Entscheidungsstichwort (Thema)

Interne und externe Teilung von fondsorientierten Versorgungsanrechten

 

Leitsatz (amtlich)

Anrechte bei einem betrieblichen Pensionsfonds, die in Form von Anteilen an einem Sicherungsvermögen bestehen, können (ggf. nach Abzug von Teilungskosten) in dieser Bezugsgröße intern geteilt werden.

Das Gleiche gilt für den Ausspruch einer externen Teilung solcher Anrechte nach § 14 Abs. 1 VersAusglG. Es genügt, wenn lediglich der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zusätzlich zu schaffende Zahlungstitel einen Kapitalbetrag enthält, der sich aus dem korrespondierenden Kapitalwert des (auf das Ehezeitende bezogenen) Ausgleichswerts ableitet.

 

Normenkette

VersAusglG § 5 Abs. 1, 3, §§ 10, 14, 45 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 17.11.2011; Aktenzeichen 608 F 1472/08)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 17.11.2011 im Ausspruch zu I Abs. 4 wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des vom Antragsteller bei der Bosch Pensionsfonds AG erworbenen Anrechts "BPF Mitarbeiterbeiträge (brutto)" (baV-ID 74701) nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Bosch Pensionsfonds AG vom 25.10.2010 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 464,6777 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, bezogen auf den 31.3.2008, nach Maßgabe des Pensionsplans "BoschRendit" in der Fassung vom Dezember 2011 und der technischen Geschäftsunterlagen in der jeweils gültigen Fassung übertragen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 17.11.2011 im Ausspruch zu I hinter Abs. 5 wie folgt ergänzt:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des vom Antragsteller bei der Robert Bosch Elektronik GmbH erworbenen Anrechts "BVP Firmenbeiträge" (baV-ID 74701) zum zusätzlichen Ausgleich der fondsorientierten Zusageteile nach Maßgabe des Teilungsvorschlags der Robert Bosch Elektronik GmbH vom 25.10.2010 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht im Ausgleichswert von 572,9825 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, bezogen auf den 31.3.2008, nach Maßgabe des Bosch Vorsorge Plans vom 8.3.2010 einschließlich Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung begründet.

Die Robert Bosch Elektronik GmbH hat einen Betrag von 5.693,84 EUR an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Beschwerdewert: 2.460 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am 3.4.1992 miteinander die Ehe und wurden auf den am 19.4.2008 zugestellten Antrag des Ehemannes durch Urteil des AG Hannover vom 17.7.2009, rechtskräftig seit 11.9.2009, geschieden. Zugleich wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO a.F. aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.

Mit Beschluss vom 17.11.2011 hat das AG den Wertausgleich bei der Scheidung durchgeführt. Es hat Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Ferner wurden insgesamt fünf Anrechte des Ehemannes aus betrieblicher Altersversorgung, die er während der Ehezeit aufgrund seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma Robert Bosch Elektronik GmbH in Salzgitter erworben hat, ausgeglichen. Drei Anrechte aus Direktzusagen der Robert Bosch Elektronik GmbH und ein Anrecht bei der Bosch Pensionsfonds AG in Stuttgart wurden extern geteilt, wobei die Anrechte für die Ehefrau - da diese keine Zielversorgung benannt hatte - bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden. Ein weiteres Anrecht des Ehemannes bei der Bosch Pensionsfonds AG wurde intern geteilt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Bosch Pensionsfonds AG, soweit das intern geteilte Anrecht "BPF Mitarbeiterbeiträge (brutto)" betroffen ist. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das AG den Ausgleichswert, den das AG in einem auf das Ehezeitende (31.3.2008) bezogenen Kapitalbetrag ausgedrückt hat, nicht um die Hälfte der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilungskosten von 2,5 % des Ehezeitanteils gekürzt hat. Ferner begehrt die Beschwerdeführerin die Tenorierung des Ausgleichswerts in Form von Fondsanteilen.

Die Ehefrau hat sich der Beschwerde angeschlossen. Sie begehrt den zusätzlichen Ausgleich von fondsorientierten Zusageteilen des vom Ehemann bei der Robert Bosch Elektronik GmbH erworbenen Anrechts aus dem "Bosch-Vorsorge-Plan (BVP)".

Der Senat hat eine ergänzende Auskunft der Bosch Pensionsfonds AG vom 7.3.2012 eingeholt (Bl. 198 ff. d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Robert Bosch Elektronik GmbH hat zur Anschlussbeschwerde mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (Bl. 209 ff. d.A.) Stellung genommen. Sie hat bestätigt, dass das AG keinen Ausgleich der fondsorientierten Zusageteile vorgenommen hat.

II. Auf das vor dem 1.9.2009 aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich sind gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG und § 48 Abs. 2 Nr. Nr. 1 VersAusglG die seit dem genannten Zeitpunkt geltenden ...

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