Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Versorgung bei dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BW) ist im Anwartschafts- und im Leistungsteil volldynamisch.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 3 Nr. 2, Abs. 4; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 30.06.1989)

AG Dortmund (Beschluss vom 17.08.1988)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 1989 teilweise aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 17. August 1988 teilweise abgeändert:

Unter Abänderung des Verbundurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 29. August 1984 zu Nr. 2 der Urteilsformel (Versorgungsausgleich) werden von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 379,25 DM, bezogen auf den 29. Februar 1984, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die im Februar 1938 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Oktober 1934 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 16. Februar 1959 die Ehe geschlossen. Auf den am 9. März 1984 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund durch Verbundurteil vom 29. August 1984 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 349,95 DM, bezogen auf den 29. Februar 1984, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Ehefrau übertragen wurden. Wegen der Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die der Ehemann bei der Deutschen Bank (DB, weitere Beteiligte zu 3) und dem Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G. (BVV, weiterer Beteiligter zu 1) erworben hat, hat das Amtsgericht der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs hat der BVV mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1987 beantragt, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß Art. 4 § 1 VAwMG dahin zu ändern, daß die bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte des Ehemannes „bevorzugt nach §§ 3 b und 3 c VAHRG” öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden. Das Amtsgericht hat daraufhin bei den beteiligten Versorgungsträgern neue Auskünfte über die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften der Parteien eingeholt. Danach hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 289,60 DM, der Ehemann in Höhe von 938,90 DM erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 29. Februar 1984. Dem Ehemann steht außerdem nach einer am 1. Juli 1963 begonnenen Betriebszugehörigkeit bei der DB auf der Grundlage einer Versorgungszusage vom 3. Oktober 1963 ein Anrecht auf ein nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbares Ruhegeld in Höhe von jährlich 6.048 DM zu. Ferner hat er beim BVV nach dessen Auskünften vom 24. März 1988 und 26. April 1984 aufgrund einer Versorgungszusage vom 1. Juli 1963 Anwartschaften auf eine mit dem 1. Oktober 1999 einsetzende Altersversorgung in Höhe einer Jahresrente von 9.482,39 DM einschließlich eines Überschußanteils von 833,44 DM erworben, aus denen das Amtsgericht – bei einer angenommenen gesamten Betriebszugehörigkeit von 435 Monaten und einer davon in die Ehezeit fallenden Zeit von 248 Monaten – einen Ehezeitanteil von jährlich 5.406,05 DM ermittelt hat.

Alsdann hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich unter „Klarstellung” der Entscheidung im Verbundurteil neu geregelt und von dem Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 378,05 DM, bezogen auf den 29. Februar 1984, auf das Konto der Ehefrau übertragen. Es hat dabei zusätzlich zu dem Rentensplitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 324,65 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 938,90 DM und 289,60 DM) ein erweitertes Splitting („Supersplitting”) gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG unter Heranziehung der Anwartschaften des Ehemannes bei dem BVV durchgeführt. Es hat diese Anwartschaften als statisch behandelt und in einen dynamischen Wert von monatlich 106,80 DM umgerechnet. In Höhe der Hälfte dieses Wertes (53,40 DM) hat das Familiengericht weitere gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Wegen der Anwartschaften des Ehemannes bei der DB hat das Gericht die Ehefrau weiterhin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Eine Beitragsverpflichtung des Ehemannes gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG hat es für nicht zumutbar gehalten.

Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie sich insbesondere dagegen gewandt hat, daß das Amtsgericht die Anwartschaften des Ehemannes bei dem BVV nicht als dynamisch, beurteilt hat.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat sich der Beurteilung des Amtsgerichts angeschlossen, daß die bei dem BVV bestehenden Anwartschaften sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium nicht volldynamisch und damit wie statische Anrechte zu behandeln seien.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Ehefrau das Ziel weiter, die Anwartschaften des Ehemannes bei dem BVV als volldynamisch zu behandeln und sie demgemäß mit einem entsprechend höheren Wert in den Versorgungsausgleich einzustellen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat im Rahmen des Verfahrensziels nach Art. 4 § 1 VAwMG Erfolg.

1. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift haben die Vorinstanzen hier zutreffend als erfüllt angesehen.

Nach Art. 4 § 1 VAwMG ist eine vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene (rechtskräftige) Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die zur Übertragung oder Begründung eines Anrechts geführt hätte, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses bereits die §§ 1 und 3 b VAHRG gegolten hätten, auf Antrag eines der in Absatz 3 genannten Antragsberechtigten „in Anwendung der §§ 1 und 3 b VAHRG” abzuändern. Es ist also in einem solchen Fall nach Maßgabe der §§ 1 und 3 b VAHRG nachträglich der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchzuführen.

Da sich die in dem Scheidungsverbundurteil vom 29. August 1984 dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der DB und dem BVV nicht gegen öffentlich-rechtliche Versorgungsträger richten (§ 1 Abs. 3 VAHRG) und die Versorgungsordnungen der DB und des BVV eine Realteilung nicht vorsehen (§ 1 Abs. 2 VAHRG), kommt grundsätzlich nur ein Ausgleich in den Formen des § 3 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VAHRG in Betracht.

2. Nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG kann das Gericht in Fällen, in denen nach Anwendung des § 1587 b BGB und des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 VAHRG noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht verbleibt, ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heranziehen.

Die Anrechte des Ehemannes auf Versorgung bei dem BVV können durch erweitertes Splitting ausgeglichen werden. Denn sie sind unverfallbar und unterliegen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

a) Die Unverfallbarkeit folgt aus § 1 Abs. 1 BetrAVG: Der Ehemann hat das 35. Lebensjahr vollendet, und seine Versorgungszusage bei dem BVV besteht seit mehr als zehn Jahren. Damit ist zugleich die nach § 13 der Versicherungsbedingungen des BVV (VB) vorausgesetzte Wartezeit von 60 Beitragsmonaten abgelaufen.

b) Da der BVV, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, als überbetriebliche Pensionskasse seiner Bank- und Bankiergeschäfte betreibenden Mitgliedsunternehmen (§ 3 der Satzung), zu denen auch die DB gehört, Instrument der privaten betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 Abs. 3 BetrAVG ist, sind die bei ihm bestehenden Versorgungsanwartschaften grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichen.

3. Für den Ausgleich nach § 3 b VAHRG ist der Wert der Anrechte des Ehemannes auf Versorgung bei dem BVV nach Maßgabe der Versorgungsregelung i.V. mit § 1587 a BGB zu bestimmen.

