Entscheidungsstichwort (Thema)

Unmittelbare Verpflichtung des Mitglieds einer Bauherrengemeinschaft aus Verträgen, die der Baubetreuer abschließt

 

Orientierungssatz

Der einzelne Bauherr als Mitglied einer Bauherrengemeinschaft wird durch den vom Baubetreuer als Vertreter abgeschlossenen Werkvertrag mit dem Bauunternehmer unmittelbar verpflichtet, wenn der Wortlaut des Vertrages dies eindeutig bestimmt und ein gegenteiliger übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden nicht entgegensteht (vergleiche BGH, 1980-01-17, VII ZR 42/78, BGHZ 76, 86). Unerheblich ist, ob alle Mitglieder der Bauherrengemeinschaft bei Abschluß des Bauvertrages schon feststehen. Derjenige, der später in eine Bauherrengemeinschaft eintritt, genehmigt dadurch die von dem Baubetreuer bereits erteilten Aufträge (vergleiche BGH, 1983-06-16, VII ZR 115/81, BauR 1983, 457).

 

Normenkette

BGB §§ 631, 675

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 26.06.1986; Aktenzeichen 8 U 32/86)

LG Osnabrück (Entscheidung vom 16.01.1986; Aktenzeichen 10 O 267/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542258

NJW 1987, 3255

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