Entscheidungsstichwort (Thema)

Familiensache

 

Leitsatz (amtlich)

Die Versorgung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen ist inzwischen im Leistungsstadium voll dynamisch, im Anwartschaftsstadium weiterhin statisch (Fortentwicklung zu BGH Beschluß vom 10. Juli 1985 – IVb ZB 836/80 = FamRZ 1985, 1119 ff betr. die Versorgung bei der VddKO)

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3; Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen § 42

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf

OLG Düsseldorf

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 1994 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 9. Juni 1994 zu II b des Urteilsausspruchs (Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting) wie folgt geändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer – Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen – werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers. Nr. …) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 618,60 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1993, begründet.

Die zu begündenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 2.909 DM.

 

Gründe

I.

Der am 7. Dezember 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) und die am 14. Mai 1935 geborene Ehefrau (Antragstellerin) haben am 31. Juli 1959 die Ehe geschlossen. Am 13. Januar 1994 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.

Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. Juli 1959 bis 31. Dezember 1993, § 1567 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 1.570,03 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 336,89 DM. Dem Ehemann steht außerdem eine Versorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB; weitere Beteiligte zu 2) zu, die sich – auf der Grundlage der seit Beginn der Versicherungszeit am 1. September 1963 entrichteten Beiträge unter Anwendung der maßgeblichen Verrentungssätze – auf jährlich 14.846,40 DM – monatlich 1.237,20 DM bemißt. Der Ehemann bezieht seit dem 4. Oktober 1988 Ruhegeld von der VddR.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 616,57 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 1.570,03 DM und 336,69 DM), bezogen auf den 31. Dezember 1993, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen hat, § 1587b Abs. 1 BGB. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddR Rentenanwartschaften von monatlich 376,20 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1993, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet, § 1 Abs. 3 VAHRG. Hierbei hat das Amtsgericht die Versorgung des Ehemannes bei der VddB als nicht dynamisch bewertet und sie demgemäß unter Anwendung des Faktors 9,9 (Alter des Ehemannes bei Ehezeitende 59 Jahre) der Tabelle 7 zur Barwertverordnung (bereits laufendes Ruhegeld) sowie der amtlichen Rechengrößen in einen dynamischen Wert von monatlich 752,40 DM umgerechnet.

Gegen die Entscheidung zum Quasi-Splitting hat die VddB Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, die bei ihr bestehende Versorgung des Ehemannes – abweichend von der Beurteilung des Bundesgerichtshofs im Jahre 1985 (FamRZ 1965, 1119 ff) – wegen zwischenzeitlicher Satzungsänderung und kontinuierlicher Verbesserung der finanziellen Leistungskraft nunmehr als im Leistungsteil volldynamisch zu bewerten und die Versorgung des Ehemannes deshalb, da sie bei Ehezeitende bereits gewährt worden sei, ohne Umrechnung mit dem Nennbetrag (von 1.237,20 DM, davon 1/2-618,60 DM für die Ehefrau) auszugleichen.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die VddB mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Senat hat die Versorgungsanwartschaften bei der VddB, der Schwesteranstalt der VddB, deren Satzung und Finanzierungssystem im wesentlichen dem der VddB entspricht, in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1985 (Beschluß vom 10. Juli 1985 – IVb ZB 836/80 – FamRZ 1985, 1119 ff und vom 18. September 1985 – IVb ZB 15/85 – FamRZ 1985, 1235 f) damals als im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil zwar teildynamisch, aber nicht volldynamisch und deshalb insgesamt als nicht dynamisch bewertet. Das Beschwerdegericht hält diese Beurteilung auch für die VddB trotz zwischenzeitlich zu beobachtender steigender Tendenz der von der Anstalt gewährten Versorgungsleistungen weiterhin für zutreffend, und zwar insbesondere deshalb, weil die positive Entwicklung erst seit etwa fünf Jahren eingetreten sei und damit keine ausreichend sichere Prognose für die zukünftige Entwicklung zulasse, und weil außerdem auch nach der maßgeblichen Änderung der Satzung der Anstalt keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anpassung der Versorgungen an die allgemeine Einkommensentwicklung bestehe. Andere Oberlandesgerichte sehen die Versorgungsanwartschaften bei der VddB aufgrund der Erhöhungen der Anpassungssätze seit dem Jahre 1989 sowie als Folge der Satzungsänderung aus dem Jahre 1992 nunmehr als im Leistungsteil volldynamisch an (OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 14. März 1994 – 3 UF 122/93; OLG München/Augsburg, Beschluß vom 21. März 1994 – 4 UF 23/94; OLG München, 26. Zivilsenat, Beschluß vom 9. Juli 1993 – 26 UF 1206/92 = FamRZ 1993, 1459; OLG Nürnberg, Beschluß vom 22. September 1995 – 7 UF 1868/95 – FamRZ 1996, 551; OLG Stuttgart, Beschluß vom 6. Mai 1994 – 15 UF 89/94; entsprechend für die Versorgung der VddB OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 3. November 1992 – 6 UF 120/92; OLG Hamm, Beschluß vom 30. März 1993 – 2 UF 512/92; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 24. November 1995 – 2 UF 126/95 = FamRZ 1996, 552; OLG Koblenz, Beschluß vom 16. März 1995 – 11 UF 1134/94 = FamRZ 1995, 1494; OLG München, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 19. Juli 1993 – 16 UF 689/93 sowie 26. Zivilsenat, Beschluß vom 23. Dezember 1994 – 26 UF 1010/94 = FamRZ 1995, 816; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 12. Juli 1993 – 5 UF 4/87).

Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung (vgl. auch zur Versorgung der VddB den Senatsbeschluß vom 25. September 1996 – XII ZB 227/94, zur Veröffentlichung bestimmt)

2. a) Bei der Bewertung der von der VddB gewährten Versorgung im Jahre 1985 (FamRZ 1985, 1119 und 1235) hatte sich – im langfristigen Vergleich der Anpassungssätze aus der Zeit seit dem Jahre 1965 mit denen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung – gezeigt, daß die Versorgungsbezüge bei der VddKO in dem Vergleichszeitraum um durchschnittlich rund 3,4 Prozentpunkte im Jahr angestiegen waren gegenüber einer durchschnittlichen Steigerung um knapp 5,5 Prozentpunkte jährlich bei der Beamtenversorgung und knapp 7,5 Prozentpunkte jährlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertzuwachs der Versorgungsleistungen bei der VddKO war damit im langfristigen Vergleich in der Vergangenheit in so erheblichem Umfang hinter der Erhöhung der beiden volldynamischen Versorgungen zurückgeblieben, daß die Annahme einer „nahezu gleichen Steigerung” (§ 1587a Abs. 3 BGB) wie bei der Beamtenversorgung oder der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht kam. Bei der Prognose der weiteren Entwicklung der von der VddKO zu gewährenden Versorgung konnte der Senat im Jahre 1985 aufgrund erheblicher Unsicherheitsfaktoren nicht ausschließen, daß die Versorgungsleistungen zukünftig auf längere Sicht im jährlichen Durchschnitt nur um weniger als 1,5 bis 2 Prozentpunkte ansteigen und damit nennenswert hinter denen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleiben würden.

b) Diese Prognose hat sich im nachhinein auch für die VddB für die Zeit bis 1988 im wesentlichen bestätigt, wie die nachfolgende Aufstellung – auch im Vergleich mit den beiden volldynamischen Versorgungen, der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung – zeigt:

