Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 04.02.2004; Aktenzeichen 7 S 352/01)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2004 wird auch im Hinblick auf den Maßregelausspruch als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch insoweit aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Juni 2005 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Damit ist über die Revision im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. August 2004 abschließend entschieden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Otten, RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan, Roggenbuck, Appl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556554

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