Leitsatz (amtlich)

a) Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts kommt eine "offene Beschlussfassung", nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in Betracht.

b) Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des FamG darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein Anrecht - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zu übertragen. Die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist Sache des Versorgungsträgers.

 

Normenkette

VersAusglG § 10

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 14.10.2010; Aktenzeichen 12 UF 605/10)

AG Altötting (Beschluss vom 29.04.2010; Aktenzeichen 1 F 659/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG München vom 14.10.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die ausgesprochene interne Teilung der bei der weiteren Beteiligten zu 3) bestehenden Anrechte nach der Teilungsordnung der Sparkassen Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 15.9.2009 bestimmt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden der weiteren Beteiligten zu 3) auferlegt.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die beteiligten Eheleute haben am 1.6.1990 die Ehe geschlossen; der Scheidungsantrag ist am 19.11.2009 zugestellt worden.

Rz. 2

Der Antragsgegner hat in der Ehezeit u.a. ein betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 3) (Sparkassen Pensionskasse; im Folgenden: Pensionskasse) in Form einer teilweise fondsgebundenen Rentenversicherung erlangt, bei der die erwirtschafteten Überschussanteile in einen Investmentfonds investiert werden.

Rz. 3

Mit Beschluss vom 29.4.2010 hat das AG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es auch das Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse intern geteilt. Es hat der internen Teilung den für das gesamte Anrecht vom Versorgungsträger mitgeteilten Ehezeitanteil i.H.v. 8.065,77 EUR abzgl. Teilungskosten zugrunde gelegt und zugunsten der Antragstellerin nach Maßgabe der internen Teilungsordnung ein Anrecht i.H.v. 3.952,23 EUR bezogen auf den 31.10.2009 übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pensionskasse, mit der diese eine interne Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts im Wege einer Ausgleichsquote begehrt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des AG zur internen Teilung des Anrechts bei der Pensionskasse wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sparkassen Pensionskasse AG LV 002... zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. EUR 3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte, auf fondsgebundener Anlage beruhende Anrecht i.H.v. EUR 138,61 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen."

Rz. 4

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Pensionskasse, mit der diese ihr Begehren nach einer "offenen Beschlussfassung" weiterverfolgt.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 6

1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2011, 377 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem betroffenen Anrecht handele es sich um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Daher sei der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Der Kapitalwert des ehezeitbezogenen Garantie-Deckungskapitals sei von der Pensionskasse mit 7.782,88 EUR angegeben worden (8.065,77 EUR abzgl. der fondsgebundenen Anteile i.H.v. 282,89 EUR). Der hälftige Betrag hiervon sei nach Abzug von 2 % Teilungskosten, mithin i.H.v. 3.813,61 EUR, bezogen auf das Ehezeitende auf die Antragstellerin zu übertragen. Der darüber hinausgehende fondsgebundene Anteil unterliege Wertschwankungen. So habe der Kapitalwert zum Ehezeitende 282,89 EUR betragen, zum 21.7.2010 jedoch 343,14 EUR. Diese Wertveränderungen seien, soweit sie auf den Ehezeitanteil zurückwirkten, nach § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Dies könne nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung des Ausgleichswerts bezogen auf das Ende der Ehezeit erfolgt. Eine zeitgenaue Wertauskunft könne schon wegen § 37 Abs. 2 FamFG nicht zugrunde gelegt werden. Die Heranziehung des am 21.7.2010 geltenden Werts sei willkürlich. Eine offene Tenorierung, nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts übertragen würde, wie dies die Pensionskasse angeregt habe, sei schon deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar, weil damit Wertveränderungen berücksichtigt würden, die nach der Entscheidung eintreten. Auch würden damit Überschussanteile mit erfasst, die nach Ende der Ehezeit anfallen und keinesfalls auf die Ehezeit zurückwirkten. Im Übrigen sei eine solche offene Tenorierung auch nicht ausreichend bestimmt. Eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausleich sei nicht möglich. Dem Anrecht fehle nicht deshalb die Ausgleichsreife, weil es dem Grunde oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt sei, denn der Wert des Anrechts stehe zu jedem Zeitpunkt fest. Eine "gesplittete" Tenorierung, die zwischen dem garantierten und dem fondsgebundenen Betrag unterscheide, sei sachgerecht, da nur so der unterschiedlichen Entwicklung der beiden Anteile Rechnung getragen werden könne. Der garantierte Betrag werde sich gleichförmig entwickeln, der fondsgebundene Betrag könne sich positiv oder negativ entwickeln.

Rz. 7

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Rz. 8

a) Die Annahme des OLG, dass es sich bei dem Anrecht des Antragsgegners bei der Pensionskasse um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt, wofür grundsätzlich der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, kann dies unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden, so dass der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG ermittelt hat (vgl. BGH v. 29.2.2012 - XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694 Rz. 21).

Rz. 9

b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass das AG und das OLG das Anrecht auf der Grundlage der vom Versorgungsträger mitgeteilten Ausgleichswerte nach § 10 VersAusglG intern geteilt haben.