VddB

BeamtV

GRV

1984

1,82 %

3,4 %

1985

1,57 %

3,2 %

3 %

1986

1,55 %

3,4 %

2,9 %

1987

1,22 %

3,3 %

3,8 %

1988

1,26 %

2,3 %

3 %

durchschn. pro Jahr

1,484 %

2,44 %

3,22 %

c) Im Jahre 1988 wurde das Finanzierungssystem der VddB geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Anstalt nach der Liquiditätsrechnung (ähnlich wie von der BfA verwendet) bzw. dem offenen Deckungsplanverfahren unter Einbeziehung eines Neuzugangs für die nächsten 25 Jahre verfahren, bei dem zur Finanzierung der Leistungen ein geschätzter Neuzugang von Beitragszahlern für die nächsten 25 Jahre eingeplant wurde. Hierdurch konnte jedoch die im Jahre 1967 erstmals gewährte freiwillige, widerrufliche und jeweils auf ein Jahr befristete Versorgungszulage nicht ausfinanziert werden, zu deren Finanzierung seit 1976 neben dem jährlich zu entrichtenden Betrag eine Zusatzabgabe in Höhe von 12 1 erhoben worden war. Eine kontinuierliche Verbesserung der finanziellen Leistungskraft der VddB führte im Jahre 1988 zur Einführung des Anwartschaftsdeckungsverfahrens in geschlossener Kasse auf der Basis kollektiver Einmalprämien, bei dem die eingezahlten Beiträge unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 4 1 unmittelbar der Deckungsrücklage zugeführt wurden mit der Folge, daß alle Versorgungsanwartschaften durch die Deckungsrückstellungen ausfinanziert waren, und zwar inzwischen einschließlich der ehemaligen Versorgungszulage. Diese wurde durch eine Satzungsänderung zum 1. Januar 1992 in eine dynamische pflichtleistung umgewandelt und ist nunmehr als solche ausfinanziert (vgl. § 42 Satz 2 der Satzung). Seit 1989 wurden zudem im Gegensatz zu der bis dahin geltenden Regelung die Erhöhungen der Versorgungsleistungen nicht mehr arithmetisch/linear, jeweils auf den ursprünglichen Rentenbetrag bezogen (vgl. FamRZ 1985, 1119 rechte Spalte unter 1), angepaßt, sondern geometrisch, d.h. bezogen auf den jeweils zuletzt gewährten, bereits erhöhten Betrag der Leistung. Dies ist auch für die zukünftigen Versorgungsleistungen so vorgesehen (vgl. zu den Fragen der Dynamik und des Finanzierungsverfahrens allgemein: Borth, Versorgungsausgleich in anwaltschaftlicher und familiengerichtlicher Praxis 1992, 2. Aufl., 2. Kap., Rdn. 288, 289 ff; Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993, Rdn. 141 ff; MünchKomm/Glockner BGB 3. Aufl. 5 1587a Rdn. 397; Heubeck und Zimermann, BB 1981, 1225 ff, 1230).

Die Verbesserung der finanziellen Situation .der Anstalt in Verbindung mit der Änderung des Finanzierungssystems führte zu Erhöhungen der jährlichen prozentualen Anpassungssätze ihrer Versorgungsleistungen, wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung – in Gegenüberstellung zu den entsprechenden Anpassungssätzen, der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung – ergibt:

VddB

BeamtV

GRV

1989

2 %

1,3 %

3 %

1990

2,5 %

1,6 %

3,1 %

1991

3 %

5,8 %

4,7 %

1992

3,5 %

5,3 %

2,87 %

1993

3,5 %

2,9 %

4,36 %

1994

4,5 %

1,9 %

3,39 %

1995

4 %

3,2 %

0,5 %

1996

3,5 %

nicht bekannt

1,005 % (1. Halbjahr)

Die Versorgungsbezüge bei der VddB sind hiernach in dem Vergleichszeitraum von 1989 bis 1996 um durchschnittlich rund 3,31 Prozentpunkte pro Jahr angestiegen gegenüber einer durchschnittlichen Steigerung um rund 2,87 Prozentpunkte pro Jahr bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Vergleich aller drei Versorgungen bis zum Jahr 1995, für das auch die Werte der Beamtenversorgung vorliegen, ergibt eine durchschnittliche jährliche Erhöhung um rund 3,29 Prozentpunkte bei der VddB gegenüber rund 3,14 Prozentpunkten bei der Beamtenversorgung und rund 3,13 Prozentpunkten bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies rechtfertigt nunmehr die Annahme einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den beiden vom Gesetz als volldynamisch behandelten Versorgungen im Sinne von § 1587a Abs. 3 BGB (vgl. Senat BGHZ 85, 194, 202; Senatsbeschluß vom 25. März 1992 – XII ZU 88/89 = BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 6 = FamRZ 1392, 1051, 1054). Dem steht nicht entgegen, daß der Vergleichszeitraum anders als bei der Beurteilung der Versorgung der VddKO im Jahre 1985 nur sieben bzw. acht Jahre beträgt Zwar hat der Senat in dem Beschluß vom 5. Oktober 1994 (XII ZU 129/92 = BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Dynamik 1 – FamRZ 1995, 88, 92) eine Entwicklung in einem Zeitraum von nur fünf Jahren als nicht ausreichend angesehen, um darauf eine zuverlässige Prognose für die künftige (Weiter-) Entwicklung zu stützen. Er hat dabei allerdings auf die politisch und wirtschaftlich außergewöhnlichen Verhältnisse seit dem Jahre 1989/1990 abgehoben, die nicht als Maßstab für die voraussichtliche Entwicklung in den kommenden Jahren herangezogen werden könnten. Abgesehen davon, daß im Gegensatz zu der seinerzeitigen Beurteilung im vorliegenden Fall ein Vergleichszeitraum von nicht nur fünf, sondern bereits acht Jahren zur Verfügung steht, hat sich auch die finanzielle Situation der VddB schon vor der Herstellung der deutschen Einheit und unabhängig von dieser jahrelang kontinuierlich verbessert und stabilisiert.

