1 Leitsatz

Ein Mieter kann eine auf eine Betriebskostenabrechnung geleistete Nachzahlung nicht deshalb zurückfordern, weil der Vermieter die geschuldete Belegeinsicht verweigert oder nur unzureichend gewährt hat.

2 Das Problem

Der Mieter zweier Wohnungen fordert von der Vermieterin Betriebskostennachzahlungen zurück. Nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 hatte er die sich hieraus ergebenden Nachzahlungen geleistet. Hierbei behielt er sich eine Rückforderung vor, weil es Unstimmigkeiten über die berechtigte Höhe der Hauswartkosten gab.

Auf die Position "Hauswart" entfielen in beiden Abrechnungen insgesamt 289 EUR. In Höhe dieses Betrags verlangte der Mieter nun eine Rückzahlung. Zur Begründung führte er an, der Vermieter habe ihm keine hinreichende Einsicht in die den Hauswartkosten zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen gewährt.

3 Die Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg. Selbst wenn die Vermieterin dem Mieter keine hinreichende Einsicht in die Abrechnungsunterlagen gewährt haben sollte, steht dem Mieter kein Rückzahlungsanspruch zu.

Ermöglicht ein Vermieter keine hinreichende Einsicht in die Abrechnungsunterlagen, kann ein Mieter im laufenden Mietverhältnis keine Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen verlangen. Stattdessen steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der laufenden Vorauszahlungen zu. Durch diesen Einbehalt können sich Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben. Zudem können sie ihren Anspruch auf Belegeinsicht einklagen.

Dasselbe gilt, wenn – wie hier – der Mieter unter Berufung auf eine unzureichende Belegeinsicht Betriebskostennachzahlungen zurückfordert. Eine Rückforderung der Nachzahlung scheidet daher aus.

4 Entscheidung

BGH, Beschluss v. 26.10.2021, VIII ZR 150/20

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