Leitsatz (amtlich)

Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insb. die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 26.4.2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschl. v. 4.7.2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656).

 

Normenkette

EGBGB Art. 10 Abs. 2; ZPO § 293; FamFG § 26

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 09.07.2015; Aktenzeichen 1 W 513/15)

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 22.01.2015; Aktenzeichen 71 III 170/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des KG in Berlin vom 9.7.2015 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Antragsteller (Beteiligte zu 1 und 2) schlossen im Januar 2014 die Ehe. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) besitzt die italienische und die ecuadorianische Staatsangehörigkeit.

Rz. 2

Die Ehegatten hatten bei Eheschließung zunächst auf Anraten der Standesbeamtin von einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgesehen. Nunmehr begehren sie, dass die Ehefrau ihrem Geburtsnamen (K.) verbunden mit der Präposition "de" den Nachnamen des Ehemanns (M.) nach ecuadorianischem Recht anfügen könne, und die Anweisung an das Standesamt (Beteiligter zu 4), eine entsprechende Erklärung entgegenzunehmen.

Rz. 3

Das AG hat das Standesamt antragsgemäß angewiesen, die von den Ehegatten gewünschte Namensführung der Ehefrau entgegenzunehmen. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) den Antrag der Ehegatten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen wollen.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Rz. 5

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts konnte der empfangszuständige Standesbeamte die Beurkundung der Erklärung zur Namensführung ablehnen, weil die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die geltend gemachte Rechtsfolge nicht zuließen. Die Erklärung enthalte zunächst schlüssig die Wahl des ecuadorianischen Rechts. Diese sei hier zulässig und habe grundsätzlich beurkundet werden können und müssen. Die Rechtswahl habe jedoch nur dem erklärten Ziel gedient, dass die Ehefrau den gewünschten Familiennamen "K. de M." bilden könne. Die Erklärung sei mithin dahin auszulegen, dass das ecuadorianische Recht nur für den Fall gewählt werden solle, dass es den Erwerb des Namens "K. de M." zulasse. Diese Bedingung sei indessen nicht erfüllt.

Rz. 6

Die gewünschte Namensführung stelle nach ecuadorianischem Recht keinen Namen dar, den die Ehefrau rechtlich erwerben könne. Die in Art. 82 des ecuadorianischen Gesetzes über Zivilregister, Identifikation und Registrierung vom 21.4.1976 (LRC) geregelte Möglichkeit, dass die verheiratete Frau ihrem Familiennamen jenen ihres Ehemanns unter Vorschaltung der Präposition "de" beifügen könne, stelle keine Änderung des Familiennamens, sondern eine bloße Gebrauchsbefugnis dar. Das ergebe eine Auslegung des ausländischen Gesetzes auf der Grundlage der Auskünfte der Botschaft von Ecuador und stimme mit zahlreichen Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises, Asiens und Afrikas überein, die zwischen dem rechtlichen Namen, der in ein Register eingetragen werde, und einem Gebrauchsnamen, der im gesellschaftlichen Bereich geführt werden könne, unterschieden. Der Gebrauchsname sei typisch für Rechtsordnungen mit rechtlich getrennter Namensführung der Ehegatten. Die eheliche Verbundenheit werde dadurch dokumentiert, dass ein Ehegatte den Namen des anderen im Alltag gebrauche.

Rz. 7

Dass es sich bei der Namensführung nach Art. 82 LRC nicht um einen materiell-rechtlichen Namenserwerb, sondern um die Befugnis zum Gebrauch eines fremden Namens handele, ergebe sich auch aus der Regelung in Art. 77 LRC, nach der Vor- und Familienname nach der Geburtsurkunde einer Person feststünden und bei öffentlichen und privaten Urkunden von rechtlicher Bedeutung gebraucht werden müssten. Die Geburtsurkunde werde nach einer Heirat weder geändert noch durch eine andere für die Namensführung maßgebliche Urkunde ersetzt. Nach Auskunft der Botschaft Ecuadors habe eine Frau, die sich für die Führung eines solchen zusammengesetzten Namens entscheide, auch keinen Anspruch auf Ausstellung von Ausweispapieren auf diesen Namen. Das sei ein hinreichendes Indiz dafür, dass der (zusammengesetzte) Name, mit dem man sich nicht legitimieren könne, der Ehefrau nicht materiell-rechtlich als eigener zustehen solle.

