nicht rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beklagte hat keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Sterbegeld beim Tod eines Versicherten nach dem 31.12.2004. Der Vater der Klägerin war bei der Beklagten krankenversichert und ist am ...06.2004 verstorben. Für diesen beantragte die Klägerin am 15.07.2004 bei der Beklagten die Zah-lung von Sterbegeld in Höhe von 525,00 EUR. Diese lehnte die Zahlung mit Bescheid vom 16.07.2004 mit der Begründung ab, dass diese Leistung durch das Gesetz zur Modernisie-rung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) mit Wirkung zum 01.01.2004 entfallen sei. Dagegen legte die Klägerin mit Datum vom 17.08.2004 Widerspruch ein, der mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.09.2004 abschlä-gig beschieden wurde. Gegen den Widerspruchsbescheid klagte die Klägerin mit Datum vom 05.10.2004, Eingang bei Gericht am 07.10.2004. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihr Sterbegeld zustehen würde. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Sterbegeld nicht ab dem 01.01.2004 abgeschafft worden, weil die Nor-men, die die alten Regelungen ersetzen, erst zum 01.01.2005 in Kraft treten würden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 16.07.2004 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 08.09.2004 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, ihr für ihren verstorbenen Vater, Herrn B, Sterbegeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber zum 01.01.2004 den kompletten Siebten Ab-schnitt des Dritten Kapitels des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) neu ge-fasst habe und damit für Versicherte, die nach diesem Zeitpunkt verstorben seien, kein Sterbegeld mehr gezahlt werden könne. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Aktenzeichen 5069/2004-618 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Akte und der gerichtlichen Verfahrensakte mit den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, insbeson-dere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2004, Bezug genom-men.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. In Betracht gekommen wäre allein ein Anspruch aus §§ 58 f. SGB V, in der seit dem Inkrafttreten des SGB V geltenden Fassung. Diese Normen sind jedoch seit dem 01.01.2004 außer Kraft getreten. 1. Über die Frage, ob die §§ 58 f. SGB V, die das Sterbegeld gewähren, am 01.01.2004 außer Kraft getreten sind, werden in Rechtsprechung und Rechtslehre unterschiedliche Meinun-gen vertreten. Schnapp vertritt die Ansicht, dass der Willen des Gesetzgebers, das Sterbegeld abzuschaf-fen, in dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190 ff.) keinen Ausdruck gefunden habe. Der Wille des Gesetzgebers sei daher unbeachtlich, vgl. Schnapp, SGb 2004, 451 f. Diese Auffassung wird in den Medien aufgegriffen und auch vom Ver-band der Deutschen Bestatter in verschiedenen Presseerklärungen wiedergegeben, vgl. nur die Presseinformation vom 12.11.2004, zu finden unter www.bestatter.de. Sehr große Re-sonanz hat auch die Wiedergabe dieser Auffassung in Sendungen des MDR-Fernsehens ("Ein Fall für Escher") und des ARD-Fernsehens ("Monitor") sowie in einer Anzeige im Dresdner Amtsblatt Nr. 33-34 vom 19.08.2004, S. 14, gefunden. Dagegen vertreten verschiedene Autoren und das Sozialgericht Chemnitz die Ansicht, dass der Wille des Gesetzgebers sehr wohl im GMG einen genügenden Ausdruck gefunden ha-be und das Sterbegeld damit zum 01.01.2004 abgeschafft sei, vgl. SG Chemnitz, Gerichts-bescheid vom 24.11.2004, Az: S 13 KR 684/04; Schmidt/Urmersbach, http://www.aus-portal.de/aktuell/standpunkte/01/index 6433.htm; Orlowski, SGb 2004, 622 f. 2. Der letzten Ansicht ist zu folgen. a) Das Dritte Kapitel des SGB V enthielt in seiner bisherigen Fassung folgende Vorschriften über das Sterbegeld: "Siebter Abschnitt. Sterbegeld

§ 58 Sterbegeld Beim Tod eines Versicherten wird ein Zuschuß zu den Bestattungskosten (Sterbe-geld) gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 versichert war. Das Sterbe-geld wird an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten trägt.

§ 59 Höhe des Sterbegeldes Das Sterbegeld beträgt beim Tod eines Mitglieds 525 Euro, beim Tod eines nach § 10 Versicherten 262,50 Euro."

Art. 1 Nr. 36 GMG beginnt mit folgender Regelung: "Im Dritten Kapitel wird der Siebte Abschnitt wie folgt gefasst: Siebter Abschnitt. Zahnersatz " Danach werden die §§ 55 bis 59 aufgeführt, die Regelungen zum Zahnersatz enthalten. Die §§ 55 bis 57 konnten in den Siebten Abschnitt mit einbezogen werden, weil diese Paragra-fen vorher unbesetzt waren. Zum In-Kraft-Treten enthält das GMG folgende Regelung in Art. 37 Abs. ...

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