Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 1 StR 162/05)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 87.650,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.12.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 85 %, die Klägerin 15 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Zahlung der Hälfte des Netto – Erlöses durch den Verkauf des gemeinsamen Hauses der Parteien.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, das Scheidungsurteil ist seit dem 03.07.2003 rechtskräftig. Getrennt leben sie bereits seit Februar 2002.

Die Parteien waren gemeinsame Eigentümer (je zur Hälfte) eines Hausgrundstücks im …. Im Sommer 2001 verkauften die Parteien das Hausgrundstück zu einem Betrag von DM 639.000,–.

Die Klägerin erhielt vom Beklagten von dem Verkaufserlös DM 2.154,50. Weiterhin bestanden bei der Raiffeisenbank … Darlehensverbindlichkeiten betreffend den Hauserwerb. Das dortige Konto (Konto-Nr. …) in Höhe von DM 203.520,83 wurde mittels des Verkaufserlöses getilgt. Es mussten zudem Vorfälligkeitszinsen in Höhe von DM 10.543,86 bezahlt werden. Die notwendige Rückerstattung für das Einheimischenmodell betrug DM 25.234,–.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte mit dem weiteren Geld andere Darlehen getilgt habe, bei denen es sich jedoch um alleinige Schulden des Beklagten gehandelt habe und auch nicht den Hauserwerb betreffen würden. Dabei handle es ich um folgende Darlehen:

Raiffeisenbank

1

Kto-Nr.

DM

68.366,78

2.

Kto-Nr.

DM

105.818,–

3.

Kto-Nr.

DM

37.636,72

Vorfälligkeitsentgelt

DM

8.658,–

Summe

DM

219.879,–

Sparkasse

1.

Kto-Nr.

DM

41.362,06

2.

Kto-Nr.

DM

34.637.94

Summe

DM

76.000,–

Die Klägerin habe Anspruch auf 102.182,– Euro (DM 199.850,65), nachdem es sich hierbei um die Hälfte von DM 399.701,39 handle. Die von dem Beklagten ihm allein zuzuordnenden Darlehen dürften nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 102.182,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 05.12.2002 zu zahlen.

Der Beklagten beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, dass von dem erzielten Verkaufserlös noch andere Kosten abzuziehen seien. Der reine Verkaufserlös betrage lediglich DM 591.977,05, da noch Notarkosten für Löschungen abzuziehen seien (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 22.12.2003). Außerdem seien Freistellungskosten in Höhe von DM 44.286,04 Euro angefallen sowie Aufwendungen für Verkaufsannoncen in der örtlichen Tageszeitung von DM 310,53 Euro. Die Anschaffungskosten würden sich auf DM 83.318,43 belaufen, welche ebenfalls abzugsfähig seien. Die Herstellungskosten würden DM 416.1311,18 betragen, welche auch in Abzug zu bringen seien. Somit ergebe sich sogar ein rechnerischer Verlust von DM 75.064,57. In Anerkennung von Eigenleistungen der Klägerin in Höhe von DM 15.000,– habe der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht DM 2.154,50 an diese bezahlt. Die weiteren getilgten Darlehen seien nicht geschäftlich gewesen. Der Beklagte habe mit einem zwei – Konten – Modell gearbeitet, daher verfolgten die hinter den Konten stehenden Darlehen private Zwecke. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ausdrücklich auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.12.2003 (Anmerkung Bl. 32/39 d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen … Auf die Sitzungsprotokolle vom 22.03.2004, 13.05.2004 und 13.12.2004 wird Bezug genommen. Das Gericht erließ zudem am 28.06.2004 und am 28.07.2004 Hinweisbeschlüsse.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des sonstigen Parteivorbringens auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum größten Teil erfolgreich. Die von dem Beklagten geltend gemachten Anschaffungs- und Herstellungskosten können nicht in Abzug gebracht werden, ebenso wenig die weiteren von ihm getilgten Darlehen. Dennoch müssen mehrere Posten, wie von der Klägerin angegeben, in Abzug gebracht werden.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Traunstein sachlich und örtlich zuständig.

2. Die Klage ist auch zum größten Teil begründet.

Beiden Parteien gehörte das Hausgrundstück gemeinschaftlich. Es besteht daher ein Anspruch der Klägerin auf die Hälfte des Verkaufserlöses im Rahmen der Ausgleichspflicht gem. § 430 BGB, nachdem der Kaufpreis zunächst an den Beklagten geflossen ist. Nachdem beiden Parteien das Hausgrundstück samt Haus zu gleichen Teilen gehörte, besteht auch ein Anspruch auf die Hälfte.

Von dem erlangten Kaufpreis sind jedoch Abzüge vorzunehmen. Im Rahmen der Klageforderung hat die Klägerin bereits berücksichtigt, dass mit dem Kaufpreis ein Darlehen, bezogen auf den Hausbau, getilgt wurde. Ebenso auch das Vorfälligkeitsentg...

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