d) Läßt danach der Wertzuwachs der Versorgungsleistungen der VddB in den Jahren seit 1989 die Beurteilung einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den Leistungserhöhungen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung zu, so kann hierin unter den gegebenen Umständen auch ein Indiz für eine zu erwartende vergleichbare Entwicklung in der Zukunft gesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung derzeit keine uneingeschränkt positive Prognose zuläßt, vielmehr auch die Steigerungen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung voraussichtlich nicht nur vorübergehend gering ausfallen dürften. Für die zukünftige Entwicklung der Versorgungsbezüge der VddB kann – auf der Grundlage der finanziellen Leistungskraft der Anstalt, wie sie sich aus deren Sachvortrag i.V.m. den Geschäftsberichten (1993 und 1994) ergibt – davon ausgegangen werden, daß sich die Leistungsanpassungen jedenfalls in einer vergleichbaren Größenordnung bewegen werden (vgl. hierzu allgemein Glockner/Uebelhack aaO Rdn. 141 mit Hinweis auf die Auswirkungen des Rentenreformgesetzes 1992).

Die Mittel der VddB werden gemäß § 48 Abs. 1 der Satzung durch die Beiträge der Mitglieder und Versicherten, die Altersversorgungsabgabe, die Erträge aus Kapitalanlagen und aus dem Ertrag von Sonderveranstaltungen, Stiftungen und sonstigen freiwilligen Zuwendungen zugunsten der Anstalt aufgebracht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können nach § 42 der Satzung Leistungsverbesserungen gewährt werden; insbesondere werden laufende Versorgungsleistungen angepaßt, wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der Veränderung der Lebenshaltungskosten angezeigt ist. Wie die Anstalt hierzu vorgetragen hat, ist ihre finanzielle Situation zwischenzeitlich so stabil, daß seit 1992 erstmals auch die Anwartschaften angepaßt werden konnten.

Diese günstige Einschätzung findet eine Bestätigung in den in den Geschäftsberichten der Anstalt ausgewiesenen Geschäftsergebnissen, nach denen (u.a.) sowohl die Nettoerträge aus Kapitalanlagen und das Beitragsaufkommen als auch die Kapitalanlagen selbst sowie Zins- und Mietforderungen und sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände, Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft und die versicherungstechnischen Rückstellungen in nennenswertem Umfang angestiegen sind.

