Leitsatz (amtlich)

Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes Sachverständigengutachten nicht mehr persönlich ausgehändigt werden (im Anschluss an BGH v. 7.2.2018 - XII ZB 334/17 - juris; v. 22.3.2017 - XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996; v. 6.7.2016 - XII ZB 131/16, FamRZ 2016, 1668).

 

Normenkette

FamFG § 37 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 13.02.2017; Aktenzeichen 6 T 283/16)

AG Schwelm (Beschluss vom 16.08.2016; Aktenzeichen 82 XVII 31/16)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Hagen vom 13.2.2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.

Rz. 2

Nach den Feststellungen des LG leidet er an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Für ihn war im Jahr 2013 auf seine Anregung hin und mit seinem Einverständnis eine rechtliche Betreuung eingerichtet worden. Diese umfasste den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge, Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen. Für den Bereich der Vermögensangelegenheiten wurde zudem ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Überprüfungsfrist wurde auf drei Jahre festgelegt.

Rz. 3

Der Betroffene hat im Oktober 2015 um Aufhebung seiner Betreuung gebeten. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen hat das AG die Betreuung im bereits bestehenden Umfang nebst Einwilligungsvorbehalt verlängert. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das LG nach Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit des Sachverständigen die Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.

Rz. 4

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die vollständige Aufhebung der Betreuung erstrebt.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 6

1. Nach Auffassung des LG liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers weiterhin vor. Der Betroffene sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Angelegenheiten im Aufgabenkreis Postangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen selbst zu regeln, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe. Insoweit könne er auch nicht von freiem Willen getragene Entscheidungen treffen. Zwar sei der Betroffene auf den ersten Eindruck in der Lage, sich verständig zu äußern und Fragen sinnhaft zu beantworten. Die Störung des formalen Gedankengangs werde aber schnell erkennbar. Für die Bereiche Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitssorge fehle es allerdings schon am Betreuungsbedarf. Zudem sei nicht klar erkennbar, ob für diese Bereiche die weiteren Voraussetzungen einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen vorlägen.

Rz. 7

2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

Rz. 8

a) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, weil ihm das Sachverständigengutachten nicht ausgehändigt worden sei.

Rz. 9

aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gem. § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten in seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. jeweils zur Unterbringung BGH v. 16.9.2015 - XII ZB 250/15, FamRZ 2015, 2156 Rz. 15 m.w.N.; v. 8.3.2017 - XII ZB 516/16, FamRZ 2017, 911 Rz. 5). Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BGH v. 17.5.2017 - XII ZB 18/17, FamRZ 2017, 1323 Rz. 10; v. 11.8.2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rz. 7, 10).

Rz. 10

Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betroffene durch einen Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) vertreten wird, zu dessen Kenntnis das Gutachten gelangt ist. Denn anders als ein nach § 276 FamFG bestellter Verfahrenspfleger (vgl. BGH v. 8.3.2017 - XII ZB 516/16, FamRZ 2017, 911 Rz. 7 m.w.N.) ist der Verfahrensbevollmächtigte rechtsgeschäftlicher Vertreter des Betroffenen (Senat, Beschl. v. 7.2.2018 - XII ZB 334/17 - juris Rz. 12 m.w.N.). Die Bekanntgabe des Gutachtens an ihn wirkt somit für und gegen den Betroffenen selbst.

Rz. 11

bb) Danach ist die angefochtene Entscheidung des LG verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Zwar lässt sich der Akte nicht entnehmen, dass das vom AG eingeholte Sachverständigengutachten dem Betroffenen persönlich ausgehändigt worden ist, obwohl er eine Übersendung sogar schriftlich verlangt hatte. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG für ein Absehen von der persönlichen Bekanntgabe liegen ausweislich des Gutachtens nicht vor. Jedoch hat sich - nach Erlass des amtsgerichtlichen Beschlusses - eine Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen bestellt, der die Akte mit dem darin befindlichen Gutachten noch vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung des AG zur Verfügung gestellt wurde. Die Verfahrensbevollmächtigte hatte somit im Beschwerdeverfahren Kenntnis vom gesamten Akteninhalt, mithin auch von dem Sachverständigengutachten. Diese Kenntnis muss sich der Betroffene zurechnen lassen, so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs insoweit ausscheidet (vgl. BGH v. 6.7.2016 - XII ZB 131/16, FamRZ 2016, 1668 Rz. 16; v. 22.3.2017 - XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996 Rz. 17 f.).

Rz. 12

b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde ferner, weder das Sachverständigengutachten noch die angefochtene Entscheidung enthielten Feststellungen zu der Frage, ob der Betroffene zu einer freien Willensbestimmung in der Lage sei.

Rz. 13

aa) Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Die Annahme eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB setzt dabei Einsichts- und Handlungsfähigkeit voraus. Der Betroffene muss mithin in der Lage sein, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, sowie nach der gewonnenen Erkenntnis zu handeln, also die sich daraus ergebenden Schlüsse in Bezug auf die Einrichtung einer Betreuung umzusetzen. Das krankheitsbedingte Fehlen eines solchen freien Willens hat das sachverständig beratene Gericht festzustellen (BGH, Beschl. v. 3.2.2016 - XII ZB 425/14, FamRZ 2016, 701 Rz. 23).

Rz. 14

bb) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht.

Rz. 15

(1) Das LG begründet seine auf das Fehlen eines freien Willens bezogene Überzeugung damit, dass der Betroffene die Nachteile einer Betreuung klar sehe, aber insoweit nicht in der Lage sei, in die Abwägung auch die Vorteile einzubeziehen, die eine Betreuung biete. Die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen zu einer klaren Abwägung hinsichtlich der Frage einer Betreuung zeige sich auch darin, dass die Aussagen des Betroffenen, ob er einen Betreuer zur Seite gestellt haben wolle, nicht konstant seien, sondern sich immer wieder veränderten.

Rz. 16

Diese Feststellungen zeigen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, die für eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und demgemäß auch die für und wider eine Betreuung sprechenden Gründe abzuwägen.

Rz. 17

(2) Zwar ist das schriftliche Sachverständigengutachten knapp gehalten und kommt nur zu dem Schluss, dass der Betroffene die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte "nur in Teilaspekten erkennen, gegeneinander abwägen und entsprechend entscheiden" könne. Welche Teilaspekte dies betrifft, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Allerdings hat der Sachverständige in der Anhörung vor dem LG erklärt, er gelange nun - basierend auf dem mit dem Betroffenen geführten Gespräch und dem gesamten Akteninhalt - zu der Einschätzung, dass der Betroffene zwar sehr konkret erkenne, was gegen eine Betreuung, insb. einen Einwilligungsvorbehalt, spreche. Was jedoch dafür spreche, könne er nicht erkennen und einschätzen und deswegen nicht frei darüber entscheiden.

Rz. 18

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11714853

NJW 2018, 1824

NJW 2018, 8

FamRZ 2018, 954

FuR 2018, 376

FGPrax 2018, 174

BtPrax 2018, 163

JZ 2018, 409

MDR 2018, 1015

Rpfleger 2018, 453

FF 2018, 259

FamRB 2018, 7

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