Leitsatz (redaktionell)

Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft gelten auch, wenn:

ein Gesellschafter bei seinem Eintritt oder Ausscheiden sittenwidrig übervorteilt wurde,

die Übertragung eines GmbH-Anteils durch Irrtum, arglistige Täuschung oder unter sittenwidriger Übervorteilung veranlaßt wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647977

DNotZ 1975, 740

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