Das Beitragsaufkommen, das Ende 1985 58.210 TDM betragen hatte, Ende 1989 auf 69.890 TDM angestiegen war, belief sich Ende 1994 auf 115.984 TDM und hat sich damit im Verhältnis zu 1985 um rund 99 % und im Verhältnis zu 1989 um rund 66 % erhöht. Dem steht ein Anstieg der aktiven Versicherten, also der Beitragszahler (§ 23 Abs. 9 und 10 der Satzung) um rund 60 % im Zeitraum von 1985 bis 1994 (von 16.324 auf 26.100) und um rund 49 % im Zeitraum von 1989 auf 1994 (von 17.550 auf 26.100) gegenüber. Da sich die Beiträge jeweils nach der Höhe des Diensteinkommens richten (§ 23 Abs. 1 der Satzung) läßt die aufgezeigte Entwicklung zugleich allgemein auf gestiegene Einkünfte der versicherten, an deutschen Theatern beschäftigten Bühnenangehörigen und auch insoweit auf eine insgesamt positive Entwicklung schließen. Die Anzahl der Versorgungsempfänger der VddB ist von 1985 bis 1994 um rund 17 % (von 6.113 auf 7.181) und von 1989 bis 1994 um rund 12 % (von 6.433 auf 7.181) – im Vergleich mit dem Anstieg der Zahl der Beitragszahler also in wesentlich geringerem Umfang – gestiegen. Dementsprechend hat sich auch das Verhältnis von Versorgungsempfängern zu aktiven Versicherten günstig entwickelt, nämlich von einem Verhältnis von rund 37,5 % Versorgungsempfängern im Jahre 1985 (6.113 Versorgungsempfänger zu 16.324 Beitragszahlern) über rund 36,5 % im Jahre 1989 (6.433 zu 17.550) auf rund 27,5 % im Jahre 1994 (7.181 zu 26.100).

Da diese in allen aufgezeigten Bereichen günstige Entwicklung auch nach der eigenen Einschätzung der VddB eine stabile finanzielle Grundlage der Anstalt dokumentiert, rechtfertigt sie die Prognose, daß die Versorgungsbezüge der bei ihr versicherten Bühnenangehörigen auch in Zukunft eine im tatsächlichen Ergebnis mit den volldynamischen Versorgungen (nahezu) vergleichbare Steigerung erfahren werden (§ 1587a Abs. 3 BGB). Das bedeutet, daß die Versorgungsanwartschaften bei der VddB – im Gegensatz zu der Beurteilung der Versorgung der VddKO aus dem Jahre 1985 – nunmehr als im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen sind. Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung darauf stützt; daß auch nach der maßgeblichen Änderung der Satzung der VddB keine rechtliche Verpflichtung zu künftigen Anpassungen der Versorgungsbezüge an die allgemeine Einkommensentwicklung und kein Anspruch der Versicherten hierauf bestehe, steht dies der Bejahung der Volldynamik (im Leistungsteil) nicht entgegen. Die Beurteilung der Volldynamik einer Versorgung hängt nicht davon ab, ob der Versicherte einen Rechtsanspruch auf Anpassungen seiner Bezüge im Sinne von § 1587a Abs. 3 BGB hat, sondern von der tatsächlichen Übung des Versorgungsträgers. Im übrigen sehen auch die vom Gesetz ausdrücklich als Vergleichsmaßstab gewählte gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung keinen derartigen Rechtsanspruch vor (vgl. Senat BGHZ aaO 203, 204; Beschluß vom 22. Juni 1993 – IVb ZB 884/80 = FamRZ 1983, 998, 999; Wick in FamGB § 1587a Rdn. 293, 298; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. 5 1587a Rdn. 285).

III.

Da die Versorgung bei der VddB nach alledem als im Leistungsstadium volldynamisch zu beurteilen ist, kann der angefochtene Beschluß nicht bestehenbleiben.

Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Senat ist daher in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden.

Eine Umrechnung von Versorgungsanwartschaften in dynamische Werte ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Denn der Ehemann hat bereits bei Ehezeitende Versorgungsbezüge von der VddB erhalten. Aus diesem Grund sind seine ehezeitlich erworbenen Anrechte bei der Anstalt, wie von dieser zutreffend beantragt, mit dem Nennbetrag von monatlich 1.237,20 DM in den Versorgungsausgleich einzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 – XII ZE 68/90 – BOHR BGB 5 1587a Abs. 3 Umrechnung 1 – FamRZ 1992, 47, 48; vom 28. September 1994 – XII ZB 82/93 – BOHR aaO Umrechnung 2 – FamRZ 1994, 1583, 1584). Auf die weitere Beschwerde der VddB sind demgemäß – unter Abänderung der angefochtenen Entscheidungen – zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddB Rentenanwartschaften für die Ehefrau in Höhe von monatlich 618,60 DM zu begründen, § 1 Abs. 3 VAHRG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609851

MDR 1997, 265

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