Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen 7 O 3652/03)

 

Tenor

1. Soweit dem Angeklagten Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit einem Fall der Bedrohung sowie 42 Fällen der Verleumdung, 13 Fällen der Beleidigung vorgeworfen wird, wird das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass von der Verfolgung wegen Verleumdung in den Fällen 4, 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 zum Nachteil des Geschädigten G. B., in den Fällen 17 und 18 zum Nachteil der Geschädigten Ge. B., in den Fällen 15 und 16 zum Nachteil der Söhne der Familien P. und H. sowie im Fall 12 zum Nachteil von … D. abgesehen wird.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Januar 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit Verleumdung in 16 Fällen, Bedrohung und Beleidigung in zwölf Fällen schuldig ist.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Gründe

Der Senat hat das Verfahren aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit dem Angeklagten weitere tateinheitlich begangene Fälle der Verleumdung vorgeworfen worden sind. Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichtigen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es von dem nunmehr gegebenen Schuldumfang ausgegangen wäre.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556054

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