Leitsatz (amtlich)

§ 3 S. 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken v. 13.12.1974 schützt als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber von Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, dass sich Automatenbenutzer die in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Verordnung nicht erlaubte Chips verwenden.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2; MedaillVO § 3 S. 1 (Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken v. 13.12.1974 - BGBl. I, 3520)

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 12.03.2002)

LG Augsburg

 

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats des OLG München - Zivilsenate in Augsburg - v. 12.3.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten. Bei diesen konnten durch den Einwurf von 1-DM-Münzen kleinere Spielsachen und Kaugummis ausgelöst werden. Die Beklagte vertrieb sog. "Eikachips", Kunststoffmarken, die als Auslöser für Einkaufswagen verwendet werden konnten. Diese hatten die Abmessungen von 1-DM-Münzen und entsprachen damit nicht den Anforderungen von § 3 S. 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken v. 13.12.1974 (im Folgenden: Medaillenverordnung, Medaillen-VO).

Mit den Kunststoffmarken ließen sich die Warenautomaten der Kläger, die nur mit einem mechanischen Quetsch-Prüfmechanismus ausgestattet waren, ebenso betätigen wie mit 1-DM-Münzen. In dem Zeitraum v. 1.1.1999 bis zum 30.6.2001 fanden sich in den Automaten der Kläger eine Vielzahl von Eikachips. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz des ihnen durch den Einwurf der Chips anstatt regulärer Geldmünzen entstandenen Schadens, ferner Feststellung der Verpflichtung, auch zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 2003, 1409 f. veröffentlicht ist, scheiden Schadensersatzansprüche der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB bereits deswegen aus, weil § 3 S. 1 der Medaillenverordnung kein Schutzgesetz zu Gunsten der Betreiber und Aufsteller von Automaten darstelle. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Ähnlich wie bei § 267 StGB, der die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen solle, diene die Medaillenverordnung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Die vom BGH zum Schutzgesetzcharakter des § 267 StGB entwickelten Grundsätze griffen somit auch hier. Zwar solle § 3 S. 1 Medaillen-VO gerade auch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Münzverkehrs in Automaten sicherstellen. Damit sei aber nur das allgemeine öffentliche Interesse daran geschützt, mit Münzen in Automaten auch bei rein mechanischer Prüfung mit einer gewissen Zuverlässigkeit bezahlen zu können. Der Schutz der jeweiligen Automatenaufsteller und -betreiber vor betrügerischer Verwendung von Marken und Medaillen sei damit jedoch nur reflexartig verbunden und so schwach und undeutlich ausgeprägt, dass nicht angenommen werden könne, die Medaillenverordnung sei auch direkt auf den Schutz von Vermögensinteressen konkreter Personen ausgerichtet.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 3 S. 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken v. 13.12.1974 (BGBl. I, 3520) dem Grunde nach zu.

1. § 3 S. 1 Medaillen-VO ist Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgut der Vorschrift ist zwar im Ausgangspunkt die Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs. Diese umfasst indes insb. auch die Sicherheit des beim Verkauf oder bei sonstigen Leistungen durch Automaten betriebenen Zahlungsverkehrs. Auch das Vermögen des einzelnen Automatenaufstellers ist geschützt.

a) Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das infrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile BGH v. 3.2.1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13 [14 f.] = MDR 1987, 571; v. 2.2.1988 - VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197 [199] = MDR 1988, 486; und v. 18.11.2003 - VI ZR 385/02, BGHReport 2004, 587 = MDR 2004, 274 = NJW 2004, 356 ff.; ferner v. 21.10.1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7 [13] = MDR 1992, 350; v. 26.2.1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1 [3 f.] = MDR 1993, 540 jeweils m. w. N.).

b) Bei diesem Verständnis ist § 3 S. 1 Medaillen-VO ein Gesetz zum Schutz der Automatenaufsteller, die durch die Verwendung von entgegen § 3 S. 1 Medaillen-VO hergestellten Marken geschädigt werden.

aa) § 3 Medaillen-VO beruht auf der Grundlage des § 12a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen (v. 8.7.1950, BGBl. I, 323, i. d. F. v. 15.8.1974, BGBl. I, 1942, 1943; im Folgenden: MünzG). Danach wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, dass Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Mit der Medaillenverordnung v. 13.12.1974 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 3 Medaillen-VO lautet:

"Medaillen und Marken müssen einen Durchmesser von weniger als 19,0 Millimetern oder mehr als 30,0 Millimetern haben, es sei denn, dass sie eine Stärke von weniger als 5 % oder aber mehr als 10 % ihres Durchmessers haben. S. 1 gilt nicht für Medaillen und Marken aus Legierungen mit mehr als 20 % Gold, Platin oder Iridium oder mit mehr als 90 % Silber."

