Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteiliger Rückerstattungsanspruch vom Disagio bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens; 30jährige Verjährungsfrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins vereinbart, so kann der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens eine anteilige Rückerstattung verlangen, auch wenn der Vertrag eine vorzeitige Kündigung vorsah und dem Darlehensgeber das Recht einräumte, den Zinssatz veränderten Marktverhältnissen anzupassen.
2. Für den Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Disagios gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Orientierungssatz
Zitierungen zu Leitsatz 2: Fortführung BGH, 1990-05-29, XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287 und BGH, 1990-10-23, XI ZR 313/89, BGHZ 112, 352.
Normenkette
BGB §§ 195, 197, 607, 812
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 02.12.1992; Aktenzeichen 31 U 165/92) |
LG Münster (Entscheidung vom 13.05.1992; Aktenzeichen 14 O 86/92) |
Fundstellen
Haufe-Index 542492 |
BB 1993, 2332 |
NJW 1993, 3257 |
ZIP 1993, 1700 |
ZBB 1994, 59 |
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