a) Die Versorgung umfaßt im einzelnen folgende Leistungen: Nach § 1 Abs. 1 VB gewährt der BVV den Angestellten der Mitgliedsunternehmen bei Berufsunfähigkeit oder bei Erreichen der Altersgrenze Ruhegeld und ihren Witwen, Witwern und Waisen Hinterbliebenenrente. Die Zahlung des Altersruhegeldes beginnt gemäß § 18 Abs. 2 VB mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Alter von 65 Jahren erreicht wird. Das Ruhegeld setzt sich zusammen aus einer Stammrente – bestehend aus einem Grundbetrag und Steigerungsbeträgen – und einer Überschußrente (§ 14 Abschn. A, Abs. 1 VB). Der Grundbetrag wird als Festbetrag in Höhe von 336 DM gezahlt. Die Steigerungsbeträge richten sich nach (insgesamt 28) Beitragsklassen gemäß dem jeweiligen Diensteinkommen (§ 3 VB) und den darauf anteilig von dem Mitgliedsunternehmen (zu ungefähr 2/3) und dem Versicherten (zu ungefähr 1/3) geleisteten Monatsbeiträgen (§ 5 VB). Die jährliche Steigerung beträgt für jeden gezahlten Monatsbeitrag je nach Beitragsklasse zwischen 0,45 DM (Klasse 1) und 24,05 DM (Klasse 28; § 14 Abschnitt A Nr. 3 VB). Gemäß § 24 der Satzung des BVV sind in der versicherungstechnischen Bilanz ausgewiesene Überschüsse, soweit sie nicht – in Höhe von mindestens 2,5 % – einer Sicherungsrücklage zuzuführen sind, zu einer Erhöhung der Leistungen des Vereins zu verwenden; darauf steht den Mitgliedern nach Satz 3 der Vorschrift ein Rechtsanspruch zu. Aufgrund der hierzu ergangenen Richtlinien werden die Überschüsse in voller Höhe an die Rentenempfänger und die Ruhegeldanwärter weitergegeben (rote Beilage zu § 24 der Satzung vor I). Dabei wird seit dem 1. Januar 1977 sowohl auf die erworbenen Anwartschaften als auch auf die laufenden Renten als prozentualer Aufschlag der sogenannte Anpassungszuschlag gezahlt (§ 14 Abschn. C der VB; rote Beilage, Grundsätze I unter 1), und zwar bei den Anwartschaften einerseits auf die Stammrente, also den nach den Versicherungsbedingungen unmittelbar durch Beitragszahlungen erworbenen Rententeil, und andererseits auf die Summe der jeweils am Vorjahresende angesammelten Anpassungszuschläge, die die Überschußrente ergibt. Diese Überschußrente wird zusätzlich und unbefristet zur Stammrente gezahlt (rote Beilage Grundsätze I unter 1). Die Anpassungszuschläge, für die mehr als 3/4 der Überschüsse verwendet werden (rote Beilage unter III), beliefen sich 1977 auf 3,3 %, in den Jahren 1978 und 1979 auf je 3,6 %, 1980 auf 3,3 %, 1981 auf 3 % und seit 1982 bis zuletzt 1991 auf jährlich 2,5 %. Aus dem restlichen Teil der Überschüsse erhalten die Rentenempfänger einen Sonderzuschlag, der seit 1970 jährlich in Höhe von 40 % auf die fällig werdenden Stammrenten gezahlt wird (rote Beilage, Grundsätze I 2; gelbe Beilage S. 7 unter Überschußverwendung/Gewinnbeteiligung). Der Sonderzuschlag erstreckt sich nicht auf den laufenden Anpassungszuschlag und nicht auf die Überschußrente (rote Beilage a.a.O.). Er erhöht die Zahlung an die Rentenempfänger, ist aber nicht Bestandteil der Rente (rote Beilage a.a.O.). Seine Höhe und die Fortsetzung der Zahlung werden jährlich von der Mitgliederversammlung (jeweils für das zweite auf den Bilanzstichtag folgende Geschäftsjahr) beschlossen (rote Beilage a.a.O.). Der Sonderzuschlag entspricht in der bisher gezahlten Höhe – verrentet – einer laufenden jährlichen Rentenanpassung von 3 % bis 4 % (gelbe Beilage S. 7 a.a.O.).

Als feste Bestandteile der von dem BVV als Ruhegeld zugesagten Rente sind hiernach (die Anwartschaften auf) sowohl die Stammrente als auch die Überschußrente im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Hingegen bildet der Sonderzuschlag nur einen zusätzlichen Anpassungsfaktor für die Stammrente. Da er nicht eigenständiger Bestandteil der Rente ist, ist er (entgegen der Auffassung des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Beschluß vom 2. Mai 1981 – 6 UF 52/90) kein weiteres selbständig auszugleichendes Anrecht, auch nicht im Sinne einer Aussicht auf Versorgung gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB.

b) Der Wert der hiernach auszugleichenden Anrechte ist gemäß § 1587 a Abs. 4 BGB nach Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift zu ermitteln. Danach kommt es maßgeblich darauf an, ob der Wert der Versorgung und der Anwartschaft hierauf in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Ist das nicht der Fall, sind die Anrechte unter Heranziehung der Barwertverordnung in dynamische Werte umzurechnen. Andernfalls ist die Versorgung mit ihrem Nennwert auszugleichen.

Zur Bewertung der Anrechte bei dem BVV werden unterschiedliche Ansichten vertreten:

Allerdings besteht, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte nahezu Einigkeit dahin, daß ihr Wert in der Anwartschaftsphase, für die nur die jährlichen Anpassungszuschläge zugerechnet werden, nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (§ 1587 a Abs. 3 BGB). Demgemäß werden die Anrechte bis zum Leistungsbeginn als nicht volldynamisch behandelt.

