Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführer. GmbH. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Insolvenz der Gesellschaft. Masselose Liquidation. Endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

a) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer GmbH bedarf es dann keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

b) Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Kosten deckende Masse nicht vorhanden ist (sog. masselose Liquidation).

 

Normenkette

GmbHG § 46 Nr. 8

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 02.07.2002; Aktenzeichen 9 U 2733/99)

LG Berlin

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des KG v. 2.7.2002 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht von der W. GmbH abgeleitete Schadensersatzansprüche der Klägerin i.H.v. zum einen 26 Mio. DM und zum anderen 18 Mio. DM - davon mit der Revision weiterverfolgt jeweils 2,5 Mio. EUR - gegen den Beklagten zu 4) verneint und der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) auferlegt hat.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 5) im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag v. 30.8.1990 wurde die W. GmbH (im Folgenden: W.) mit einem Stammkapital von 4 Mio. DM gegründet. Bei der W. handelte es sich um den bereits seit 1969 existierenden ehemaligen V. "deutsch-sowjetische Freundschaft" mit Hauptsitz in Berlin (Ost), W. straße ... bis ..., der am 1.7.1990 auf Grund des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation volkseigenen Vermögens in eine Kapitalgesellschaft (im Aufbau) übergeleitet worden war. Gründungsgesellschafterin war die Klägerin, die u.a. den Beklagten zu 4) zum Geschäftsführer bestellt hatte. Gegenstand des bis dahin regelmäßig nur als Generalunternehmer tätig gewordenen Unternehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag die Beratung, Planung, Projektierung und Errichtung einschließlich der Inbetriebnahme von Wärme-, Elektroenergieerzeugungs-, Wärmespeicher- und Wärmeverteilungsanlagen einschließlich der Wärmeleitungen und -netzstationen für alle Versorgungsbereiche. In der zweiten Jahreshälfte 1990 und bis zur Privatisierung im Februar 1991 beschäftigte die W. 1.225 Mitarbeiter. Auf den Konten der W. befanden sich Ende 1990 ca. 150 Mio. DM, von denen ein Großteil Anzahlungen für noch nicht abgewickelte (Alt-)Aufträge darstellte. Darüber hinaus verfügte die W. u.a. über unbelastete Immobilien in B., L., Z. und S. .

Mit notariellem "Anteilskauf- und -übertragungsvertrag" v. 27.2.1991 veräußerte die Klägerin die W. an die Beklagte zu 6) zu einem Kaufpreis von 2 Mio. DM. Die Beklagte zu 6) verpflichtete sich, die Klägerin von ihrer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der W. i.H.v. 31,384 Mio. DM freizustellen und die W. zu entschulden.

Zuvor hatten die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) sowie der Zeuge H. am 23.11.1990 einen Partnerschaftsvertrag geschlossen, der u.a. Folgendes festlegte:

"Die jeweils in Erscheinung tretenden Partner werden ihre Entscheidungen und die mit Dritten einzugehenden Verbindlichkeiten i.S.d. Erreichung der gesteckten Ziele und in Übereinstimmung mit den übrigen Partnern treffen."

Am 22.2.1991 schlossen dieselben Beteiligten einen Aktionärsbindungsvertrag bezüglich einer zu gründenden Firma P. (P.) Holding AG, deren Aktien die Beteiligten zu jeweils 20 % halten sollten. Ferner erwarben die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) Anteile an der Beklagten zu 6) zu einem Kaufpreis von jeweils 240.000 SFR. Nach dem Erwerb der W. gelang es den Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) sowie dem Zeugen H. , sich durch eine Vielzahl von Finanztransaktionen über eine Reihe speziell zu diesem Zweck gegründeter Gesellschaften das Vermögen der W. anzueignen.

In diesem Zusammenhang veräußerte die Beklagte zu 6) u.a. einen angeblichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin an die W., die hierbei von dem Beklagten zu 4) vertreten wurde. Dieser angeblichen Schadensersatzforderung lag zu Grunde, dass für das der W. gehörende Grundstück W. straße in B. ein Restitutionsanspruch geltend gemacht wurde. Der Kaufpreis von 18 Mio. DM für die Forderung wurde von der W. am 22.6.1992 gezahlt, die Schadensersatzforderung wurde nicht realisiert. Vielmehr veräußerte die W. das Grundstück W. straße im Jahr 1994 zu einem geringen Preis an eine von den Beklagten gegründete Gesellschaft.

