Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen die von der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum 01.01.1995 eingeführte Realteilung von Versorgungsanrechten bestehen keine Bedenken. Sie erfüllt, sowohl was die Art der Gestaltung angeht, als auch im Hinblick auf die Höhe der für den Berechtigten zu begründenden Ausgleichsrente, die Mindestanforderungen.

 

Normenkette

VAHRG § 1 Abs. 2, § 10a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1587b Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.05.1995)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 7.121 DM

 

Tatbestand

I.

1. Der am 26. April 1928 geborene frühere Ehemann (Antragsteller) und die am 29. April 1934 geborene frühere Ehefrau (Antragsgegnerin) hatten am 29. September 1953 die Ehe geschlossen. Diese wurde – auf den der Antragsgegnerin am 6. November 1989 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers – durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 10. Mai 1990 geschieden. In dem Urteil wurde der Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1.) auf das ebenfalls bei der BfA geführte Konto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.024,25 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1989, übertragen wurden. Der Entscheidung lag zugrunde, daß nach den Auskünften der Versorgungsträger beide Ehegatten in der Ehezeit (1. September 1953 bis 31. Oktober 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten, die für den Antragsteller mit monatlich 2.084,50 DM (bei einem bei Ehezeitende bereits tatsächlich gezahlten Altersruhegeld von monatlich 2.537,20 DM), und für die Antragsgegnerin mit monatlich 162 DM mitgeteilt worden waren. Dem Antragsteller stand aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 1. November 1961 bis 30. April 1988 außerdem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. (Unterstützungskasse; weitere Beteiligte zu 2.) zu. Dazu ergab sich aus einer dem Amtsgericht erteilten Auskunft der Unterstützungskasse vom 20. September 1989 i.V. mit einem von dem Antragsteller vorgelegten Bescheid der Kasse vom 18. April 1988, daß der Antragsteller seit dem 1. Mai 1988 laufende Unterstützung (= Versorgung) von der Unterstützungskasse in Höhe von monatlich 2.904,37 DM erhielt, deren Anpassung sich nach den Grundsätzen des § 16 BetrAVG richtete.

Auf der Grundlage der hiernach ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften/Anrechte der Parteien nahm das Amtsgericht das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 2.084,50 DM und 162 DM = 961,25 DM) i.V. mit einem erweiterten Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Teilausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers in Höhe des für 1989 geltenden Höchstbetrages von monatlich 63 DM vor. Wegen der verbleibenden Anwartschaften des Antragstellers auf die betriebliche Altersversorgung verwies das Gericht die Antragsgegnerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

2. Im Juni 1991 beantragte die Antragsgegnerin, die seit 1. Februar 1991 Erwerbsunfähigkeitsrente von der BfA bezog, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zu diesem Zweck holte das Amtsgericht – Familiengericht – neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese ergaben für den Antragsteller eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2.086,60 DM (nicht: 2.086,86 DM) und für die Antragsgegnerin eine Anwartschaft in Höhe von monatlich 286,61 DM (die allerdings höher war als die tatsächlich gezahlte entsprechende Erwerbsunfähigkeitsrente). Zur betrieblichen Altersversorgung teilte die Unterstützungskasse mit, die ab 1. Mai 1988 bewilligte Altersunterstützung (Betriebsrente) von 2.904,37 DM habe sich durch Anpassungen auf den seit dem 1. Juli 1991 geltenden Betrag von 3.057,36 DM (brutto) erhöht.

Unter Zugrundelegung dieser Beträge ermittelte das Amtsgericht einen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag von monatlich 1.318,49 DM, und es verpflichtete den Antragsteller demgemäß durch Beschluß vom 19. Februar 1993, der Antragsgegnerin einen Anteil von monatlich 1.318,49 DM von seiner ihm gegenüber der Unterstützungskasse zustehenden Betriebsrente abzutreten.

Bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages ging das Gericht davon aus, daß nach den nunmehr mitgeteilten Werten ein Rentensplitting in Höhe von 900,13 DM (Hälfte des Wertunterschiedes zwischen 2.086,86 DM und 286,61 DM) vorzunehmen wäre und folglich – aus seinerzeitiger Sicht – ein Betrag von monatlich 124,12 DM zuviel gesplittet worden sei. Dies sei bei der Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichs zu berücksichtigen. Das Amtsgericht ermittelte zu diesem Zweck mit Hilfe des Barwerts den dynamisierten Wert der Betriebsrente des Antragstellers (von monatlich 3.057,36 DM) in Höhe von monatlich 1.804,81 DM und führte aus, hiervon könne die Antragsgegnerin die Hälfte, also monatlich 902,41 DM – abzüglich des bereits im Splitting ausgeglichenen Teils – beanspruchen. Den bereits ausgeglichenen Teil bewertete das Gericht mit 13,75 % (124,12 DM im Verhältnis zu 902,41 DM). Um diesen Prozentsatz verringerte es sodann die Hälfte der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des Antragstellers (Hälfte von 3.057,36 DM = 1.528,68 DM) auf den endgültig geschuldeten Zahlbetrag von 1.318,49 DM.