Bei der Bewertung der Versorgung in der Leistungsphase gehen die Meinungen hingegen auseinander. Hier stehen einige Oberlandesgerichte, ebenso wie der BVV selbst, auf dem Standpunkt, die Leistungsphase könne nicht anders beurteilt werden als die Anwartschaftsphase. Auch die auf die laufenden Renten gezahlten jährlichen Anpassungszuschläge führten nicht zu einer gleichen oder nahezu gleichen Steigerung wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Sonderzuschlag könne nicht berücksichtigt werden, da er keine gesicherte zukünftige Leistungsverbesserung darstelle. Es lasse sich keine sichere Prognose anstellen, daß der Sonderzuschlag auch in Zukunft in der bisherigen Höhe gezahlt werden könne (OLG Hamm 2. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 2. Februar 1988 – 2 UF 477/87 –, Leitsatz in BetrAV 1988, 233; OLG Celle 19. Zivilsenat, Beschluß vom 29. November 1990 – 19 UF 202/90; OLG Düsseldorf 6. Senat für Familiensachen, Beschluß vom 8. Mai 1989 – 6 UF 292/88; OLG Schleswig 2. Senat für Familiensachen FamRZ 1989, 189).

Demgegenüber vertreten andere Oberlandesgerichte die Auffassung, die Versorgung beim BVV sei im Hinblick auf den seit 1970 unverändert gewährten und auch in Zukunft zu erwartenden Sonderzuschlag ab Leistungsbeginn als volldynamisch zu beurteilen. Der Sonderzuschlag gebe den Stammrenten, die sich bereits aufgrund der jährlichen Anpassungszuschläge der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung näherten, in der Leistungsphase den Charakter einer volldynamischen Versorgung. Diese Dynamik sei auch für die Zukunft hinreichend gesichert. Wie in der roten Beilage unter IV ausgeführt, reiche nämlich bereits ein Zinsertrag von 5 % aus, um die Ausschüttung des Sonderzuschlags, auf den jedenfalls dem Grunde nach ein Rechtsanspruch bestehe, zu gewährleisten. Mit einem Zinsertrag von 5 % könne aber auch für die Zukunft mit hinreichender Sicherheit kalkuliert werden (OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen FamRZ 1990, 1247; OLG München 2. Zivilsenat FamRZ 1988, 407, 408 und 1989, 186; OLG Celle 21. Zivilsenat Beschluß vom 8. Dezember 1989 – 21 UF 217/88 – sowie 18. Zivilsenat in dem angefochtenen Beschluß; OLG Bremen 5. Zivilsenat FamRZ 1989, 650).

c) Nach Auffassung des Senats ist die Versorgung bei dem BVV sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase volldynamisch. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des BVV nicht entscheidend darauf an, daß die Versicherungsbedingungen und der Geschäftsplan des BVV weder eine regelmäßige Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung noch eine Anbindung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten vorsehen. Maßgebend ist vielmehr nach der gesetzlichen Regelung des § 1587 a Abs. 3 BGB, ob der Wert der Anrechte auf Versorgung bei dem BVV tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Anwartschaften. Dafür ist eine Prognose der weiteren Entwicklung dieser Anrechte maßgebend, für die deren bisherige Entwicklung als Indiz herangezogen werden kann.

Einer Beurteilung nach diesem Kriterium steht nicht entgegen, daß die Leistungen, die der BVV den Rentenanwärtern und -empfängern gewährt, aus den Zinsüberschüssen und laufenden Erträgen seines Vermögens stammen.

Der Senat hat für das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VwAK), welches die Leistungsverbesserungen für seine Angehörigen ebenfalls zum Teil aus erwirtschafteten Überschüssen finanziert, die Auffassung des damals entscheidenden Oberlandesgerichts nicht beanstandet, das – auf der Grundlage eingeholter Sachverständigengutachten – eine Dynamik der Versorgung mit der Begründung verneint hatte: die Leistungen würden nicht automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt, sondern hingen gemäß … der Satzung von freiwilligen Überschußverteilungen ab, die … nur unter besonderen Voraussetzungen zu erwarten seien; … maßgeblich für eine künftige Dynamik seien in erster Linie die den Versorgungsleistungen zugrundeliegenden versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen; bei dem vom VwAK angewendeten Anwartschaftsdeckungsverfahren werde für den einzelnen Versicherten ein Deckungskapital gebildet, das so bemessen sei, daß es mit Zins und Zinseszins ausreiche, die satzungsmäßigen Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringen; dieses Anwartschaftsdeckungsverfahren entspreche damit den Grundsätzen der Individualversicherung und sei wie jene bereits von der Struktur her nicht dynamisch ausgestaltet (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 – XII ZB 115/88 = BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c Architektenversorgung 1 = FamRZ 1991, 310, 312).

