Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.11.2006)

LG München I (Urteil vom 29.09.2006)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 17. November 2006, mit dem der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. September 2006 wird ebenso wie der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin als unzulässig verworfen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. September 2006 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und eine qualifizierte Belehrung haben der Angeklagte und der Staatsanwalt erklärt, dass sie auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten (Bd. II Bl. 806 d.A.).

Rz. 2

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006, eingegangen am selben Tag, hat der Vertreter der geschädigten Zeugin … S. beantragt, diese als Nebenklägerin zuzulassen; zugleich hat er Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt. Mit Beschluss vom 17. November 2006 hat das Landgericht den Antrag der Geschädigten S. auf Zulassung als Nebenklägerin als unzulässig zurückgewiesen.

Rz. 3

Die beantragte Zulassung als Nebenklägerin kommt nicht in Betracht. Der Anschluss als Nebenklägerin ist zwar auch noch nach ergangenem Urteil zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsmittels zulässig (§§ 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 Satz 2 StPO). Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss aber kann sich der Nebenklageberechtigte dem Verfahren nicht mehr anschließen (BGH NStZ-RR 1997, 136; StraFo 2005, 513). So war es vorliegend; denn als der Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin gestellt wurde, war das Verfahren durch den allseits erklärten Rechtsmittelverzicht bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Rz. 4

Daraus folgt, dass der Antragstellerin kein Recht zur Urteilsanfechtung mehr zusteht; ihre gleichwohl eingelegte Revision ist unzulässig (BGH aaO).

Rz. 5

Allerdings ist es Sache des Revisionsgerichts, über die Zulassung als Nebenklägerin zu entscheiden, wenn die Anschließung zugleich mit der Rechtsmitteleinlegung erfolgt (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 396 Rdn. 8). Der Beschluss des Landgerichts war daher aufzuheben und durch eine entsprechende Entscheidung des Revisionsgerichts zu ersetzen.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Hebenstreit, Graf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560314

NStZ-RR 2010, 195

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