Von diesem Verbot sind in § 4 Abs. 1 Medaillen-VO u. a. ovale, elliptische oder drei- bis sechseckige und auch solche kreisförmigen Marken und Medaillen ausgenommen, die in ihrer Mitte ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen. Nach § 1 der Verordnung dürfen Medaillen und Marken nur hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entsprechen. Ein Verstoß dagegen ist nach § 5 ordnungswidrig i. S. d. § 11a Abs. 4 MünzG.

bb) In § 3 Medaillen-VO und in der Ermächtigungsgrundlage des § 12a MünzG ist das Vermögen der Automatenaufsteller als Verletzungsobjekt oder als Objekt konkreter Gefährdung nicht genannt. Der Wortlaut der Vorschriften lässt auch sonst nicht ohne weiteres erkennen, dass die Regelung individualschützenden Charakter haben soll. Der Charakter des § 3 Medaillen-VO als Schutzgesetz zu Gunsten der Automatenaufsteller ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte.

§ 3 S. 1 Medaillen-VO gehört zu den Normen, die den Geld- und Zahlungsverkehr schützen. Die Vorschriften der Medaillenverordnung ergänzen den durch die Normen über die Geldfälschungsdelikte gewährten Schutz (vgl. Gramlich, Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz, § 11a MünzG Rz. 2; LK/Ruß, 11. Aufl., § 146 StGB Rz. 9 zu § 11a MünzG). Während die Fälschung von Geld, d. h. von Geldscheinen und gültigen Münzen, in den §§ 146 ff. StGB unter Strafe gestellt ist, soll die Medaillenverordnung mit der Androhung von Bußgeld die Herstellung von Medaillen und Marken verhindern, die mit Münzen verwechselt werden können (§ 12a MünzG). Die Geldfälschungsdelikte stellen sich als Sonderfall der Urkundsdelikte dar (BGH BGHSt 23, 229 [231]; Puppe, NK, Vor § 146 Rz. 1; Rudolphi, SK-StGB, vor § 146 Rz. 4, jeweils m. w. N.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der allgemeine Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) das Vermögen des Einzelnen nicht schützt und daher kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB ist (BGH v. 3.2.1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13 [15] = MDR 1987, 571). Darauf stellt das Berufungsgericht u. a. maßgeblich ab. Die Revision meint dagegen, die Grundsätze jener Entscheidung passten im vorliegenden Fall nicht, weil die Schutzrichtung des § 3 S. 1 Medaillen-VO unmittelbar und direkt auf die vorliegend gegebene Art und Weise der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abziele. Dies erweist sich als zutreffend.

(1) Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass deutliche Parallelen zwischen dem Schutzzweck des § 267 StGB und dem des § 3 Medaillen-VO bestünden. So wie jene Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schütze, sichere diese Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Sowohl durch eine Urkundenfälschung als auch durch einen Verstoß gegen die Medaillenverordnung könnten individuelle Vermögensinteressen berührt werden. Doch bleibe der Schutz dieser Individualinteressen in der Medaillenverordnung ebenso undeutlich wie in § 267 StGB.

Für diese Argumentation mag die Nähe der Vorschriften der Medaillenverordnung zu den Geldfälschungsdelikten sprechen. Deren Schutzgut ist die Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs sowie das Vertrauen in diesen und damit auch die Münzhoheit des Staates (BGH BGHSt 42, 162 [169]; Dreher/Kanein, Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 67; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 146 Rz. 1; Ruß, LK, 11. Aufl., vor § 146 StGB Rz. 6; Puppe, NK Vor § 146 Rz. 2 ff. ; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg/Lieben, StGB, 26. Aufl., § 146 Rz. 1; Hefendehl, JR 1996, 353, jeweils m. w. N.); ein individuelle Vermögensinteressen betreffender Schutzzweck wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur insoweit nicht diskutiert. Ob es sich generell verbietet anzunehmen, auch die Individualinteressen bestimmter Empfängergruppen von Falschgeld könnten als geschützt anzusehen sein, kann hier dahinstehen.

(2) Der aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Medaillen-VO ersichtliche vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck dieser Regelung ist jedenfalls (auch) auf einen Schutz der Automatenaufsteller gerichtet. Dies ergibt sich deutlich aus den Ausführungen in der Begründung zum Entwurf einer Verordnung über die Herstellung von Medaillen und Marken v. 17.9.1928 (Reichsratsdrucksachen 1928, 110; umgesetzt in der Verordnung über die Herstellung von Medaillen und Marken v. 27.12.1928, RGBl. 1929 I, 2). Zu dessen § 3 Abs. 1, der in den wesentlichen Grundzügen § 3 S. 1 der hier infrage stehenden Medaillenverordnung entsprach, heißt es dort:

"§ 2 Abs. 1 [gemeint ist § 3 Abs. 1 der letzten Entwurfsfassung] trifft Bestimmung über die Größenverhältnisse der Medaillen und Marken. Die Vorschrift soll einmal verhüten, dass Marken oder Medaillen ... zur Täuschung des Publikums als Münzen verwendet werden. Sie soll ferner aber auch die Interessen des Automatenbetriebs schützen. Betrügerische Verwendungen namentlich von wertlosen Marken sind in den zahlreichen Automaten der Reichspost, Reichsbahn, Kleinbahnen und sonstigen Wirtschaftsbetriebe nicht selten und haben empfindliche Benachteiligungen der Automatenbesitzer zur Folge gehabt. ...