3. Im Juni 1994 hat der Antragsteller gemäß § 10 a VAHRG Abänderung der Entscheidungen zum Versorgungsausgleich in dem Verbundurteil vom 10. Mai 1990 und dem Beschluß vom 19. Februar 1993 beantragt mit dem Ziel, das Rentensplitting in Höhe von monatlich 963,13 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1989, durchzuführen und die Ausgleichsrente für die Antragsgegnerin auf monatlich 786,17 DM festzusetzen. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs müsse seine betriebliche Altersversorgung, da sie nicht volldynamisch sei, zunächst mit Hilfe der Barwertverordnung in einen volldynamischen Wert umgerechnet werden; außerdem seien die von ihm zu zahlenden Krankenkassenbeiträge vorab von der Rente abzuziehen; denn im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich seien (nur) die Beträge auszugleichen, die der Verpflichtete tatsächlich beziehe.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Abänderungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. Mai 1995 eine Abänderung der Entscheidung über das Rentensplitting an der Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG scheitern lassen. Die Voraussetzungen für eine Änderung der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 g Abs. 3, 1587 d Abs. 2 BGB hat es als nicht erfüllt angesehen, da keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliege; eine Umwertung der betrieblichen Altersversorgung nach der Barwertverordnung komme für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich – anders als für den öffentlich-rechtlichen Ausgleich – nicht in Betracht; ein Vorwegabzug der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung scheide nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls aus; Härtegründe, die allenfalls eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der – zugelassenen – weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel führt aufgrund einer Änderung der Versorgungsrichtlinien der Unterstützungskasse zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht (vgl. § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG).

A: 1. Die Unterstützungskasse hat durch eine am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Richtlinie für den Versorgungsausgleich die Realteilung der bei ihr bestehenden betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen eingeführt, und zwar nach ausdrücklicher Maßgabe in § 10 Abs. 2 auch mit Wirkung für die Ehen, deren Ehezeit – wie im vorliegenden Fall – vor dem 1. Januar 1995 geendet hat.

Die Neuregelung ist zwar bereits während des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht in Kraft getreten. Das Oberlandesgericht hat sie jedoch bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, weil sie ihm nicht bekannt war. Die Parteien haben vielmehr erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde auf die Richtlinie zum Versorgungsausgleich mit der Einführung der Realteilung hingewiesen. Da der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht die maßgeblichen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 – IVb ZB 88/85 = FamRZ 1989, 951, 953 und vom 9. Juli 1986 – IVb ZB 32/83 = FamRZ 1986, 976, 977 f. mit Bezugnahme auf BGHZ 90, 52, 57), ist die Neuregelung für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten.

2. Mach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Richtlinie soll die Realteilung – u.a. – auch durchgeführt werden, wenn das Familiengericht bereits eine Entscheidung über die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat, weil eine Realteilung vor Inkrafttreten der Richtlinie nicht möglich war. Die Richtlinie deckt sich insoweit mit der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs, insbesondere in §§ 1 und 2 VAHRG, wonach der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich Vorrang vor dem schuldrechtlichen Ausgleich haben und der letztere möglichst vermieden werden soll. Die Tatsache, daß die Antragsgegnerin aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts vom 19. Februar 1993 (bestätigt durch OLG-Beschluß vom 17. Mai 1993) bereits eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von dem Antragsteller bezieht, steht der Anwendung der neuen Richtlinie mithin nicht entgegen (vgl. im übrigen § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG; Hahne in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. VI Rdn. 302).

Insoweit enthält § 3 der Richtlinie die entsprechende Regelung über die Durchführung des Ausgleichs in den Fällen, in denen der Verpflichtete im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine laufende Unterstützung (Versorgung) von der Unterstützungskasse bezieht.