Bei der Auseinandersetzung mit diesen Überlegungen hat der Senat seinerzeit maßgeblich darauf abgestellt, daß die Leistungen der VwAK „ganz überwiegend aus dem Deckungskapital finanziert” werden, welches aus den Beiträgen der Mitglieder angesammelt wird. Auch wenn darüber hinaus die Erwirtschaftung von Überschüssen in der Zukunft für möglich und dadurch finanzierte Leistungsverbesserungen für wahrscheinlich gehalten würden, bedeute das doch nur, daß lediglich ein geringerer Teil der Rentenleistungen nicht aus dem individuellen Deckungskapital des Versicherten finanziert werde (a.a.O. FamRZ S. 313). Der Senat hat damit – und zwar bei der Beurteilung des Wertes einer berufsständischen Versorgung nach § 1587 c Abs. 2 Nr. 4 c BGB – entscheidend auf das von der VwAK geübte, an das System der Lebensversicherung angelehnte individuelle Deckungsverfahren abgehoben. Im übrigen war die Frage in dem damaligen Verfahren nicht umstritten, und die geschilderte Feststellung der Tatsacheninstanz war von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen worden.

Im Gegensatz dazu liegt der Versorgung des BVV kein individuelles Deckungskapital zugrunde. Die Überschüsse, aus denen der BVV sowohl die Anpassungs- als auch die Sonderzuschläge auf die laufenden Renten zahlt, werden vielmehr aus den erheblichen Kapitalanlagen des Vereins gebildet, der sein Vermögen (zum Stand vom 1. Januar 1989) mit 9 Milliarden DM angegeben hat (gelbe Beilage S. 3). Dieses Vermögen ist, auch wenn es die Beiträge und deren Erträge mit umfaßt, nicht im Sinne eines individuellen Deckungskapitals den einzelnen Beitragszahlungen zuzuordnen. Damit ist hier nicht von einem „Anwärtschaftsdeckungsverfahren entsprechend den Grundsätzen der Individualversicherung” auszugehen, das wie jene „bereits von der Struktur her nicht dynamisch ausgestaltet” ist (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 a.a.O.).

Beim Vergleich der Versorgung des BVV mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ergibt sich folgendes Bild:

aa) Den Wertsteigerungen der Anwartschaften, auf die seit 1977 jährliche Anpassungszuschläge in ursprünglich wechselnder, seit 1982 gleichbleibender Höhe von 2,5 % geleistet werden, haben seither folgende Steigerungen der beiden anderen Versorgungen gegenübergestanden:

Jahr

Rentenversicherung

Beamtenversorgung

BVV

1977

9,9 %

5,1 %

3,3 %

1978

4,5 %

3,6 %

1979

4,5 %

3,7 %

3,6 %

1980

4,0 %

6,1 %

3,3 %

1981

4,0 %

4,2 %.

3,0 %

1982

5,76 %

3,5 %

2,5 %

1983

5,59 %

1,9 %

2,5 %

1984

3,4 %

2,5 %

1985

3,0 %

3,1 %

2,5 %

1986

2,9 %

3,4 %

2,5 %

1987

3,7 %

3,3 %

2,5 %

1988

3,0 %

2,3 %

2,5 %

1989

3,0 %

1,3 %

2,5 %

1990

3,1 %

1,7 %

2,5 %

1991

4,5 %

5,0 % (6 % ab 1.3.1991)