Rz. 8

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 9

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Standesamt die Entgegennahme einer Namenserklärung nach § 41 PStG ablehnen muss, die materiell-rechtlich nicht zulässig und daher unwirksam ist (vgl. BGH v. 20.7.2016 - XII ZB 609/14, FamRZ 2016, 1761 zur Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV).

Rz. 10

b) Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört. Das ecuadorianische Ehenamensstatut steht ihnen aufgrund der entsprechenden Staatsangehörigkeit des Ehemanns offen. Weil die Wahl des Ehenamensstatuts ungeachtet des Art. 5 Abs. 1 EGBGB möglich ist, ist nicht von Bedeutung, dass der Ehemann außerdem die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, selbst wenn es sich dabei um dessen effektive Staatsangehörigkeit handeln sollte.

Rz. 11

c) Das Beschwerdegericht hat die Regelungen des ecuadorianischen Gesetzes über Zivilregister, Identifikation und Registrierung vom 21.4.1976 (LRC) dahin ausgelegt, dass es sich bei der Möglichkeit der Ehefrau, den Namen des Mannes verbunden mit der Präposition "de" ihrem Namen anzufügen, nicht um einen materiell-rechtlichen Namenserwerb handelt, der durch die Wahl des ecuadorianischen Rechts begründet werden kann. Es hat die in Art. 82 LRC der Ehefrau ermöglichte Namensführung lediglich als eine Regelung zum Gebrauchsnamen angesehen, der vom rechtlichen Namen nach ecuadorianischem Recht zu unterscheiden sei. Der rechtliche Name ergebe sich nach Art. 77 LRC aus der Geburtsurkunde und werde durch die Eheschließung nicht berührt.

Rz. 12

Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet.

Rz. 13

aa) Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG nicht gestützt werden. Nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. BGH v. 26.4.2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rz. 15 ff., 25; vgl. auch BGH BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rz. 20; Sturm JZ 2011, 74).

Rz. 14

bb) Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insb. die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat. An die Ermittlungspflicht sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und bei klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (vgl. Senatsbeschluss v. 26.4.2017 - XII ZB 177/16 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschl. v. 4.7.2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656 Rz. 14 ff. und Urt. v. 13.12.2005 - XI ZR 82/05, NJW 2006, 762 Rz. 33 m.w.N.).

Rz. 15

cc) Das Beschwerdegericht hat seine Feststellung auf eine von der ecuadorianischen Botschaft erteilte Rechtsauskunft gestützt. Zusätzlich hat es sich auf wissenschaftliche Quellen zu den Eigenheiten von Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises berufen, insb. des spanischen Rechts, das mit dem ecuadorianischen Recht Gemeinsamkeiten aufweist. Die - wenn auch kurz gefasste - Auskunft der ecuadorianischen Botschaft als für Personenstandsangelegenheiten zuständiger Stelle ist zum Nachweis des Auslandsrechts besonders geeignet. Der Einholung eines vertiefenden Rechtsgutachtens bedurfte es wegen der überschaubaren und ersichtlich auch nicht außergewöhnlichen Fragestellung nicht. Die Rechtsbeschwerde hat nichts für eine abweichende Rechtspraxis oder dafür vorgebracht, dass es sich um eine umstrittene oder ungeklärte Rechtsfrage handelte. Vielmehr handelt es sich um eine bei jeder Eheschließung nach dem Recht Ecuadors potentiell auftretende Frage, die in der dortigen Rechtspraxis offenbar nicht zweifelhaft ist. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf die schon in den Instanzen vorgebrachten Behauptungen, die sich indessen nicht bestätigt haben und dem Beschwerdegericht auch keine Veranlassung für weitere Ermittlungen geben mussten (zu Gebrauchsnamen vgl. auch Pintens StAZ 2016, 65, 71 f.; Sperling StAZ 2010, 259, 260).

Rz. 16

d) Da die begehrte Namensführung nach ecuadorianischem Recht nicht zu einer materiell-rechtlichen Änderung des Familiennamens führt, ist sie somit weder in ein ecuadorianisches noch in ein deutsches Personenstandsregister einzutragen.

 

Fundstellen

FamRZ 2017, 1209

FuR 2017, 503

NJW-RR 2017, 902

FGPrax 2017, 240

JurBüro 2017, 502

AnwBl 2017, 788

InfAuslR 2017, 368

JZ 2017, 515

MDR 2017, 1021

FamRB 2017, 469

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