Ende März 1992 erhob der Verwalter über das Vermögen des A. (im Folgenden: I.) Klage gegen die W. über knapp 128 Mio. DM im Zusammenhang mit früheren Arbeiten zum Bau eines Kraftwerkes in B., bei der es in einer Größenordnung von 60 bis 70 Mio. DM auch um einen Streit über die Höhe der Forderungen nach der Währungsumstellung - Streit über den Richtungskoeffizienten - ging. Die Beklagte zu 6) behauptete, sie habe wegen dieser Streitigkeit über den Richtungskoeffizienten einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin i.H.v. 68 Mio. DM. Diesen angeblichen Schadensersatzanspruch verkaufte sie, vertreten durch den Beklagten zu 2), am 30.3.1992 für einen Kaufpreis von 60 Mio. DM an die von den Beklagten zu 1) und 4) vertretene W. Auf den Kaufpreis wurden von der W. am 22.6.1992 8 Mio. DM, am 23.9.1992 6 Mio. DM und am 5.11.1992 weitere 12 Mio. DM, insgesamt also 26 Mio. DM gezahlt. Den restlichen Kaufpreis von 34 Mio. DM trat die Beklagte zu 6) an eine andere von den Beklagten gegründete Gesellschaft ab. Er sollte u.a. durch Veräußerungen von Grundstücken der W. an diese Gesellschaft realisiert werden. Zur Ausführung dieses Geschäftes kam es jedoch nicht. Die Klage der I. gegen die W. war zwar i.H.v. über 56 Mio. DM erfolgreich, sie wurde allerdings - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen, soweit es den Streit über den Richtungskoeffizienten anbetraf. Damit bestanden auch die von der Beklagten zu 6) an die W. verkauften Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin letztlich nicht.

Die W. ist mittlerweile in Vermögensverfall geraten. Ein Antrag des seinerzeitigen Geschäftsführers auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde vom AG Charlottenburg durch Beschluss v. 23.11.1995 als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluss des AG Charlottenburg v. 28.8.2000 wurde auf den Antrag der Klägerin v. 22.8.2000 Herr S. "entsprechend § 29 BGB zum Notvorstand der Gesellschaft bestellt". Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf die "Wahrnehmung der Rechte der Gesellschaft bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der W. GmbH gegen die ehemaligen Geschäftsführer" (es folgen die Namen der Beklagten und des Zeugen H.). Am 20.9.2000 erließ das AG Charlottenburg einen gleich lautenden Beschluss, in dem lediglich das Wort "Notvorstand" durch das Wort "Notgeschäftsführer" ersetzt war. Bereits am 14.9.2000 schlossen die W., vertreten durch Herrn S., und die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzansprüche der W. gegen die Beklagten und den Zeugen H. .

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus eigenem Recht und aus von der W. abgetretenem Recht geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung durch Teilurteil hinsichtlich der Beklagten zu 4) und 5) in vollem Umfang, hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) insoweit zurückgewiesen, als nicht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus von der W. abgetretenem Recht wegen des Erwerbs der vorerwähnten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemacht wurden; bezüglich dieser Ansprüche hat es die Klage für nicht entscheidungsreif gehalten, weil noch weitere Feststellungen zum Vorsatz der Beklagten zu 1) und 2) zu treffen seien.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht von der W. GmbH abgeleitete Schadensersatzansprüche der Klägerin i.H.v. zum einen 26 Mio. DM und zum anderen 18 Mio. DM - wovon sie mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde jeweils 2,5 Mio. EUR weiterverfolgt hat - aus den geschilderten Forderungskäufen gegen den Beklagten zu 4) verneint hat. Im Übrigen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit das Verfahren in die Revision gelangt ist, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Schadensersatzansprüche der Klägerin aus von der W. abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu 4), den damaligen Geschäftsführer der W., hätten schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil der zur Geltendmachung dieser Ansprüche erforderliche Gesellschafterbeschluss fehle. Ein Beschluss gem. § 46 Nr. 8 GmbHG sei vorliegend nicht entbehrlich. Durch die Beschlussfassung solle die Gesellschaft insoweit geschützt werden, als es Sache der Gesellschafterversammlung sei, darüber zu entscheiden, ob Ansprüche gegen die Geschäftsführer geltend gemacht werden sollten, weil durch eine solche Vorgehensweise innere Angelegenheiten der Gesellschaft öffentlich gemacht werden könnten. Zwar übe die W. derzeit keine Geschäftstätigkeit mehr aus, weshalb es ihr geschäftlich keinen Nachteil bringen dürfte, wenn interne Angelegenheiten ihrer Geschäftstätigkeit zur Sprache kämen. Dies rechtfertige jedoch eine einschränkende Auslegung des § 46 GmbHG nicht. Der Geschäftsführer dürfe ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung die Ansprüche geltend machen, die zur Sicherung des Stammkapitals erforderlich seien. Auf diesem Wege gehe der Notgeschäftsführer gegen den Beklagten zu 1) vor. Da die nach dem GmbH-Gesetz möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen die übrigen Beklagten verjährt seien, habe die Gesellschafterversammlung der W. zudem gewissermaßen stillschweigend und faktisch die Entscheidung getroffen, derartige Ansprüche gegen die Beklagten zu 2), 4) und 5) nicht geltend zu machen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Auffassung, nach einer Abtretung und im Liquidationsstadium der Gesellschaft sei ein Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht mehr erforderlich, vermöge es sich nicht anzuschließen. Vielmehr bedürften jegliche Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Geschäftsführer und die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch die Gesellschaft eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, so dass das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben ist.