2,5 %

Hiernach ist in dem Zeitraum von 1977 bis 1991 die gesetzliche Rentenversicherung um durchschnittlich jährlich 4,02 %, die Beamtenversorgung um 3,27 % gestiegen; der Zuwachs der Anwartschaften bei dem BVV belief sich im selben Zeitraum auf durchschnittlich jährlich 2,78 %. Damit ist die Wertsteigerung der Anwartschaften bei dem BVV seit 1977 zwar um durchschnittlich jährlich 1,24 Prozentpunkte hinter der der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nur um durchschnittlich 0,49 Prozentpunkte hinter der der Beamtenversorgung zurückgeblieben. Für die Bejahung des volldynamischen Charakters eines Anrechts genügt es, wie der Senat entschieden hat (BGHZ 85, 194, 202), grundsätzlich, wenn sein jährlicher Zuwachs mit demjenigen nur einer der vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Die zurückliegende Entwicklung rechtfertigt die Feststellung, daß die Anwartschaften bei dem BVV in der Vergangenheit eine „nahezu gleiche” Steigerung i.S. von § 1587 a Abs. 3 BGB erfahren haben wie die Beamtenversorgung. Diese Voraussetzung kann nämlich nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 85 a.a.O.) schon als erfüllt angesehen werden, wenn die Wertsteigerung einer Versorgung um durchschnittlich nicht mehr als etwa einen Prozentpunkt hinter der einer der Vergleichsversorgungen zurückbleibt.

Berücksichtigt man bei dem Vergleich zwischen dem BVV und der Beamtenversorgung nur den Zeitraum ab 1982, in dem der BVV unverändert jährliche Anpassungszuschlage in einer Höhe von 2,5 % gezahlt hat, so ergibt sich eine durchschnittliche jährliche Steigerung der Beamtenversorgung um 2,55 % gegenüber einem Anstieg der Anwartschaften bei dem BVV um 2,5 %. Diese sind also in dem letztgenannten Zeitraum nur um 0,05 Prozentpunkte hinter der Beamtenversorgung zurückgeblieben.

Sind die Anwartschaften bei dem BVV aber in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen wie die Beamtenversorgung, so kann eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden. Zwar können für die Prognose der weiteren Entwicklung die Daten aus der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Sie lassen sich aber, insbesondere im Falle einer langfristigen zurückliegenden Entwicklung, wie sie hier gegeben ist, als Anhaltspunkte dafür heranziehen, ob die künftigen Anpassungen der Versorgung mit den Wertänderungen der vom Gesetz als volldynamisch behandelten Versorgung voraussichtlich Schritt halten werden (BGHZ 85, 194, 203 ff; Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 – IVb ZB 863/80 = FamRZ 1985, 1119, 1121). Das hält der Senat hier für hinreichend gesichert, nachdem die laufenden Anpassungszuschläge seit 1977 trotz unterschiedlicher wirtschaftlicher Verhältnisse in einer Höhe von niemals unter 2,5 % gewährt worden sind.

Der BVV hat zwar darauf hingewiesen, daß die Oberschüsse, aus denen die Anpassungszuschläge (und auch der Sonderzuschlag auf die laufenden Renten) gezahlt werden, im wesentlichen aus Risikogewinnen und aus Zinsüberschüssen erzielt würden, die sich in Zukunft anders entwickeln könnten als in der Vergangenheit; daher stelle die zukünftige Überschußentwicklung keinen gesicherten Versorgungswert dar. Nach der eigenen Angabe des BVV in der roten Beilage (unter IV), die durch die bisherige Entwicklung bestätigt wird, ist die Fortzahlung der Leistungen aus den Überschüssen in der derzeitigen Höhe jedoch bereits bei einem Zinsertrag von nur 5 % gesichert. Auf dieser Grundlage rechtfertigt sich die Prognose, daß auch in Zukunft nach den allgemeinen Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt mit der Bewilligung von Anpassungszuschlägen in vergleichbarer Höhe wie bisher gerechnet werden kann. Sollte die wirtschaftliche Situation des BVV zu einem deutlichen Absinken der Zinserträge unter das derzeitige Niveau führen, so dürfte eine solche Entwicklung einer allgemeinen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen, die nicht ohne Auswirkungen auch auf die künftigen Anpassungen der Beamtenversorgung bleiben wird (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 – IVb ZB 18/85 = FamRZ 1987, 1241, 1242).

