BGH zu Abschluss- und Vermittlungskosten bei Riester-Rente

Riester-Sparer müssen wissen, welche Kosten auf sie zukommen, wenn sie sich im Alter eine Leibrente auszahlen lassen. Ein allgemeiner, unspezifischer Hinweis auf mögliche Kosten reicht nicht aus, entschied der Bundesgerichtshof.

Rendite und Kosten sind zwei andauernde Streitpunkte bei der Riester-Rente. In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelten Fall ging es um die Zulässigkeit einer Vertragsklausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten einer Sparkasse beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase. Die Klausel lautete: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, hielt die Klausel für unwirksam. Begründung: Sie sei nicht klar und verständlich und benachteilige deshalb die Sparer entgegen den Geboten Treu und Glauben unangemessen.

BGH: Unklare Klausel im Riester-Vertrag benachteiligt Sparer unangemessen

Der BGH entschied, dass die Klausel unwirksam ist. Es handele sich bei ihr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und nicht lediglich um einen unverbindlichen Hinweis. Die Klausel sei nicht klar und verständlich und benachteilige deshalb die Vertragspartner der beklagten Sparkasse unangemessen.

Der BGH begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

  • Der durchschnittliche Sparer verstehe die Klausel so, dass sie der Sparkasse das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und Vermittlungskosten zu verlangen.
  • Die Sparer könnten die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen.
  • Die Klausel lasse nicht erkennen, ob die beklagte Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich vom Verbraucher Abschluss- oder Vermittlungskosten verlange.
  • Zudem würden nicht die Voraussetzungen genannt, die maßgebend dafür sein sollen, ob derartige Kosten anfallen oder nicht.
  • Außerdem erfahre der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- oder Vermittlungskosten belastet werde. Die Klausel nenne weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital beziehe.

Sparkasse hätte anfallende Abschluss- und Vertriebskosten der Höhe nach eingrenzen können

Der Verbraucher werde zudem im Unklaren gelassen, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen, so der BGH. All das führe dazu, dass der Sparer nicht absehen könne, in welcher Größenordnung die Abschluss- und Vermittlungskosten ausfallen, mit denen er bei der Vereinbarung einer Leibrente belastet werde, obwohl es der beklagten Sparkasse möglich gewesen wäre, die gebotene Eingrenzung der Kosten der Höhe nach vorzunehmen.

(BGH, Urteil v. 21.11.2023, XI ZR 290/22)