Der Mieter zweier Wohnungen fordert von der Vermieterin Betriebskostennachzahlungen zurück. Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 hatte er die sich hieraus ergebenden Nachzahlungen geleistet. Hierbei behielt er sich eine Rückforderung vor, weil es Unstimmigkeiten über die berechtigte Höhe der Hauswartkosten gab.

Auf die Position "Hauswart" entfielen in beiden Abrechnungen insgesamt 289 EUR. In Höhe dieses Betrags verlangte der Mieter nun eine Rückzahlung. Zur Begründung führte er an, der Vermieter habe ihm keine hinreichende Einsicht in die den Hauswartkosten zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen gewährt.

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