Die Anrechte bei dem BVV erfüllen nach alledem in der Anwartschaftsphase die Voraussetzungen einer volldynamischen Versorgung i.S. von § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB.

bb) Für die Leistungsphase gilt keine andere Beurteilung. Denn auch auf die laufenden Renten sind in der Vergangenheit jährliche Anpassungszuschläge in der dargelegten Höhe von zuletzt regelmäßig 2,5 % gezahlt worden, mit deren Weitergewährung, wie unter aa) ausgeführt, auch für die Zukunft gerechnet werden kann. Darüber hinaus hat der seit 1970 geleistete 40%ige Sonderzuschlag auf die Stammrenten zu einer weiteren Erhöhung der Renten geführt und damit die Dynamik der Leistungen noch verstärkt.

Der BVV vertritt insoweit die Auffassung: die Gewährung des die Rentenzahlung erhöhenden jährlichen Sonderzuschlags sei nicht gesichert. Sie hänge jedenfalls in der konkreten Ausgestaltung von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ab. Welche geschäftspolitischen Entscheidungen dieses Gremium in den kommenden Jahren treffen werde, lasse sich nicht voraussehen. Selbst bei gleichbleibender Überschußlage könne die Mitgliederversammlung anders über die Mittel entscheiden als bisher, beispielsweise anstelle des Sonderzuschlags von 40 % eine – allerdings wesentlich geringere – Erhöhung aller Anwartschaften und laufenden Renten beschließen.

Diese Überlegungen stellen die Dynamik der Versorgung des BVV schon deshalb nicht in Frage, weil diese, wie dargelegt, bereits bei einer Weitergewährung der Anpassungszuschläge in der bisherigen Höhe gegeben ist. Abgesehen hiervon würde bei einer Reduzierung der Sonderzuschlage, verbunden mit einer, wenn auch geringfügigen, Erhöhung der Anpassungszuschläge, lediglich eine weitere Annäherung an die Entwicklung der Beamtenversorgung erreicht werden.

cc) Die Versorgung beim BVV – bestehend aus Stammrente und Überschußrente – ist demgemäß volldynamisch.

4. Der auf die Ehezeit entfallende Wert, mit dem die Versorgung in den Ausgleich einzustellen ist, bestimmt sich nach § 1581 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a oder b BGB grundsätzlich durch Feststellung des Ehezeitanteils im Zeit-Zeit-Verhältnis, wobei die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gewahrt werden müssen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a Halbs. 2 BGB).

a) Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen den Ehezeitanteil der Anwartschaften des Ehemannes auf die Versorgung bei dem BVV, soweit die Stammrente betroffen ist, rechtsfehlerfrei nach dem Maßstab des Zeit-Zeit-Verhältnisses ermittelt. Hiergegen haben auch die Beteiligten keine Bedenken erhoben.

Der Ehezeitanteil der Anwartschaft auf die Stammrente bemißt sich nach den von den Vorinstanzen als maßgeblich zugrunde gelegten Zeiträumen (Betriebszugehörigkeit: 435 Monate, davon Ehezeit: 248 Monate) bei einer mit dem 1. Oktober 1999 einsetzenden Altersversorgung von jährlich 8.648,95 DM (9.482,39 DM abzüglich 833,44 DM) auf eine Jahresrente von 4.930,90 DM.

b) In den Wert, den das Familiengericht nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelt hat, hat es allerdings nicht nur die Anwartschaft auf die Stammrente, sondern auch den Überschußanteil in der von dem BVV angegebenen Höhe von jährlich 833,44 DM einbezogen. Das hält einer Nachprüfung nicht stand.

