Leitsatz (amtlich)

Der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der in Anspruch genommen wird, weil sein Ausscheiden bei Geschäftsabschluß im Handelsregister noch nicht eingetragen war, kann dem Gläubiger nicht entgegengehalten, ebenso wie zu seinen Lasten seine weitere Zugehörigkeit zur Gesellschaft fingiert werde, müsse auch zu seinen Gunsten, weil seine Gesamtvertretungsbefugnis ebenfalls noch nicht gelöscht sei, das Geschäft mangels seiner Mitwirkung ihm gegenüber als nicht zustande gekommen behandelt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649173

BGHZ, 309

NJW 1976, 569

DNotZ 1976, 306

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