Rz. 10

Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 20 m.w.N.). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist sichergestellt.

Rz. 11

aa) Die Teilungsordnung der Pensionskasse gewährleistet insb., dass die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ergebenden Kriterien des entsprechenden Ausgleichswertes und des vergleichbaren Wertzuwachses (auch) für den fondsgebundenen Anteil des Anrechts erfüllt werden. In Ziff. 4 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung dieses prozentualen Anteils bezogen auf das gesamte Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.

Rz. 12

Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rz. 448). So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. Nach Ziff. 7 der Teilungsordnung wird für die Antragstellerin in Höhe des Ausgleichswertes eine Rentenversicherung nach dem Tarif "P.R. Sicherheit" eingerichtet. Diese ist zwar nicht - auch nicht teilweise - fondsgebunden und unterscheidet sich deshalb von dem aufseiten des Antragsgegners verbleibenden Anrecht dadurch, dass die künftigen Überschussanteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventionellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen; eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung innerhalb des Versorgungssystems stellt dies aber nicht in Frage.

Rz. 13

bb) Im Hinblick auf das Kriterium des grundsätzlich gleichen Risikoschutzes ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin aus dem für sie eingerichteten Anrecht keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten kann, kein Anlass zu rechtlichen Bedenken. Zwar besteht für den Antragsgegner eine Invaliditätsabsicherung in Form einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Da diese Zusatzversicherung nach den für das Anrecht des Antragsgegners maßgeblichen vertraglichen Grundlagen (§ 14 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine betriebliche Versorgung) in ihrem Bestand von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei gestellt werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass an die zugunsten der Antragstellerin einzurichtende beitragsfreie Rentenversicherung keine beitragsfreie Zusatzversicherung angeschlossen wird. Die insoweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG erforderliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken, dass das gesamte der Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet werden kann, während ansonsten die Risikoprämie für eine beitragsfrei aufrechterhaltene Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung entnommen werden müsste (vgl. auch BGH v. 20.10.1993 - XII ZB 35/92, FamRZ 1994, 559, 560; Kirchmeier VersR 2009, 1581, 1586). Im Übrigen stellt Ziff. 7 der Teilungsordnung sicher, dass auch ein etwaiges für die Zusatzversicherung gebildetes Deckungskapital bei der Berechnung des Ausgleichswertes berücksichtigt wird.

Rz. 14

c) Zweifel an der Angemessenheit der von der Pensionskasse geltend gemachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) sind vorliegend nicht ersichtlich.

Rz. 15

d) Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich auch die vom OLG gewählte Beschlussfassung, soweit sie auf die Übertragung der auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswerte gerichtet ist.

Rz. 16

aa) Auch für eine fondsgebundene Versicherung bedarf es nicht der von der Rechtsbeschwerde erstrebten "offenen Beschlussfassung", wonach ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Vertragsvermögens übertragen wird, wie dies in der Literatur wegen der Wertschwankungen des fondsgebundenen Anteils von Rentenversicherungen für zulässig (Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rz. 612) bzw. erforderlich (Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 337 f.) gehalten wird. Für eine solcherart offene Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2011, 979; OLG Saarbrücken Beschl. v. 11.6.2012 - 6 UF 42/12 - juris Rz. 16).

Rz. 17

Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestaltende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts (BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 24 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die vom OLG gewählte Beschlussfassung gerecht. Das Verfahren, nach dem zunächst eine Quote zu ermitteln ist, die anschließend auf das am ersten Börsentag nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tatsächlich vorhandene Vertragsvermögen angesetzt wird, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Teilungsordnung der Pensionskasse.

Rz. 18

Die Aufgabe der FamG bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und - u.a. - zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (zutreffend OLG Saarbrücken Beschl. v. 11.6.2012 - 6 UF 42/12 - juris Rz. 16). Aus diesem Grunde ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der internen Teilung auch zwingend geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 22 ff.; v. 23.1.2013 - XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rz. 9).

Rz. 19

bb) Ob eine Beschlussfassung zulässig ist, welche die zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile (nach Abzug von Teilungskosten) hälftig teilt (so OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; OLG Zweibrücken Beschl. v. 14.6.2012 - 2 UF 38/12 - juris Rz. 13; Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl., § 6 Rz. 154; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rz. 341 m.w.N.), braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Pensionskasse hat diese Bezugsgröße nicht nach § 5 Abs. 1 VersAusglG als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung des fondsgebundenen Anteils an dem auszugleichenden Anrecht bestimmt.

Rz. 20

3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Fassung der Teilungsordnung der Pensionskasse in der Beschlussformel konkret zu bezeichnen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7169845

NJW 2014, 2728

EBE/BGH 2014

FamRZ 2014, 1534

FuR 2014, 3

FuR 2014, 654

NZG 2014, 1034

WM 2014, 1536

JZ 2014, 525

JZ 2014, 528

MDR 2014, 967

FF 2014, 376

FamRB 2014, 369

NJW-Spezial 2014, 550

NZFam 2014, 836

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