Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 17.04.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision eine konkret-kausale Beziehung zwischen einem etwaigen Verfahrensfehler (unvollständige Akteneinsicht §§ 147, 228 StPO, Verstoß gegen ein faires Verfahren Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht dargetan hat (BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000, 212). Ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger Einsicht wird auch nach Augenscheinseinnahme der beiden Videobänder in der Hauptverhandlung von der Revision nicht vorgetragen. Nach den Urteilsfeststellungen kommen die vom Gericht und vom Verteidiger geladenen Sachverständigen für Unfallanalyse zu einer übereinstimmenden Meinungsbildung (UA S. 17).

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Schluckebier, Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Nack, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558532

NStZ-RR 2004, 50

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge