Verfahrensgang

LG Hechingen (Urteil vom 22.05.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 22. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Nebenklägerin ist zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht. Das Prozeßverhalten der – erwachsenen und anwaltlich beratenen – Nebenklägerin, die bereits vor dem Ermittlungsrichter nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte und in der Hauptverhandlung durch ihren Bevollmächtigten eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe beantragt hat, zeigt in der Gesamtschau, daß sie die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wollte. Es ist daher davon auszugehen, daß sie auch nach einer Belehrung nach § 52 StPO ausgesagt hätte.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 22. September 2003 lag dem Senat vor.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558526

NStZ-RR 2004, 18

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