Gemäß § 3 Abs. 3 der Richtlinie entscheidet das Familiengericht, welcher nach Absatz 2 der Vorschrift zu ermittelnde Teil der Unterstützung des Verpflichteten dem Berechtigten zusteht, und „es begründet in dieser Höhe bei der Unterstützungskasse ein Recht auf Ausgleichsrente” für den Berechtigten. Die gerichtliche Entscheidung über die Realteilung ist ein rechtsgestaltender Akt, dessen Wirkungen mit der Rechtskraft der Entscheidung eintreten (s. Erläuterung zu § 3 Abs. 3 der Richtlinie; vgl. Johannsen/Kenrich/Kahne, Eherecht, 2. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 6). Die Anordnung der Realteilung geschieht in gleicher Weise wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung, wo der entsprechende richterliche Gestaltungsakt in den Fällen, in denen bereits eine Rente gezahlt wird, vom Ablauf des Monats an wirksam wird, in dem die Rechtskraft eingetreten ist. Eine Rückwirkung findet nicht statt (Erläuterung zu § 3 der Richtlinie aaO). Um die Gefahr doppelter Inanspruchnahme des Verpflichteten zu vermeiden, hat das Gericht bei Begründung der Realteilung zugleich die frühere Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den Berechtigten aufzuheben.

3. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist die Regelung einer Realteilung – ungeachtet des aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG folgenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers – im Verfahren darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus dem Charakter der Realteilung als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 a.a.O. S. 953 m.w.N.). Andernfalls hat das Gericht von der Vornahme der Realteilung abzusehen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. § 1 VAHRG Rdn. 8).

Insoweit bestehen indessen gegen die Richtlinie der Unterstützungskasse des DGB keine Bedenken. Die Mindestanforderungen sind, sowohl was die Art der Gestaltung der Realteilung angeht, als auch im Hinblick auf die Höhe der für den Berechtigten zu begründenden Ausgleichsrente erfüllt.

Nach § 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 der Richtlinie erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenständiges Versorgungsrecht – eine Ausgleichsrente als Betriebsrente –, das nicht an die Person des Verpflichteten gebunden ist und insbesondere nicht mit dessen Tod vermindert wird oder gar erlischt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 aaO). Die Voraussetzungen für den Beginn der Leistung einer Ausgleichsrente – geknüpft an den Eintritt eines Unterstützungs(Versicherungs-)falls der Erwerbsunfähigkeit oder einer Altersrente nach §§ 44, 35 bis 39 SGB VI und an den Ablauf einer 10jährigen Wartezeit (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie) – erscheinen nicht unangemessen, zumal die Wartezeit als erfüllt gilt, wenn der Verpflichtete seinerseits, wie der Antragsteller im vorliegenden Fall, Unterstützung (d.h. eine Betriebsrente von der Unterstützungskasse) bezieht (§ 4 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie). Die durch Realteilung begründete Versorgung wird schließlich in Form einer laufenden Rente gezahlt, die zudem – ebenso wie die Betriebsrente des Verpflichteten selbst – regelmäßigen Anpassungen nach Maßgabe des § 16 BetrAVG unterliegt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. § 1 VAHRG Rdn. 10).

Soweit der Senat die Überprüfung einer Realteilungsregelung im Hinblick auf den Schutz des Ausgleichspflichtigen vor ungerechtfertigter Kürzung seiner Versorgung entsprechend den in §§ 4 und 5 VAHRG enthaltenen Härteregelungen für geboten erachtet hat, beziehen sich die entsprechenden Ausführungen nur auf Realteilungen öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 a.a.O. S. 953 mit Hinweis auf BVerfGE 53, 257 ff. und vom 10. September 1997 – XII ZB 31/96, zur Veröffentlichung bestimmt). Da es sich demgegenüber bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. um einen privaten Versorgungsträger handelt, unterliegt dessen Versorgungsregelung grundsätzlich nicht denselben Anforderungen. Gleichwohl enthält die Richtlinie der Unterstützungskasse in § 8 eine Härteregelung entsprechend § 4 VAHRG über die „Beendigung” der Realteilung, wenn der Berechtigte vor dem Verpflichteten stirbt und nicht länger als zwei Jahre eine Ausgleichsrente von der Unterstützungskasse erhalten hat. In diesem Fall wird die infolge der gerichtlich angeordneten Realteilung durchgeführte Kürzung der Versorgung (Unterstützung) des Verpflichteten wieder aufgehoben. Mach § 6 Abs. 2 der Richtlinie wird die Unterstützung des Verpflichteten, solange keine Ausgleichsrente an den Berechtigten zu zahlen ist, nicht gekürzt, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten zum Unterhalt verpflichtet ist und Unterhalt zahlt (entsprechend § 5 VAHRG).

