Leitsatz (amtlich)

›Die aus § 516 ZPO sich ergebende sechsmonatige Frist ist vom Prozeßbevollmächtigten zu überwachen.‹

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg

LG Hamburg

 

Gründe

I. Das Landgericht hat sein Schlußurteil am 22. Oktober 1992 verkündet. Den Prozeßbevollmächtigten der beiden Beklagten ist das Urteil erst am 1. April 1993 zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat die am 3. Mai 1993 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, deren Verschulden den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, haben die Berufungsfrist versäumt. Diese lief bis 22. April 1993, nachdem das Urteil bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht zugestellt war (§ 516 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist erst am 3. Mai 1993 eingelegt worden.

Die Prozeßbevollmächtigten haben die Versäumung der Frist verschuldet.

Nach ihrem Vortrag ist die Säumnis nicht auf ein Versehen zurückzuführen, sondern darauf, daß in ihrer Kanzlei die aus § 516 ZPO sich ergebende sechsmonatige Frist nicht notiert wird. Das ist ein Organisationsmangel. Prozeßbevollmächtigte haben sämtliche in Betracht kommenden gesetzlichen Fristen zu überwachen. Das gilt auch dann, wenn die Frist nur deshalb Bedeutung gewinnt, weil das Landgericht die Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO nicht eingehalten hat, wie es hier geschehen ist. Den mit der Fristüberwachung verbundenen Verwaltungsaufwand hält der Senat für zumutbar.

Auf den weiteren Vortrag, bei einer rechtzeitigen Berufung bis zum 22. April 1993 hätten die Beklagten die übliche Überlegungsfrist von einem Monat nicht ausschöpfen können, kommt es nicht an.

Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben, wie sie selber darlegen, die Frist allein deshalb versäumt, weil deren Notierung und Überwachung in ihrer Kanzlei nicht vorgesehen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993233

BB 1994, 106

NJW 1994, 459

BRAK-Mitt 1994, 114

BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 32

BGHR ZPO § 516 Fristbeginn 6

DRsp IV(412)224Nr.5c

MDR 1994, 200

VersR 1994, 955

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