Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger für den Versorgungsausgleich die Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) eingeführt und in der dafür maßgebenden Regelung die in §§ 4 ff. VAHRG normierten Härtefälle nicht berücksichtigt, ist nicht schon deshalb von dieser Ausgleichsform abzusehen. Wenn aber im Einzelfall die Realteilung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Ehegatten führte, kann das Familiengericht so entscheiden, als ob diese Ausgleichsform nicht bestünde.

 

Normenkette

VAHRG § 1 Abs. 2, § 4 ff.; BGB § 242; VAHRG §§ 2, 3a Abs. 1, 2 Nr. 1, §§ 4-5

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main

AG Rüdesheim

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen Absatz 3 des Entscheidungssatzes des Urteils des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 1996 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 19.000 DM.

 

Gründe

I.

Der am 30. September 1928 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 30. Juli 1944 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. September 1972 geheiratet. Am 11. November 1992 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.

In der Ehezeit (l. September 1972 bis 31. Oktober 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA – weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 270,05 DM erworben. Der zu 100 % schwerbehinderte Ehemann hat bereits seit 1. Juli 1988 eine Rente von der BfA bezogen, deren Ehezeitanteil mit monatlich 1.151,18 DM festgestellt worden ist, ferner als ehemaliger Redakteur beim Zweiten Deutschen Fernsehen (im folgenden ZDF) seit demselben Zeitpunkt Invalidenrenten von zusammen monatlich 5.380,85 DM, die teils direkt vom ZDF, teils von der rechtlich selbständigen Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des ZDF (weitere Beteiligte zu 2, im folgenden Pensionskasse) gezahlt wurden. Die Satzung der Pensionskasse sieht für den Versorgungsausgleich eine Realteilung vor; § 30b lautet auszugsweise:

Wird die Ehe eines Mitgliedes geschieden, so findet die Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG statt, soweit nicht ein anderweitiger Ausgleich ohne Beteiligung der Pensionskasse gemäß den Bestimmungen des VAHRG möglich ist.

Für den ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten wird das sich aus der Realteilung für sie/ihn ergebende Anrecht in Form beitragsfreier Versorgungsleistungen begründet. Gleichzeitig vermindern sich die für die/den ausgleichsverpflichteten geschiedenen Ehegatten versicherten Versorgungsleistungen; die Minderung gilt nicht für die Hinterbliebenen der/des Ausgleichsverpflichteten. Die Minderung entfällt mit dem Tode der/des Ausgleichsberechtigten, wenn diese/dieser vor Eintritt des Versorgungsfalles oder in den ersten zwei Jahren nach Eintritt des Versorgungsfalles stirbt.

Aufgrund des Versorgungstarifvertrags in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung sollen sowohl die gegen das ZDF direkt als auch die gegen die Pensionskasse gerichteten Versorgungsanrechte einheitlich durch die von der letzteren geschaffene Realteilung ausgeglichen werden.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 500 DM verurteilt und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege des Splittings von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 510,57 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Bezüglich der betrieblichen Invalidenrenten des Ehemannes hat es eine Realteilung auf der Grundlage der Satzung der Pensionskasse durchgeführt und insoweit für die Ehefrau eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 1.529,39 DM begründet.

Der Ehemann hat gegen das Verbundurteil Berufung eingelegt, mit der er sich in erster Linie gegen die sofortige Kürzung seiner Invalidenrenten aufgrund der durchgeführten Realteilung gewandt hat; hilfsweise hat er wegen der durch die Kürzung eintretenden Verminderung seiner Leistungsfähigkeit die Abweisung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau beantragt. Diese hat sich dem Rechtsmittel mit dem Antrag angeschlossen, den zu ihren Gunsten ausgeurteilten nachehelichen Unterhalt auf monatlich 1.200 DM zu erhöhen. Nachdem sich die Parteien in Erwartung einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des Hauptbegehrens des Ehemannes durch Prozeßvergleich auf die von der Ehefrau erstrebte erhöhte Unterhaltsrente von monatlich 1.200 DM geeinigt hatten, hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Regelung des Versorgungsausgleichs dahin geändert, daß die Realteilung bezüglich der Invalidenrenten des Ehemannes entfällt und die Ehefrau insoweit auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wird (Abs. 3 des Entscheidungssatzes). Dabei hat es im wesentlichen darauf abgehoben, daß die für die Realteilung maßgebliche Regelung keine dem § 5 VAHRG entsprechende Härteklausel enthalte, die den Fall betreffe, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte trotz Kürzung seiner Versorgung dem Ausgleichsberechtigten Unterhalt leisten müsse.

