Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Sterbegeldanspruch. Stufenweise Abschaffung des Sterbegelds. Übergangsregelung. Inhaltskontrolle

 

Leitsatz (amtlich)

§ 85 VBLS, wonach der bisherige Anspruch des Berechtigten auf jeweils einmalige Zahlung eines Sterbegeldes nach Ablauf einer mehrjährigen Übergangszeit ersatzlos entfällt, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.

 

Normenkette

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) i.d.F. v. 1.1.2001 § 85

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 14.05.2004)

OLG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 S 21/03)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.07.2011; Aktenzeichen 1 BvR 2624/05)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Karlsruhe v. 14.5.2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Satzungsänderung der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung, mit der der bisher gewährte Anspruch der Versicherten auf Sterbegeld stufenweise abgeschafft wird.

Der 1935 geborene, verheiratete Kläger war als Arbeitnehmer 43,5 Jahre bei der Beklagten pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er neben einer Sozialversicherungsrente von der Beklagten eine Zusatzversorgungsrente. Mit seiner Klage hat er u.a. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm und seinen Erben bzw. berechtigten Familienmitgliedern ein Sterbegeld gem. § 58 der Satzung der Beklagten (VBLS) i.d.F. v. 31.12.2000 zu gewähren.

In dieser Fassung sah § 58 VBLS ein Sterbegeld in Höhe der im Zeitpunkt des Todes maßgeblichen Gesamtversorgung vor, das beim Tode eines Versorgungsrentenberechtigten und beim Tode seines Ehegatten zu zahlen ist (§ 58 Abs. 4). § 85 VBLS in der seit 1.1.2001 geltenden Neufassung (BAnz. Nr. 1v. 3.1.2003) lautet hingegen wie folgt:

"Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8d.S. a.F.) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31.12.2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle

im Jahr 2002 1.535 EUR,

im Jahr 2003 1.500 EUR,

im Jahr 2004 1.200 EUR,

im Jahr 2005 900 EUR,

im Jahr 2006 600 EUR,

im Jahr 2007 300 EUR.

Ab 2008 entfällt das Sterbegeld."

AG und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, "als sich der Kläger gegen die - stufenweise - Abschaffung des Sterbegeldes wendet". Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen darauf bezogenen Feststellungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte gem. § 14 VBLS a.F. befugt, die Leistungsbestimmungen für die Zusatzversorgung derart zu ändern, dass ein Sterbegeld nur noch im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 85 VBLS) bis zum Jahr 2007 in jährlich sinkender Höhe und ab dem Jahr 2008 nicht mehr gezahlt wird. Diese stufenweise Abschaffung des Sterbegeldes wirke unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein, beinhalte somit eine unechte Rückwirkung, die nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich zulässig sei. Zwar habe der Versicherte seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht; sein Vertrauen auf die Gegenleistung müsse jedoch im Rahmen einer Abwägung hinter dem Ziel der Satzungsänderung - der Umstellung von einem umlagefinanzierten auf ein kapitalgedecktes Zusatzversorgungssystem - zurücktreten. Die Beklagte könne sich deshalb auf die Satzungsänderung berufen, ohne treuwidrig (§ 242 BGB) zu handeln.

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf den Sterbegeldanspruch ist zulässig, da dieser ggü. dem ursprünglich vom Kläger noch zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Dynamisierung seiner Zusatzversorgungsrente nach § 56 VBLS a.F. einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15 = MDR 2005, 464 = BGHReport 2005, 439 = ZIP 2005, 69, unter A I; Urt. v. 5.11.2003 - VIII ZR 320/02, MDR 2004, 468 = BGH-Report 2004, 262, unter II).

2. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st.Rspr.; BGH, Beschl. v. 9.7.2003 - IV ZR 100/02, BGHReport 2003, 1134 = VersR 2004, 364, unter II 2a; v. 23.6.1999 - IV ZR 136/98, BGHZ 142, 103 [105 ff.] = MDR 1999, 1324; BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835, unter 2a, c). Rechtliche Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Satzungsänderung ist demnach der Änderungsvorbehalt des § 14 VBLS a.F./n.F., der auch zum Eingriff in bestehende Versicherungsverhältnisse berechtigt (BGH v. 16.3.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 [381 f.] = MDR 1988, 761; Urt. v. 10.12.2003 - IV ZR 217/02, MDR 2004, 630 = BGHReport 2004, 511 = VersR 2004, 319, unter II 2 a).

3. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB verweist für die Inhaltskontrolle auf §§ 305 ff. BGB, also auch auf die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S. 1, 3 BGB, die für Tarifverträge eine Inhaltskontrolle generell ausschließt. Der Senat kann allerdings offen lassen, ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, in dem die Bestimmung eines Tarifvertrages - hier: § 35 Tarifvertrag Altersversorgung i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2v. 12.3.2003 (ATV) - nahezu wortgleich in Allgemeine Versicherungsbedingungen übernommen wurde. Die nach §§ 305 ff. BGB gebotene umfassende Abwägung der beiderseitigen In-teressen unter Berücksichtigung der objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der Grundrechte (BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835; BGH v. 16.3.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 [383] = MDR 1988, 761) ergibt, dass § 85 VBLS n.F. unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten der Inhaltskontrolle standhält.

a) Ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition liegt nicht vor. Der Sterbegeldanspruch fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.

