Verfahrensgang

AG Schleiden (Urteil vom 25.09.2001; Aktenzeichen 10 C 47/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.07.2005; Aktenzeichen 2 StR 211/04)

BGH (Beschluss vom 20.08.2004; Aktenzeichen 2 StR 211/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das 25. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schleiden – 10 C 47/01 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.209,74 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 20.3.2001 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag auf Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang (nun umgerechnet 3.209,74 EUR) weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die formell unbedenkliche Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist dem Kläger wegen des Unfallgeschehens am 2. Juni 2000 auf dem Verkehrslandeplatz … aus dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet.

Hierbei ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Betreiberin des Flughafens in Wahrnehmung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass den berechtigten Benutzern ein gefahrloses Starten und Landen auf der Graspiste möglich ist – vgl. §§ 45, 53 LuftVZO i.V.m. § 6 LuftVG für den hier als Verkehrslandeplatz mit festen Öffnungszeiten vom Regierungspräsidenten genehmigten Flugplatz –. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht begründet einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB. Dass diese Pflicht auch die Beseitigung hohen Grases (über etwa 10 cm) auf der Betriebsfläche in Startrichtung über die vorgeschriebene Mindestlänge einer Segelflugstartbahn von 50 Metern hinaus gemäß Ziffer VI der Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelfluggeländen durch die Obersten Verkehrsbehörden vom 23.5.1969 (Bl. 22 ff GA) umfasst, weil stets äußere Ereignisse zu einem Startabbruch mit anschließender Landung in Startrichtung zwingen können, hat der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 27.07.2003 (Bl. 250 ff GA), dessen Inhalt und Ergebnis die Beklagte insoweit auch nicht in Zweifel gezogen hat, überzeugend ausgeführt. Dem schließt sich die Kammer an. Aus der vom Sachverständigen eingeforderten und von der Beklagten vorgelegten sowie begebenen und vom Regierungspräsidenten genehmigten Benutzungsordnung für den Verkehrslandeplatz … vom 20.2.1987 (lose Anlage bei den GA) ergibt sich aus Anlage 2 unter 1.2, dass die gesamte Betriebsfläche als „Startbahn Windenschlepp 1.280 × 60 m” bezeichnet ist. Folglich bezieht sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf die gesamte Länge der Piste und darf der Benutzer auf deren Einhaltung vertrauen. Dass höherer Grasbewuchs die Gefahr mit sich bringt, dass die Tragflügelenden hängen bleiben und das Segelflugzeug ausbricht, mag ausdrücklich erst in der Segelflugbetriebsordnung von Januar 2001 erwähnt sein, war der Beklagten aber zur Überzeugung der Kammer auch sicher schon zuvor bekannt. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, ist der Betreiber dann, wenn sich das Mähen dieser Pisten auf die in den Nachrichten für Luftfahrer (NFL) Teil I vom 26. Juni 1969 empfohlenen Werte (Bl. 22–24 GA) reduziert, gehalten, auf diese eingeschränkte Nutzung der im Luftfahrt-Handbuch (AIP-Aeronautical Information Publication) veröffentlichten Werte hinzuweisen. Ob dies ausreicht, muss die Kammer allerdings nicht entscheiden, weil eine solche Veröffentlichung vorliegend jedenfalls nicht behauptet ist.

Wenn die Beklagte, wie von ihr geltend gemacht, wegen widriger Witterungsverhältnisse nicht überall hat mähen können, liegt ihr Verschulden darin, den Dingen gleichwohl ihren Lauf gelassen zu haben und die Flugsicherung nicht informiert zu haben mit der Folge, dass weder eine Warnung an die Benutzer erteilt wurde noch eine eventuell erforderliche Sperrung der Startbahn veranlasst wurde.

Der Sachverständige führt weiter aus, dass auch die Inspektion der Fläche vor der jeweiligen Freigabe am Flugtag dem Flugplatzbetreiber obliegt, der hierüber – wie auch geschehen („… Betriebsfläche, … kontrolliert: i.O …” – Bl. 74 GA) – Protokoll zu führen habe. Ob dem so ist oder dies der mit dem Betreiber nicht notwendig identischen Luftaufsicht obliegt, kann offen bleiben, da nicht ordnungsgemäße Prüfung durch die Luftaufsicht jedenfalls die Beklagte nicht ihrer Verkehrssicherungspflicht enthob.

Der Schaden des Klägers ist auch auf die Gräser, die zu mähen die Beklagte unterlassen hat, zurückzuführen. Davon ist die Kammer nach Anhörung des Klägers überzeugt. Dieser hat vor der Kammer bereitwillig, ruhig und sachlich die Umstände geschildert, die zur plötzlichen Unterbrechung des Startvorgangs geführt haben. Danach ergaben sich widrige Windverhältnisse beim Start; der Wind kam quer von der Seite, pendelte auch noch, so...

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