Hiergegen hat die Pensionskasse weitere Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, es entsprechend der Entscheidung erster Instanz bei einer Realteilung der betrieblichen Invalidenrenten des Ehemannes zu belassen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen erscheint (vgl. Beschluß vom 21. September 1988 – IVb ZB 70/85 – FamRZ 1988, 1254). In seinen Beschlüssen vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 – FamRZ 1989, 951) und vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 53/91 – FamRZ 1993, 298) hat er sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befaßt, ob die maßgebende Regelung auch eine den §§ 4 ff. VAHRG entsprechende Härteregelung enthalten muß, ohne dazu aber abschließend Stellung zu nehmen. Der Gesetzgeber hat in § 10 VAHRG die sinngemäße Anwendung der §§ 4 ff. VAHRG nur auf das analoge Quasisplitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) vorgeschrieben und es den Versorgungsträgern überlassen, bei Einführung einer Realteilung selbst eine Vorsorge gegen verfassungswidrige Härten zu treffen (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 16). Für den Sonderfall eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, dessen Anrechte ohne Einführung der Realteilung durch das analoge Quasisplitting auszugleichen wären, hat der Senat in dem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (aaO) ausgesprochen, daß dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein den §§ 4 ff. VAHRG entsprechender Schutz verbleiben müsse, weil es nicht der Disposition des Versorgungsträgers unterliegen könne, bei der Ersetzung einer Form des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs durch eine andere diesen Schutz wesentlich zu verkürzen. Werde gegen diesen Grundsatz verstoßen, habe das Familiengericht so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde.

2. Die beschwerdeführende Pensionskasse ist eine privatrechtlich organisierte Versorgungseinrichtung, deren Anrechte nicht durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 – IVb ZB 120/83 – FamRZ 1987, 52, 54). Das Schrifttum steht überwiegend auf dem Standpunkt, daß derartige Versorgungsträger die Realteilung einführen können, ohne in der maßgebenden Regelung die in §§ 4 ff. VAHRG normierten Härtefälle zu berücksichtigen. Dies wird im wesentlichen damit begründet, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die die §§ 4 ff. VAHRG zurückgehen (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 ff.; s.a. FamRZ 1989, 827), den Bereich der Privatautonomie jedenfalls nicht unmittelbar berühre (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. Rdn. 19; MünchKomm/Gräper 3. Aufl. Rdn. 56; Staudinger/Rehme – 1995 – Rdn. 24; Wick in FamGb Rdn. 29; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. Rdn. 27 – jeweils zu § 1 VAHRG; Gutdeutsch/Lardschneider FamRZ 1983, 845, 849; a.A. Wagenitz in FamK/Rolland § 1 VAHRG Rdn. 46). Teilweise wird auch vertreten, daß die Entscheidung über im Einzelfall aufgetretene Härtefälle den Fachgerichten zu überlassen sei, die bei Streitigkeiten über die §§ 4 ff. VAHRG angerufen werden könnten (vgl. Wick aaO; Gutdeutsch/Lardschneider aaO). Der Senat teilt die herrschende Auffassung, daß die von einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger eingeführte Realteilung vom Gericht nicht schon deswegen zu verwerfen ist, weil die maßgebliche Regelung – wie im vorliegenden Fall – keine den Unterhaltsfall (§ 5 VAHRG) berücksichtigende Härteregelung vorsieht. Weder aus dem Gesetz noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten läßt sich für private Versorgungsträger eindeutig ein Zwang zu einer generellen Vorsorge in dieser Richtung ableiten. Das muß insbesondere dann gelten, wenn Härtefälle der in den §§ 4 ff. VAHRG geregelten Art im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellen.

3. Eine andere Frage ist, ob das Familiengericht dann, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung solche Härtefälle tatsächlich vorliegen, im Rahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung von einem Ausgleich durch Realteilung absehen kann, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Fehlen einer Härteregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. Auch die Vertreter der oben angeführten herrschenden Auffassung räumen ein, daß das Fehlen einer Härteregelung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO; Wick aaO) oder daß aus Billigkeitsgründen im Rahmen des § 1587b Abs. 4 BGB eine andere Ausgleichsform angeordnet werden kann (vgl. Staudinger/Rehme aaO; MünchKomm/Gräper aaO; s.a. BT-Drucks. 9/2296 S. 11). Die Anwendung des § 1587b Abs. 4 BGB erscheint schon deswegen nicht als der geeignete Weg, weil in diesem Falle gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 VAHRG die Ausgleichsform des verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs verschlossen wäre, es vielmehr dabei bliebe, daß ein Ausgleichsanspruch aus § 1587g BGB mit dem Tode des Verpflichteten erlischt (vgl. dazu etwa Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3a VAHRG Rdn. 8). Da eine fehlende Härteregelung nicht durch Richterspruch ersetzt werden kann, weil die Ausgestaltung der Realteilung Sache des Versorgungsträgers ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 aaO S. 953), ist in diesen Fällen so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde. Das führt dann im Bereich der privatrechtlichen Versorgungsträger in der Regel (§§ 2, 3a VAHRG) zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält zwar kein eigenständiges Versorgungsanrecht wie bei der Realteilung, ist aber im Falle des Todes des anderen Ehegatten durch den aus § 3a Abs. 1 VAHRG folgenden Anspruch gegen den Versorgungsträger geschützt.