1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eventuelle Schadensersatzforderungen der W. wirksam an die Klägerin abgetreten wurden.

a) Die W. war bei der Abtretung v. 14.9.2000 ordnungsgemäß vertreten. Zwar war durch Beschluss des AG Charlottenburg v. 28.8.2000 Herr S. zum Notvorstand der W. bestellt worden. Hierbei handelte es sich jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, um eine offensichtliche Falschbezeichnung des bestellten Vertreters der W.. Das ergibt sich zum einen daraus, dass das AG durch im Übrigen inhaltsgleichen Beschluss v. 20.9.2000 den Begriff "Notvorstand" durch das Wort "Notgeschäftsführer" ersetzt hat. Zum anderen ist auf das Vorliegen einer versehentlichen Falschbezeichnung auch deshalb zu schließen, weil die Bestellung des Notgeschäftsführers einer GmbH in Analogie zu § 29 BGB - der unmittelbar auf die Bestellung eines Notvorstandes beim rechtsfähigen Verein anwendbar ist (so schon RGZ 138, 98 [101]; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 29 Rz. 1) - erfolgt und das AG die Bestellung des Herrn S. in seinem Beschluss v. 28.8.2000 ausdrücklich unter analoger Anwendung von § 29 BGB vorgenommen hat.

b) Die abgetretenen Forderungen waren hinreichend genau bestimmt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich aus der während des laufenden Verfahrens erfolgten Abtretung ergebe, dass die unter B I Nr. 1 bis 8 aufgeführten und damit die von der Klägerin gerichtlich geltend gemachten Ansprüche abgetreten sein sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, Schadensersatzansprüche der W. gegen den Beklagten zu 4) wegen des Ankaufs angeblicher Schadensersatzforderungen über 18 Mio. DM und 26 Mio. DM von der Beklagten zu 6) kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil es für die Geltendmachung derartiger Ansprüche an dem nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung fehle.

a) Dabei ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass ein solcher Beschluss tatsächlich nicht zu Stande gekommen ist. Die Klägerin hat erstmals im Rahmen der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter Vorlage einer Kopie der Urkunde vorgetragen, ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung der W. sei am 9.10.2002, also nach Verkündung des Berufungsurteils, gefasst worden. Dieses Vorbringen der Klägerin kann jedoch im Revisionsverfahren nach dem Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BGH v. 25.4.1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215 [220] = MDR 1988, 756), keine Beachtung finden (§ 559 ZPO). Allerdings ist das Revisionsgericht bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung einer Prozessvoraussetzung an den vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht gebunden, sondern es hat die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst festzustellen (BGH v. 25.4.1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215 [221] = MDR 1988, 756). Das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses stellt jedoch kein Erfordernis für die Zulässigkeit der Klage dar, sondern ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch der Gesellschaft (BGH v. 25.4.1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215 [221] = MDR 1988, 756, zu II, 2b). Der Gesellschafterbeschluss kann noch im Laufe des Rechtsstreits gefasst werden, auch in der Revisionsinstanz (BGH, Urt. v. 3.5.1999 - II ZR 119/98, GmbHR 1999, 714 = MDR 1999, 1075 = NJW 1999, 2115). Seine Einführung als Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts ist aber nur eingeschränkt zulässig. Die materiell-rechtlichen Folgen von Umständen, die nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingetreten sind, sind aus Gründen der Prozessökonomie zu berücksichtigen, sofern die Tatsachen unstreitig sind und nicht schützenswerte Belange einer Partei entgegenstehen (BGH v. 25.4.1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215 [221] = MDR 1988, 756, zu II, 2b; v. 9.7.1998 - IX ZR 272/96, BGHZ 139, 214 [221] = MDR 1998, 1240; Urt. v. 12.1.2001 - V ZR 468/99, MDR 2001, 679 = BGHReport 2001, 483 = NJW 2001, 1272 [1273]; Urt. v. 21.11.2001 - XII ZR 162/99, MDR 2002, 409 = BGHReport 2002, 253 = NJW 2002, 1130 [1131]; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rz. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte zu 4) hat das Vorbringen der Klägerin, entsprechend der vorgelegten Kopie sei mittlerweile ein (wirksamer) Gesellschafterbeschluss, die streitgegenständlichen Forderungen betreffend, gefasst worden, in allen Einzelheiten in zulässiger Weise bestritten. Der neue Vortrag der Klägerin kann somit in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war im gegebenen Fall ein Beschluss der Gesellschafterversammlung aber nicht erforderlich.