Die Änderung der Durchmesserzahlen erschien deshalb notwendig, weil die Zahl der Automaten mit Einwurf für 50-Reichspfennig- und 1-Reichsmark-Stücke im Vergleich zu früheren Zeiten erheblich zugenommen hat. ...

Sofern die Marken mit den Durchmessern von ... mm das Gewicht der Reichsmünzen mit dem gleichen Durchmesser vermeiden ... erscheint eine Schädigung sowohl des Publikums als auch der Automatenindustrie durch Verwendung derartiger Marken ausgeschlossen, während andererseits den Interessen der Marken verarbeitenden Industrie Rechnung getragen ist. Von einem Verbote, Marken mit dem Durchmesser des 5-Reichspfennigstücks herzustellen, ist abgesehen worden, mit Rücksicht auf die Marken herstellende Industrie, zumal noch nicht erwiesen ist, dass das Verbot zum Schutze der Automaten unbedingt erforderlich ist."

Zu § 3 (gemeint ist § 4 der letzten Entwurfsfassung) ist u. a. ausgeführt:

"Nach § 3 sollen alle Medaillen und Marken von ovaler oder drei- bis achteckiger Form von dem Verbot im § 2 nicht betroffen werden, weil solche Medaillen und Marken schon durch ihre Form sich von den Reichsmünzen unterscheiden und sich für den Automaten nicht verwenden lassen ..."

Grund für das Verbot, den Geldmünzen nach der Größe vergleichbare Medaillen und Marken herzustellen, war also explizit der Schutz der Automatenaufsteller. Dem lag durchaus die Auffassung zu Grunde, dass die gesetzliche Grundlage (§ 14 Ziff. 2 des Münzgesetzes v. 30.8.1924, RGBl. II, 254) die Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs beabsichtigte, wozu aber nach Auffassung des Verordnungsgebers auch die "Freihaltung des Verkehrs von münzähnlichen Zeichen" gehörte, die die "unbedingt notwendige Übersichtlichkeit und Klarheit im Münzwesen beeinträchtigen, zu Betrügereien Anlass geben könnten und geeignet sind, den Münzfälschungen Vorschub zu leisten" (vgl. die Einleitung zur Entwurfsbegründung v. 17.9.1928, Reichsratsdrucksachen 1928, 110).

(3) Von den dargestellten Verordnungszielen haben sich die späteren Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst. In den nachfolgenden Medaillenverordnungen sind die verbotenen Maße von Medaillen und Marken den jeweils gültigen und für die Automatenbenutzung geeigneten Geldstücken angepasst worden. Angesichts des vom ursprünglichen Verordnungsgeber ausdrücklich hervorgehobenen, später perpetuierten und bei der Art der getroffenen Regelung auch einzig nahe liegenden sinnvollen Ziels können die Ausführungen des erkennenden Senats zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 267 StGB (BGH v. 3.2.1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13 ff. = MDR 1987, 571) hier nicht herangezogen werden. Die Annahme, der den Automatenaufstellern durch § 3 Medaillen-VO gewährte Schutz könne angesichts vielfältiger anderer geschützter Interessen nur ein Reflex sein, der durch die Befolgung der Norm zwar objektiv erreicht werden könne, aber nicht in ihrem spezifischen Aufgabenbereich liege, weshalb der Schutz "schwach" und "undeutlich" sei (so die Formulierung in BGH v. 3.2.1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13 [18 f.] = MDR 1987, 571 zu § 267 StGB), erschiene als verfehlt. Vielfältige andere möglicherweise geschützte Interessen sind bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich und der Schutz ist nicht undeutlich ausgestaltet, sondern auf die mögliche Verwendung der verbotenen Medaillen und Marken bei der Automatenbenutzung geradezu zugeschnitten.

2. Sind hiernach die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bereits aus § 823 Abs. 2 BGB begründet, so kann dahinstehen, ob sie sich - wie die Revision meint - auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Nicht zu entscheiden ist auch die in den Revisionsschriftsätzen der Parteien angesprochene Frage, in welchem Umfang die Kläger zu entschädigen sind. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - dazu keine Ausführungen gemacht. Es wird dieser Frage, nachdem die Haftung zum Grunde zu bejahen ist, nunmehr nachzugehen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150569

NJW 2004, 1949

BGHR 2004, 1021

MDR 2004, 996

VersR 2004, 1012

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