Der auf die Ehezeit entfallende Anteil der Überschußrente ist nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a Halbs. 1 BGB durch Hochrechnung bis zur festen Altersgrenze und Ermittlung des Ehezeitanteils im Zeit-Zeit-Verhältnis zu bestimmen. Bei einer solchen Berechnung würden angesichts der nicht linearen Entwicklung der Überschußrente deren Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags verlassen. Da die Überschußrente aus der Summe der jährlichen Anpassungszuschläge besteht und die am Ende eines jeden Jahres zusätzlich erworbenen Anwartschaften aus den Anpassungszuschlägen ihrerseits wiederum von Jahr zu Jahr der (zuletzt) 2,5%igen Erhöhung unterliegen, tritt durch die nach dem Ende der Ehezeit weiter anfallenden jährlichen Überschüsse eine Änderung der Bemessungsgrundlage ein, die für die Zwecke des Versorgungsausgleichs (in Anlehnung an § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 154). Bemessungsgrundlage für die Zusage der Überschußrente im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist allein die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Überschußbeteiligung (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert BetrAVG Ed. I § 2 Rdn. 176; Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung 1978 S. 297, 298). Sie ist daher (unter Heranziehung von § 1587 a Abs. 5 BGB) ohne Hochrechnung, allerdings ggfs. aufgeteilt nach Zeiten vorehelicher und ehelicher Betriebszugehörigkeit, mit ihrem am Ende der Ehezeit erreichten Wert in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (ebenso Rahm/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, BetrAVG V § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB Rdn. 231).

Maßgebend ist insoweit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB der Wert, den die Überschußrente am Ende des Monats hat, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht, hier also am 29. Februar 1984. Diesen Wert hat der BVV in seiner Auskunft vom 26. April 1984 nicht angegeben. Der dort genannte Überschußanteil von jährlich 833,44 DM bezeichnet vielmehr, wie sich aus dem beigefügten Rentenbemessungsbogen vom 19. April 1984 ergibt, den Wert der jährlichen Überschußrente zum Ende des Jahres 1984. Dieser muß für die Zwecke des Versorgungsausgleichs auf dem Rechenweg, der dem Bemessungsbogen zugrundeliegt, auf den Jahreswert der Überschußrente am 29. Februar 1984 zurückgeführt und alsdann in einen Monatsbetrag umgerechnet werden.

5. Dieser Berechnung bedarf es für die hier zu treffende Entscheidung allerdings nicht. Gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG darf nämlich der Wert der zu übertragenden (oder zu begründenden) Anrechte, bezogen auf das Ende der Ehezeit, insgesamt zwei von Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des IV. Buches SGB) nicht übersteigen. Diesen Wert hat das Familiengericht zutreffend mit 54,60 DM (2 % der monatlichen Bezugsgröße für 1984 von 2.730 DM) angenommen.

Da die Vorinstanzen den Betrag von 54,60 DM in Höhe von 53,40 DM ausgeschöpft haben, kann das Anrecht des Ehemannes beim BVV über den angefochtenen Beschluß hinaus lediglich in Höhe von weiteren 1,20 DM monatlich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen werden. Nachdem das Oberlandesgericht den Wert der von ihm für statisch gehaltenen Anwartschaften des Ehemannes bei dem BVV mit monatlich nur 106,80 DM angesetzt hat, liegt schon der ehezeitanteilige Wert der Anwartschaft auf die volldynamische Stammrente – bei einem Jahresbetrag von 4.930,90 DM – um wesentlich mehr als monatlich 2,40 DM höher als von den Vorinstanzen angenommen.

Die Versorgungsanrechte des Ehemannes bei dem BVV sind danach – in Abänderung des Verbundurteils vom 29. August 1984 – in Höhe von monatlich 54,60 DM durch erweitertes Splitting zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Die von keiner Seite angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, nur die Anrechte beim BVV, nicht aber die bei der DB in das erweiterte Splitting einzubeziehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1992 – XII ZB 8/90 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

6. Ein weiterer öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich – nach Maßgabe des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG – kommt schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat die Frage einer Beitragsanordnung nach dieser Vorschrift nicht erörtert und sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit befaßt, zumindest wegen eines Teils des noch auszugleichenden Betrages eine Beitragszahlung, u.U. bei Gewährung von Ratenzahlungen, anzuordnen (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht § 3 b VAHRG Rdn. 25). Die Ehefrau, die hierdurch beschwert sein könnte, hat eine derartige Beschwer jedoch nicht geltend gemacht (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142; Senatsbeschluß vom 29. September 1982 – IVb ZB 866/81 = FamRZ 1982, 1196, 1197).

 

Unterschriften

Lohmann, Blumenröhr, Krohn, Knauber, Hahne

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237770

Nachschlagewerk BGH

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