Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung des fondsgebundenen Anteils am Garantie-Deckungskapital einer betrieblichen Pensionskasse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Treten zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Entscheidung bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung in Bezug auf fondsgebundene Überschussanteile Wertveränderungen ein, können diese nach derzeitiger Rechtslage nicht berücksichtigt werden.

2. Eine offene Beschlussfassung, die Übertragung des Ausgleichswertes nach einem Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung der Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Wertes vorzunehmen, ist unzulässig, weil insoweit nach Ende der Ehezeit eingetretene Wertveränderungen erfasst würden.

3. Auch ein Wertausgleich nach der Scheidung gemäß den §§ 20 ff. VersAusglG scheidet aus.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 2, § 20; FamFG § 37 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Altötting (Beschluss vom 29.04.2010; Aktenzeichen 1 F 659/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.06.2014; Aktenzeichen XII ZB 568/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der S. Pensionskasse AG wird der Beschluss des AG Altötting vom 29.4.2010 in Ziff. 2 Satz 3 neu gefasst wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. Pensionskassen AG,... 166 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. EUR 3.813,61 und das unter der vorgenannten Versicherungsnummer geführte, auf fondsgebundener Anlage beruhende Anrecht i.H.v. EUR 138,61 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde der S. Pensionskasse AG zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 29.4.2010 hat das AG Altötting die am 1.6.1990 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 19.11.2009 zugestellten Scheidungsantrag geschieden.

Unter Ziff. 2 hat es den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es der internen Teilung der für den Antragsgegner bei der S. Pensionskasse AG bestehenden Anrechte den mitgeteilten Wert des Ehezeitanteils i.H.v. 8.065,77 EUR abzgl. der Teilungskosten zugrunde gelegt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der S. Pensionskassen AG.

Sie beantragt,

1. den Beschluss des AG - Familiengerichts - Altötting vom 29.4.2010, Az 01 F 659/09 insoweit aufzuheben, als im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. Pensionskasse AG,... 166 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. EUR 3.952,23 bezogen auf den 31.10.2009 übertragen wird.

2. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners Herrn Hans H. bei der S. Pensionskasse AG,... 166, zugunsten der Antragstellerin Frau Andrea H. ein Anrecht i.H.v. 49 % des am ersten Börsentages nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Wertes der Versicherung ... 166 nach Maßgabe der internen Teilungsordnung vom 15.9.2009 bezogen auf den 31.10.2009 zu übertragen.

Sie ist der Auffassung, nur durch diese Tenorierung werde der dem Anrecht innewohnenden Volatilität Rechnung getragen. Sie weist darauf hin, dass Veränderungen nach Ende der Ehezeit gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusgIG zu berücksichtigen seien.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Altötting ist statthaft, § 58 FamFG und insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt, §§ 59, 61 und 63 FamFG.

Bei dem Anrecht des Antragsgegners bei der S. Pensionskasse AG handelt es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Dies ist nach § 45 Abs. 1 VersAusgIG zu bewerten. Hierbei ist der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Nach § 4 Abs. 5 BetrAVG entspricht der Wert, soweit die betriebliche Altersversorgung wie hier über eine Pensionskasse durchgeführt worden ist, dem gebildeten Kapital zum Stichtag. Das ehezeitbezogene Garantie-Deckungskapital wurde von der Beschwerdeführerin mit EUR 8.065,77 abzgl. der fondsgebundenen Anteile i.H.v. EUR 282,89, also mit EUR 7.782,88 angegeben. Der Hälftebetrag hiervon ist nach Vor-Abzug von 2 % Teilungskosten (§ 13 VersAusgIG) gem. § 1 Abs. 1 VersAusgIG, also i.H.v. EUR 3.813,61 im Wege der internen Teilung bezogen auf das Ende der Ehezeit auf die Antragstellerin zu übertragen.

Der darüber hinausgehende Betrag beruht auf Überschussanteilen während der Ehezeit und wurde in Anteile eines vom Antragsgegner gewählten Fonds umgewandelt.

Der Wert dieses Fonds betrug nach Angabe der S. Pensionskasse AG zum Stichtag Ende der Ehezeit 282,89 EUR, seit diesem Zeitpunkt hat sich der Wert des Fonds verändert und betrug zum Beispiel zum Zeitpunkt 21.7.2010 343,14 EUR.

Diese Wertveränderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, soweit sie auf die Ehezeit zurückwirken, sind auf Grund von § 5 Abs. 2 VersAusgIG zu berücksichtigen.

Eine derartige Berücksichtigung kann jedoch nach derzeitiger Rechtslage nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung des Ausgleichswertes bezogen auf das Ende der Ehezeit erfolgt, FA-FamR/Gutdeutsch, 7. Auf. l,...

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