Grundsätzlich bedarf es allerdings gem. § 46 Nr. 8 GmbHG stets eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche - auch deliktische Ansprüche - gegen ihren Geschäftsführer geltend machen will (anders bei Ansprüchen der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: vgl. BGH v. 24.3.1980 - II ZR 213/77, BGHZ 76, 326 [338] = GmbHR 1980, 179 = MDR 1980, 649; Urt. v. 10.2.1992 - II ZR 23/91, MDR 1992, 565 = GmbHR 1992, 303 = WM 1992, 691 [693]). § 46 Nr. 8 GmbHG macht die Verfolgung derartiger Ansprüche - abgesehen von etwaigen Opportunitätsgründen, die hier keine Rolle spielen - deshalb von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig, weil dem obersten Gesellschaftsorgan vorbehalten und nicht dem Entschluss der Geschäftsführer überlassen werden soll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf genommen werden soll (BGHZ 28, 355 [357]). Da diese Gesichtspunkte auch zutreffen, wenn sich der Geschäftsführer nicht mehr im Amt befindet, ist § 46 Nr. 8 GmbHG auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer gleichfalls anwendbar (BGHZ 28, 355 [357]; Bartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze, GmbH-Recht, 5. Aufl., § 46 Rz. 61). Ein Gesellschafterbeschluss ist materielles Erfordernis für die Geltendmachung der Forderung, so dass eine ohne Beschluss der Gesellschafter erhobene Klage wegen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung als unbegründet abzuweisen ist (BGHZ 28, 355 [359]; v. 21.4.1986 - II ZR 165/85, BGHZ 97, 382 [390] = GmbHR 1986, 260 = MDR 1986, 825; Urt. v. 3.5.1999 - II ZR 119/98, GmbHR 1999, 714 = MDR 1999, 1075 = NJW 1999, 2115; Urt. v. 26.1.1998 - II ZR 279/96, MDR 1998, 549 = AG 1998, 341 = NJW 1998, 1646; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt/Leithoff, GmbHG, § 46 Rz. 40; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 46 Rz. 142; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 7 Rz. 16; anders bei Ansprüchen der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH: BGH v. 24.3.1980 - II ZR 213/77, BGHZ 76, 326 [338] = GmbHR 1980, 179 = MDR 1980, 649; Urt. v. 10.2.1992 - II ZR 23/91, MDR 1992, 565 = GmbHR 1992, 303 = WM 1992, 691 [692]).

Die Frage, ob der Auffassung des Berufungsgerichts entsprechend für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches der GmbH gegen ihren früheren Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, wenn diese Forderung inzwischen abgetreten ist (ebenso Michalski/Römermann, GmbHG, § 46 Rz. 410; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt/Leithoff, GmbHG, § 46 Rz. 41; grundsätzlich auch Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 46 Rz. 145), oder ob ein fehlender Gesellschafterbeschluss den Zessionar nicht an der Geltendmachung des Anspruchs hindert (Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 46 Rz. 61; Bartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze, GmbH-Recht, 5. Aufl., § 46 Rz. 66; für den Fall der Geltendmachung durch einen Pfändungspfandgläubiger ebenso: GmbHG, § 46 Rz. 409, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt/Leithoff, GmbHG, § 46 Rz. 41; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 46 Rz. 152, Letzterer auch für den Fall der Abtretung, sofern die Forderung zur Sicherheit oder erfüllungshalber an einen Gläubiger der Gesellschaft abgetreten worden ist und dieser aus liquidem Gesellschaftsvermögen keine Befriedigung erlangt), bedarf keiner Entscheidung. Im vorliegenden Fall war eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung jedenfalls entbehrlich.

