Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 01.09.1987; Aktenzeichen 2 F 417/87)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des geschiedenen Ehemannes wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürstenfeldbruck vom 1. September 1987 wie folgt geändert bzw. neugefaßt:

  1. Vom Versicherungskonto Nr. … des geschiedenen Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wird, bezogen auf den 28.02.1982, eine Rentenanwartschaft von DM 446,75 auf das Versicherungskonto Nummer … der geschiedenen Ehefrau bei der BfA übertragen (DM 397,55 nach § 1587 b Abs. 1 BGB und DM 49,20 nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG).
  2. Wegen des übrigen Ausgleichsbetrages bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 2 VAHRG).

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 1.000,– festgesetzt.

IV. Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

I. Durch Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürstenfeldbruck vom 14.06.1983 wurde der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten wie folgt geregelt:

1.1. Übertragung (§ 1587 b Abs. 1 BGB) einer Rentenanwartschaft von DM 397,50 vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau (bezogen auf den 28.02.1982).

1.2 Verweisung des Ausgleichs bezüglich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 2 VAHRG).

2. Mit Schriftsatz vom 18.06.1987 beantragte der Träger der betrieblichen Altersversorgung, der Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank und Bankiersgewerbe a.G., (BVV), die Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Art. 4 § 1 VAWMG.

Daraufhin regelte das Amtsgericht – Familiengericht – Fürstenfeldbruck mit Beschluß vom 01.09.1987 den Versorgungsausgleich unter Abänderung des Beschlusses vom 14.06.1983 wie folgt:

2.1 Übertragung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) einer weiteren Rentenanwartschaft von DM 49,20 (zusätzlich zu der bereits übertragenen Rentenanwartschaft von DM 397,50) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau.

2.2 Verpflichtung des Ehemannes zur Begründung einer Rentenanwartschaft von DM 33,37 durch Beitragsentrichtung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) in Höhe von DM 6.161,38.

3. Gegen diese Entscheidung legte der Ausgleichspflichtige Beschwerde mit der Begründung ein, das Erstgericht habe zwei Anrechte auf betriebliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen und zwar zum einen ein Anrecht gegen den BVV in Höhe von jährlich DM 14.655,83 und zum anderen ein Anrecht gegen die Deutsche Spar- und Kreditbank (DSK-Bank) in Höhe von jährlich DM 13.879,75. Tatsächlich handele es sich jedoch um ein und dieselbe betriebliche Altersversorgung und zwar einmal mit Überschußanteilen (DM 13.879,75 + DM 775,68 = DM 14.655,83) und einmal ohne Überschußanteile (DM 13.879,75).

Der BVV bestätigte diese Ausführungen (Schriftsatz vom 26.11.1987). Bei der Anwartschaft von DM 13.879,75 handele es sich um die beim BVV erreichbare jährliche Anwartschaft auf Altersruhegeld ohne Überschußbeteiligung. Die beim BVV bestehenden Anwartschaften seien somit zweimal berücksichtigt worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 621 e, 516, 519 ZPO, § 20 FGG).

1. Sie richtet sich gegen eine Abänderungsentscheidung nach Art. 4 § 1 VAWMG, die auf einen Antrag des BVV als Träger der betrieblichen Altersversorgung ergangen ist. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art. 4 § 1 VAWMG hat das Erstgericht – inzidenter – zurecht bejaht.

Eine Abänderungsentscheidung nach Art. 4 § 1 VAWMG setzt einen Antrag voraus (Art. 4 § 1 VAWMG). Antragsberechtigt sind u.a. auch die „Träger der durch die Abänderungsentscheidung auszugleichenden Versorgungen” (Art. 4 § 1 Abs. 3 VAWMG). Dieses Antragsrecht steht im Sachzusammenhang mit der Regelung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG. Der Versorgungsträger soll mit einem Antrag nach Art. 4 § 1 VAWMG die Möglichkeit erhalten, diesen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch einen Ausgleich nach den §§ 1, 3 b VAHRG ganz oder teilweise zu vermeiden (vgl. auch BT-Drs. 10/5447 S. 24 sowie Dörr, FamRZ 1987, 1095). Mit einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG mußte der BVV rechnen, weil nach seinen Versicherungsbedingungen (§ 22) eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG vorgesehen ist und weil der Ausgleich bezüglich der betrieblichen Altersversorgung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden war (§ 2 VAHRG). Der Abänderungsantrag war auch rechtzeitig innerhalb der Zweijahresfrist des Art. 4 § 1 Abs. 4 VAWMG gestellt worden. Die Frage, ob das Antragsrecht des Versorgungsträgers auch davon abhängt, daß sich die Abänderungsentscheidung voraussichtlich zugunsten eines. Ehegatten oder Hinterbl...

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