Leitsatz (amtlich)

a) Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung nicht von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das AG auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe gelassen werden (Abgrenzung zu BGH v. 11.5.2016 - XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350).

b) Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an BGH v. 8.6.2011 - XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289; v. 22.2.2017 - XII ZB 341/16 - juris).

 

Normenkette

FamFG § 34 Abs. 3, § 68 Abs. 3 S. 2, §§ 276, 278 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 08.12.2016; Aktenzeichen 2 T 887/16)

AG Montabaur (Entscheidung vom 02.11.2016; Aktenzeichen 11 A XVII 442/16)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Koblenz vom 8.12.2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Für die im Jahre 1959 geborene Betroffene ist auf Antrag ihres Ehemanns ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Das AG hat das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der eine bipolare affektive Störung diagnostiziert und die Einrichtung einer Betreuung für erforderlich gehalten hat. Von der Bekanntgabe dieses Gutachtens an die Betroffene hat das AG auf Empfehlung des Sachverständigen abgesehen und einen Anhörungstermin bestimmt. Nachdem die Betroffene dem AG mitgeteilt hatte, sie wolle in Ruhe gelassen werden, sonst werde sie eine Anzeige wegen Mobbings erstatten, hat das AG ohne Anhörung einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt und für die Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Beschwerde der Betroffenen hat das LG ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 3

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Betroffenen lägen nach dem Sachverständigengutachten die medizinischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vor. Der Einwilligungsvorbehalt sei geboten. Von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen werde abgesehen, obwohl sie erstinstanzlich nicht angehört worden sei. Denn dies habe allein darauf beruht, dass sie jegliche Kommunikation verweigert und sogar mit einer Strafanzeige gedroht habe. Verweigere ein Betroffener beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergebe sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung.

Rz. 4

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 5

a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das LG die Betroffene nicht angehört hat.

Rz. 6

aa) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil das AG die Betroffene nicht angehört hat.

Rz. 7

Die vom LG für das Absehen von der Anhörung gegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, den Betroffenen erneut anzuhören, wenn er sich im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung geweigert hat, mit dem Richter zu kommunizieren, und zu erwarten steht, er werde auch in einer erneuten Anhörung nicht mitwirken (vgl. BGH v. 11.5.2016 - XII ZB 363/15, FamRZ 2016, 1350 Rz. 11). Grund hierfür ist, dass der Amtsrichter sich dann einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft und seiner Amtsermittlungspflicht genügt hat. So liegt es hier jedoch mangels durchgeführten Anhörungstermins gerade nicht.

Rz. 8

bb) Das Absehen von der Anhörung war auch nicht durch § 34 Abs. 3 FamFG gerechtfertigt. Zwar kann das Betreuungsgericht nach dieser Vorschrift, deren Anwendung auch im Rahmen von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen ist, in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden. Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gem. § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (BGH, Beschl. v. 12.10.2016 - XII ZB 246/16, FamRZ 2017, 142 Rz. 9 m.w.N.).

Rz. 9

Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht. Das LG hat sich nicht auf § 34 Abs. 3 FamFG gestützt. Im Übrigen sind hier auch keine Umstände ersichtlich, die eine Unverhältnismäßigkeit der Vorführung begründen könnten (vgl. dazu BGH v. 12.10.2016 - XII ZB 246/16, FamRZ 2017, 142 Rz. 12 m.w.N.).

Rz. 10

b) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass das LG den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem es sich auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ohne der Betroffenen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Rz. 11

Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (BGH, Beschl. v. 8.6.2011 - XII ZB 43/11, FamRZ 2011, 1289 Rz. 8 m.w.N.; vgl. zum Unterbringungsverfahren BGH v. 22.2.2017 - XII ZB 341/16 - juris Rz. 11).

Rz. 12

Diesen rechtlichen Vorgaben sind die Vorinstanzen nicht gerecht geworden, indem sie der Empfehlung des Sachverständigen folgend der anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen das Gutachten nicht ausgehändigt haben, ohne ihr gem. § 276 BGB einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

Rz. 13

3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das LG nach Anhörung der Betroffenen sowie Bestellung und ordnungsgemäßer Beteiligung eines Verfahrenspflegers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10886381

FamRZ 2017, 1323

FuR 2017, 498

NJW-RR 2017, 969

FGPrax 2017, 221

BtPrax 2017, 202

JZ 2017, 515

MDR 2017, 822

FK 2017, 146

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