Tenor

1. Der Nebenklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin G. aus Berlin beigeordnet.

2. Der Antrag des Angeklagten vom 30. August 2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert (§ 404 Abs. 5 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wobei die Erfolgsaussichten nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin G. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklägervertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rz. 2

2. Dagegen war der Antrag des Angeklagten abzulehnen. Aufgrund der in jeder Instanz erneut vorzunehmenden Prüfung ist die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erforderlich, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. Zwar kann eine Bezugnahme auf die vor dem Landgericht dargelegten wirtschaftlichen Voraussetzungen verbunden mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert haben, ausreichen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 347/17 mwN). Eine derartige Erklärung hat der Angeklagte jedoch nicht abgegeben. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die – aktuellen – wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17).

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, Schneider, König, Köhler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12811794

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