ist vielmehr unter Berücksichtigung auch der typischen Interessen der Gegenseite zu ermitteln. Dabei kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen an, für die ein Zinsänderungsvorbehalt gelten soll.

Bei den Combispar-Verträgen, für die die angegriffene Klausel der Beklagten gelten soll, handelt es sich um langfristig angelegte Vertragsverhältnisse. Das ergibt sich nicht nur aus der Festlegung einer gleich bleibenden monatlichen Sparrate, sondern insbesondere auch daraus, dass der Ertrag der Spartätigkeit neben der laufenden Verzinsung auch von den zusätzlichen Sparprämien abhängt, die erst nach einer dreijährigen Spartätigkeit gezahlt werden und danach jährlich bis auf 20 % der Jahressparleistung ansteigen. Die Möglichkeit der Vertragskündigung mit einer Frist von drei Monaten sowie von Teilverfügungen bis zu 3.000 DM monatlich ändert daran, anders als bei gewöhnlichen Sparverträgen mit dreimonatiger Kündigungsfrist und unbeschränkter Einzahlungsmöglichkeit bei gleicher Verzinsung von bestehenden und neu eingezahlten Spareinlagen, nichts, weil beides mit erheblichen Nachteilen hinsichtlich der Sparprämien verbunden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher nicht davon ausgegangen werden, bei den Combispar-Einlagen handele es sich für sehr viele Anleger um keine definitive Anlage-Entscheidung, sondern lediglich um die Möglichkeit, für den Zahlungsverkehr vorübergehend nicht benötigte Mittel zwischenzuparken.

Angesichts des Langfrist-Charakters der Combispar-Verträge ist eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten für die betroffenen Sparer nicht zumutbar. Die Gegenleistung der Beklagten für die Spareinlagen der Kunden besteht zwar nicht nur in der laufenden Verzinsung, sondern auch in den zusätzlichen, keiner Änderungsbefugnis der Beklagten unterworfenen Sparprämien. Der laufenden Verzinsung kommt jedoch trotz der für die Sparprämien festgelegten beachtlichen Prozentsätze keine untergeordnete Bedeutung zu, weil Sparprämien in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit überhaupt nicht gezahlt und danach jeweils nur auf der Grundlage einer Jahressparleistung, nicht dagegen des gesamten Sparguthabens, berechnet werden. Die Beklagte darf daher den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegenleistung für die Spareinlagen der Combi-Sparer nicht ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ändern und die Sparer damit einem unkalkulierbaren Zinsänderungsrisiko aussetzen. Der Gesichtspunkt, dass Sparern anders als manchen Kreditnehmern durch Zinssatzänderungen in aller Regel keine existenzielle Notlage droht, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Das für formularmäßige Leistungsänderungsvorbehalte insbesondere bei langfristigen Vertragsverhältnissen wesentliche Erfordernis der Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGH v. 7.10.1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21 [25]; v. 20.5.1985 - VII ZR 198/84, BGHZ 94, 335 [339] = MDR 1985, 926) beschränkt sich nicht auf Fälle einer existenziellen Notlage des von der Änderung Betroffenen.

Der Umstand, dass es schwierig oder vielleicht unmöglich ist, für die Anpassung von Sparzinsen an die sich ändernden Gegebenheiten des Kapitalmarkts eine für alle Kreditinstitute generell richtige, für sämtliche denkbaren Fallgestaltungen angemessene Bezugsgröße zu finden (vgl. dazu Bruchner in Bankrechtstag 2001, S. 93, 140; Schebesta, BKR 2002, 564 [568 f.]), ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist der Beklagten bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem streitgegenständlichen Bereich des Combis-Sparens zuzumuten, unter den Bezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenigen oder eine Kombination derjenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit den Combispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für künftige Zinsänderungen zu machen. So könnte sie beispielsweise auf der Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelaufkommens aus Combispar-Einlagen die für den danach in Betracht kommenden Teil ihres Aktivgeschäfts maßgeblichen Parameter des Kapitalmarkts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Grenzen für künftige Zinsänderungen zu Grunde legen. Ein seinem Inhalt nach völlig unbestimmter formularmäßiger Zinsänderungsvorbehalt, wie ihn die angegriffene Klausel enthält, liefert die Combi-Sparer beliebigen Entscheidungen der Beklagten aus. Dies lässt sich durch das grundsätzlich schutzwürdige Interesse der Beklagten an einer Anpassung ihrer Zinssätze an wechselnde Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht rechtfertigen.

3. Die angegriffene Klausel ist aus den genannten Gründen insgesamt unwirksam. Auf die Frage, ob die in ihr enthaltene Regelung über die Bekanntgabe der Zinssätze durch Aushang mit § 307 BGB vereinbar ist, kommt es deshalb nicht an.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage stattgeben.

 

Fundstellen

BGHZ 2004, 149

BB 2004, 1070

DB 2004, 1360

DStZ 2004, 463

NJW 2004, 1588

NWB 2004, 670

BGHR 2004, 884

EBE/BGH 2004, 142

EWiR 2004, 587

WM 2004, 825

WuB 2004, 765

ZAP 2004, 694

ZIP 2004, 798

MDR 2004, 764

VuR 2004, 222

BKR 2004, 247

ZBB 2004, 249

ZGS 2004, 83

FB 2004, 712

JT 2005, 23

JWO-VerbrR 2004, 137

LMK 2004, 125

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