Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung. Zulässigkeit. Wert der Beschwer. Räumungsklage. Kellerraum

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Wert der Beschwer in einem Räumungsrechtsstreit über das Fortbestehen eines mietvertraglich begründeten Nutzungsrechts an einem Kellerraum richtet sich nach § 8 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 8, 511 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 01.04.2005; Aktenzeichen 63 S 30/05)

AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 13.01.2005; Aktenzeichen 107 C 347/04)

 

Gründe

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss, mit dem es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wegen zu geringen Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat, die Beschwer der Klägerin nach § 8 ZPO und nicht, wie die Rechtsbeschwerde es für richtig hält, nach § 6 ZPO bemessen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum, dessen Räumung die Klägerin begehrt, fortbesteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum durch das von der Klägerin beanspruchte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB oder durch eine Teilkündigung erloschen sein soll. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbestehen oder die Fortdauer eines Mietverhältnisses streitig ist, nicht von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962065

WuM 2006, 45

Info M 2006, 154

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