Zur Höhe der für den Berechtigten zu begründenden Ausgleichsrente begegnet die Richtlinie der Unterstützungskasse schließlich ebenfalls keinen Bedenken. Mach § 2 Abs. 5 unterliegt der – nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 ermittelte – „auf die Ehezeit entfallende Teil der möglichen Anwartschaft” (des Verpflichteten) – ungekürzt – „dem Versorgungsausgleich durch Realteilung”; im Falle bereits laufender Leistungen gilt nach § 3 Abs. 2 eine entsprechende Regelung: „Der auf die Ehezeit entfallende Teil der Unterstützung” unterliegt – ungekürzt – „dem Versorgungsausgleich durch Realteilung”. Diese führt gemäß § 4 der Richtlinie zur Begründung einer Ausgleichsrente als eigener Betriebsrente des Berechtigten, die grundsätzlich denselben Vorschriften und Regelungen folgt wie die Betriebsrente des Verpflichteten.

4. Gegen die Anwendung der Regelung über die Realteilung in dem vorliegenden Abänderungsverfahren (§ 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG) bestehen nach alledem keine rechtlichen Bedenken. Da die Realteilung Vorrang vor dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat, kann der angefochtene Beschluß damit nicht bestehen bleiben. Einer Überprüfung der darin enthaltenen Berechnungsmodalitäten bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht mehr; denn für die Realteilung sind neue Berechnungen erforderlich.

B: Zur Durchführung der Realteilung unter Vornahme der hierfür gebotenen Berechnungen und zur weiteren Entscheidung nach § 10 a VAHRG ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird insbesondere neue Auskünfte bei der Unterstützungskasse einzuholen und den Parteien Gelegenheit zu geben haben, hierzu im einzelnen Stellung zu nehmen.

1. Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren, in dem einerseits eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 10 a VAHRG und andererseits eine Änderung des schuldrechtlichen Ausgleichs nach Maßgabe der §§ 1587 g Abs. 3, 1587 d Abs. 2 BGB in Betracht kam, richtet sich die Abänderung im weiteren Verfahren einheitlich nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich. Da die Realteilung eine Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs darstellt (§ 1 Abs. 2 VAHRG), dürften Bedenken gegen die Einhaltung der Wesentlichkeitsgrenze nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VAHRG nicht mehr bestehen. Dem abzuändernden Wert von 1.024,25 DM (10 % = 102,43 DM) sind nämlich bei der neu zu treffenden Entscheidung sowohl der jetzt maßgebliche Wert des Rentensplittings, bezogen auf den 31. Oktober 1989, als auch der im Wege der Realteilung für die Antragsgegnerin zu begründende Betrag gegenüber zu stellen.

2. Bei der Berechnung im einzelnen wird das Oberlandesgericht, wie schon in der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, auch für die Durchführung der Realteilung zu beachten haben, daß zu Lasten der Betriebsrente des Antragstellers bereits ein erweitertes Splitting in Höhe von monatlich 63 DM bezogen auf den 31. Oktober 1989, durchgeführt worden ist.

3. Soweit die weitere Beschwerde Bedenken gegen die Behandlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in dem angefochtenen Beschluß geltend macht, braucht hierauf nicht mehr eingegangen zu werden, da an die Stelle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aufgrund der neuen Richtlinie der Unterstützungskasse nunmehr die Realteilung tritt. Für diese sieht § 4 Abs. 6 der Richtlinie insoweit vor:

Die Ausgleichsrente ist eine Betriebsrente. Sie unterliegt dem Abzug von Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer; die/der Berechtigte hat zu Beginn des Jahres der Unterstützungskasse eine Lohnsteuerkarte einzureichen. Soweit die/der Berechtigte versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner und in der Pflegeversicherung ist und die Krankenkasse einen Beitragsbescheid erteilt hat, behält die Unterstützungskasse von der Ausgleichsrente Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung ein.

Diese Regelung legt den Schluß nahe, daß die Betriebsrente (Unterstützung) des Verpflichteten in gleicher Weise behandelt wird (vgl. den Hinweis in § 4 Abs. 10 der Richtlinie), und daß die Unterstützungskasse – abweichend von ihrer am 16. Juli 1991 erteilten Auskunft – seit Einführung der Realteilung nunmehr von sämtlichen Betriebsrenten die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehält. Gegebenenfalls wird dem im Verlauf des weiteren Verfahrens nachzugehen sein.

Werden danach die Bruttobeträge sowohl der gekürzten Unterstützung des Ausgleichspflichtigen als auch der Ausgleichsrente des Berechtigten in entsprechender Weise vor der Auszahlung um die geschuldeten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt, so unterliegt die Regelung der Realteilung auch unter diesem Gesichtspunkt angesichts der Gleichbehandlung der geschiedenen Ehegatten keinen rechtlichen Bedenken.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237769

FamRZ 1998, 421

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