Der Sterbegeldanspruch könnte, insoweit mit einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition vergleichbar, nur dann Eigentumsschutz beanspruchen, wenn er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhte und zudem seiner Existenzsicherung diente (BVerfG v. 12.2.1986 - 1 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9 [18 f.]; BSG v. 25.6.1991 - 1/3 RK 21/90, BSGE 69, 76 [77 f.]). Ob ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch eine wichtige Grundlage der Daseinssicherung darstellt und damit die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berührt, ist nicht nach den individuellen Verhältnissen des Klägers, sondern objektiv aus der Sicht einer großen Mehrzahl Betroffener festzustellen (BVerfG v. 12.2.1986 - 1 BvL 39/83, BVerfGE 72, 9 [21]).

Gemessen daran hat das Sterbegeld keine nachhaltige Bedeutung für den Versicherten und seine Angehörigen (BVerfG v. 16.3.1982 - 1 BvL 39/79, BVerfGE 60, 113 [119]). Die Zahlung des Sterbegelds macht unstreitig weniger als 1 % der ausgezahlten Leistungen der Beklagten aus. Es soll die mit dem Begräbnis verbundenen wirtschaftlichen Belastungen mindern (Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004, § 35 ATV Rz. 1; BSG v. 25.6.1991 - 1/3 RK 21/90, BSGE 69, 76 [78]; BVerwGE 23, 52 [53]) und den Hinterbliebenen die Umstellung auf die nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen geänderten Verhältnisse erleichtern (SG Dresden, Urt. v. 15.12.2004 - S 25 KR 1229/04, zitiert nach juris unter Rz. 18; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004, § 35 ATV Rz. 1). Damit dient das Sterbegeld nicht der existentiellen Sicherung des Anspruchsberechtigten; Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt (BVerfG SozR 3 - 2500 § 59 Nr. 3; BSG v. 25.6.1991 - 1/3 RK 21/90, BSGE 69, 76 [76 ff.]; Urt. v. 7.8.1991 - 1 RK 12/91, NJW 1992, 260; SG Chemnitz, Gerichtsbescheid v. 24.11.2004 - S 13 KR 684/04, zitiert nach juris unter Rz. 27; SG Dresden, Urt. v. 15.12.2004 - S 25 KR 1229/04, zitiert nach juris unter Rz. 29). Dies gilt nicht nur bei einer Kürzung, sondern auch der vollständigen Streichung des Sterbegeldes (SG Chemnitz, Gerichtsbescheid v. 24.11.2004 - S 13 KR 684/04, zitiert nach juris unter Rz. 27; SG Dresden, Urt. v. 15.12.2004 - S 25 KR 1229/04, zitiert nach juris unter Rz. 29; BSG v. 25.6.1991 - 1/3 RK 21/90, BSGE 69, 76 [79]).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung des Gewährleistungsgehaltes von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention v. 20.3.1952 (BGBl. II 1956, 1880; Bekanntmachung der Neufassung v. 17.5.2002, BGBl. II, 1072; im Folgenden: 1. ZP) geboten. Als Bestandteil des Bundesrechts ohne Verfassungsrang ist es bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen (BVerfG v. 26.3.1987 - 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, BVerfGE 74, 358 [370] = MDR 1987, 815).

(1) Art. 1 1. ZP gewährleistet jeder natürlichen Person die Achtung ihres Eigentums. Vom Eigentumsbegriff umfasst sind alle von Privaten erworbenen Rechte mit Vermögenswert unter Einschluss von Forderungen, sofern für diese eine berechtigte Erwartung der Realisierung geltend gemacht werden kann (EuGHMR v. 27.9.2001 - 40862/98 -Lenz/Deutschland, NJW 2003, 2441; BVerfG v. 26.10.2004 - 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01, WM 2004, 2497 [2503]). Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche müssen ferner durch Eigenleistung erdient sein, wobei Art. 1 1. ZP auch dann keinen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrages verbürgt (EuGHMR v. 27.9.2001 - 40862/98 -Lenz/Deutschland, NJW 2003, 2441; EKMR - Müller/Österreich - DR 3 1975, 25, unter Rz. 30). Schließlich muss es sich um einen identifizierbaren Anspruch am Versicherungsfonds handeln, d.h. es muss eine direkte Beziehung zwischen Beitrags- und Anspruchshöhe bestehen (EKMR EuGRZ 1979, 2; EKMR - Kleine Staarman/Niederlande - DR 42 1985, 162 [166]). Ob diese Voraussetzungen hier allesamt erfüllt sind, ist schon zweifelhaft, muss hier aber auch nicht entschieden werden. Jedenfalls ist die Streichung des Sterbegeldes unter Berücksichtigung des damit von der Beklagten verfolgten Ziels gerechtfertigt, insb. nicht unverhältnismäßig, und genügt damit den Anforderungen an eine Einschränkung des durch Art. 1 1. ZP garantierten Eigentumsschutzes (EuGHMR v. 27.9.2001 - 40862/98 -Lenz/Deutschland, NJW 2003, 2441; EGMR, Urt. v. 23.11.2000 - 25701/94 - König von Griechenland, NJW 2002, 45, unter Rz. 89; EGMR, Urt. v. 24.10.1986 - AGOSI/UK, EuGRZ 1988, 513, unter Rz. 52).

