Verfahrensgang

OLG Dresden (Beschluss vom 16.09.2020; Aktenzeichen Kart 9/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 21.03.2023; Aktenzeichen EnVR 83/20)

BGH (EuGH-Vorlage vom 13.12.2022; Aktenzeichen EnVR 83/20)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. September 2020 wird zugelassen.

 

Gründe

Rz. 1

1. Der Streitfall wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) auf. Zu entscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen eine Energieanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG für den Wettbewerb unbedeutend ist und sie jedermann im Sinne von § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Rz. 2

2. Einer Entscheidung über die von der Antragstellerin eingelegte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 86 Abs. 4 EnWG) bedarf es nicht. Ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Antragstellerin handelt es sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde (Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 87 Rn. 21).

Rz. 3

Rechtsmittelbelehrung:

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen; sie muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Sie muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Regulierungsbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdebegründung.

Kirchhoff     

Roloff     

Tolkmitt

Rombach     

Vogt-Beheim     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15521883

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