Durch § 46 Nr. 8 GmbHG soll, wie dargelegt, u.a. verhindert werden, dass die mit der Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Pflichtverletzung verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung ohne Einschaltung des obersten Gesellschaftsorgans geschieht (BGHZ 28, 355 [357]). Zum Schutz der Gesellschaft im Geschäftsverkehr kann über ein Vorgehen gegen den Geschäftsführer nur die Gesellschafterversammlung entscheiden. Anders verhält es sich jedoch im Insolvenzverfahren der Gesellschaft. Im Insolvenzverfahren verdienen die Interessen der Gesellschaftsgläubiger an einer Vermehrung der Masse den Vorrang, während ein Schutzbedürfnis der i.d.R. nur abzuwickelnden Gesellschaft nicht mehr gegeben ist. Für eine Entschließung der Gesellschafter besteht daher keine Notwendigkeit mehr (Koppensteiner in Rowedder/Schmidt/Leithoff, GmbHG, § 46 Rz. 41; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 46 Rz. 152; Michalski/Römermann, GmbHG, § 46 Rz. 408; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 46 Rz. 61; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 7 Rz. 19).

Davon, dass im Insolvenzverfahren die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft an einer Vermehrung der Masse vorrangig zu berücksichtigen sind, geht auch das Berufungsgericht aus. Entgegen seiner Auffassung ist aber der vorliegende Sachverhalt dem Fall gleich zu behandeln, dass die Gesellschaft in Insolvenz geraten ist. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ggü. dem Beklagten zu 4) als ehemaligem Geschäftsführer der W. war daher nicht erforderlich. Dass sich die W. nicht im Konkursverfahren befand, beruhte darauf, dass ihr seinerzeitiger Geschäftsführer den von ihm wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht weiterverfolgt, sondern sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt und mitgeteilt hatte, es sei der Gesellschaft unmöglich, den Auslagenvorschuss zu zahlen. Da die Gesellschaft - auch zur Liquidation - handlungsunfähig war, hat das AG auf Antrag der Klägerin im Jahre 2000 analog § 29 BGB einen Notgeschäftsführer bestellt und die hierfür erforderliche Dringlichkeit bejaht. Das Berufungsgericht stellt selbst fest, dass die W. keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, und ist deshalb der Ansicht, ihr dürfte es geschäftlich keinen Nachteil bringen, wenn interne Angelegenheiten ihrer Geschäftstätigkeit zur Sprache kämen. Die Gesellschaft hatte ihre Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt, so dass keine Interessen mehr bestanden, die durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die ehemaligen Geschäftsführer hätten beeinträchtigt werden können. Nunmehr geht es nur noch um die Frage, wie die Gläubiger der GmbH bei dieser sog. masselosen Liquidation für ihre Forderungen Befriedigung erlangen können. Ebenso wie im Falle der Insolvenz ist bei einer Liquidation, die letztlich nur deshalb konkursfrei erfolgt, den Interessen der Gläubiger der Gesellschaft Vorrang einzuräumen und besteht keine Notwendigkeit für eine Entschließung der Gesellschaft (Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 7 Rz. 19; Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, 1986, S. 137; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 46 Rz. 152).

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein stillschweigender Beschluss der Gesellschafterversammlung, von einer Schadensersatzklage gegen die Beklagten zu 2), 4) und 5) abzusehen, nicht vor (zur Bedeutung einer Weisung der Gesellschafter ggü. einem Notliquidator vgl. Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, 1986, S. 136, 137). Der Tatsache, dass der Notgeschäftsführer gegen den Beklagten zu 1) zur Sicherung des Stammkapitals ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgegangen ist, kann nicht die "stillschweigend und faktisch" getroffene Entscheidung der Gesellschafterversammlung entnommen werden, auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die übrigen Beklagten zu verzichten.

III.

Mit der gegebenen Begründung können daher die in der Revision gegen den Beklagten zu 4) verfolgten Schadensersatzansprüche der Klägerin aus von der W. abgeleitetem Recht nicht verneint werden. Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, weitere Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB nicht getroffen hat, ist das Berufungsurteil im tenorierten Umfang aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212018

BB 2004, 2033

DB 2004, 2417

DStR 2004, 1755

DStZ 2004, 695

DStZ 2004, 735

WPg 2004, 1091

NWB 2004, 3550

BGHR 2004, 1557

EBE/BGH 2004, 4

GmbH-StB 2004, 298

NJW-RR 2004, 1408

NZG 2004, 962

StuB 2004, 992

StuB 2005, 239

WuB 2005, 105

ZIP 2004, 1708

DZWir 2005, 74

MDR 2004, 1427

ZInsO 2004, 1203

GmbHR 2004, 1279

NJW-Spezial 2004, 317

FB 2005, 216

SJ 2004, 36

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