(2) Ziel der durch die Entscheidung des BVerfG v. 22.3.2000 (BVerfG v. 22.3.2000 - 1 BvR 1136/96, VersR 2000, 835) mitveranlassten Satzungsänderung ist (u.a.) - wie S. 1 der Präambel zum ATV zu entnehmen ist - die Stabilisierung der finanziellen Lage der Beklagten im Interesse der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt. Dem dient auch die Abschaffung des Sterbegeldes, das deshalb nicht nur als isolierter Rechnungsposten betrachtet werden darf (BSG v. 25.6.1991 - 1/3 RK 21/90, BSGE 69, 76 [80]; SG Chemnitz, Gerichtsbescheid v. 24.11.2004 - S 13 KR 684/04, zitiert nach juris unter Rz. 29; BVerfG v. 13.5.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85, BVerfGE 72, 176 [198]). Zwar wiegt der Eingriff in eine erworbene Rechtsposition, die mittelfristig deren vollständige Abschaffung bewirkt, grundsätzlich schwer. Der reale finanzielle Schaden eines Versicherten fällt dagegen wegen der untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung des Anspruchs nicht beträchtlich ins Gewicht.

Hinzu kommt, dass § 85 VBLS n.F. eine Übergangsregelung schafft, die eine stufenweise Rückführung über fünf Jahre bewirkt. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung getragen (BVerfG v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92, BVerfGE 95, 64 [88]; BVerfGE 43, 242 [288]). Art. 1 1. ZP eröffnet damit jedenfalls hier keinen über Art. 14 GG hinausgehenden Eigentumsschutz (Hartwig, RabelsZ 1999, 561 [579]).

c) Schließlich liegt auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vor.

(1) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der vorliegende Sachverhalt nach den Maßstäben der "unechten" Rückwirkung zu beurteilen ist. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (st.Rspr.; BVerfG v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239 [263]; v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92, BVerfGE 95, 64 [86]). Hier liegt ein solcher abgeschlossener Sachverhalt nicht schon mit dem Ende der Beitragszahlung durch Beginn des Bezugs von Versorgungsrente vor. Maßgeblich sind vielmehr die Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld. Dieser Anspruch entsteht aber erst mit dem Tod des Berechtigten (Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004, § 35 ATV Rz. 2).

(2) Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig und (u.a.) nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen Sterbegeldregelung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise berücksichtigt werden muss, es also im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß seines Vertrauensschadens und der Bedeutung des von der Beklagten mit der Regelungsänderung verfolgten Anliegens überwiegt (BVerfG v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239 [263]; v. 13.5.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85, BVerfGE 72, 176 [196]). Wie bereits dargelegt, muss das Vertrauen des Klägers hier aber hinter den Interessen der Beklagten zurücktreten. Die Satzung der Beklagten stand schon nach § 14 VBLS a.F. unter dem Vorbehalt der Änderung. Deshalb konnte der Kläger nicht die Erwartung hegen, dass die satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen während der gesamten Dauer seines Versicherungsverhältnisses gänzlich unverändert bleiben würden. Von der Möglichkeit einer Änderung ihrer Satzung hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht, um sich veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die damit beabsichtigte Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt liegt im besonderen Interesse der Versichertengemeinschaft, zu der auch der Kläger gehört. Wie alle anderen Versicherten erwirbt auch er nicht nur die Chancen auf hohe Leistungen, sondern trägt auch die mit einer Verschlechterung der finanziellen Lage verbundenen Risiken. Der Wegfall des Sterbegeldes ist zudem Teil eines mit der geänderten Satzung verwirklichten und langfristig angelegten Gesamtkonzepts, weshalb sich im Hinblick auf das Einsparpotential eine isolierte Betrachtungsweise verbietet. Die in § 85 VBLS n.F. vorgesehene mehrjährige, abgestufte Übergangsregelung lässt dem einzelnen Versicherten darüber hinaus den erforderlichen Raum für eine ergänzende private Vorsorge.

(3) Das Senatsurteil v. 27.9.2000 (BGH, Urt. v. 27.9.2000 - IV ZR 140/99, MDR 2001, 30 = VersR 2000, 1530) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Schon die zu Grunde liegenden Ausgangssachverhalte lassen sich nicht vergleichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1454303

BGHR 2006, 86

FamRZ 2006, 264

NJW-RR 2006, 1154

NVwZ-RR 2006, 494

MDR 2006, 445

VersR 2006, 64

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