4. Nach diesen Grundsätzen ist die im angefochtenen Beschluß getroffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Eine Realteilung gemäß § 30b der Satzung der Pensionskasse ist ausnahmslos mit einer sofortigen Kürzung der Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten verbunden. Bei Anwendung dieser Ausgleichsform im vorliegenden Fall käme es zu Folgen, die mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sind. Der Ehemann ist der Ehefrau gemäß § 1573 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig. In erster Instanz ist er insoweit unter Berücksichtigung einer infolge des Versorgungsausgleichs gekürzten Rente zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 DM verurteilt worden. Bei dem in zweiter Instanz abgeschlossenen Prozeßvergleich, der unter Berücksichtigung ungekürzten Renteneinkommens eine Unterhaltsrente von monatlich 1.200 DM festlegt, handelte es sich um eine vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs in Erwartung einer günstigen Entscheidung über die strittige Kürzung; die Annahme eines ausschließlich vertraglichen Anspruchs (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 5 VAHRG Rdn. 8) liegt fern. Bei Durchführung der Realteilung wäre der Ehemann im Hinblick auf den beträchtlichen Altersunterschied der Parteien von fast 16 Jahren für eine erhebliche Zeit einer doppelten Belastung ausgesetzt, zum einen durch die Kürzung seines Renteneinkommens, zum anderen durch seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung in einer Höhe, die etwa der amtsgerichtlichen Entscheidung (500 DM monatlich) entspricht. Wegen seiner Behinderung und dem damit verbundenen Mehrbedarf ist er dringend auf seine Einkünfte angewiesen; wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, mußte er bereits den Aufenthalt in einem Seniorenheim wegen der hohen Kosten abbrechen. Die Ehefrau könnte für eine beträchtliche Zeitspanne aus einer zu ihren Gunsten durchgeführten Realteilung keine Rente erhalten, müßte sich aber in dieser Zeit mit einer Unterhaltsrente begnügen, die erheblich geringer wäre als diejenige, die sie ohne eine sofortige Kürzung des Renteneinkommens des Ehemannes zu beanspruchen hat. In der Zeit bis zum Eintritt des Rentenfalls bei der Ehefrau ergäben sich mit der Realteilung verbundene wirtschaftliche Vorteile allein für den Versorgungsträger. All dies rechtfertigt den Schluß, daß die Durchführung der Realteilung, wie sie von der beschwerdeführenden Pensionskasse vorgesehen ist, zu einer unangemessenen Benachteiligung beider Ehegatten führte. Mit Recht hat das Oberlandesgericht deswegen der Ausgleichsform des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den Vorzug gegeben, die deren Belangen besser Rechnung trägt.

b) Soweit der Rentenanspruch betroffen ist, den der Ehemann unmittelbar gegenüber dem ZDF, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, erworben hat, wird dieses Ergebnis auch durch folgende Erwägung getragen: Dieser Rentenanteil, der an sich dem analogen Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG unterläge, ist nach der Auskunft der Pensionskasse vom 7. Juli 1993 „aus Praktikabilitätsgründen” durch den ab 1. Juli 1990 geltenden Versorgungstarifvertrag in die von ihr geschaffene Realteilung mit einbezogen worden. Ebenso wenig wie sich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger den Härteregelungen der §§ 4 ff. VAHRG entziehen kann, wenn er selbst das analoge Quasisplitting durch eine Realteilung ersetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO), kann dies zulässig sein, wenn er den Versorgungsausgleich auf einen privatrechtlichen Versorgungsträger gleichsam delegiert. Von den Voraussetzungen des § 5 VAHRG ist nach den Ausführungen zu a) hier auszugehen; anders als in dem vom Senat durch den angeführten Beschluß vom 7. Oktober 1992 entschiedenen Fall geht es auch nicht nur um ein Schweigen der maßgeblichen Regelung zu diesem Härtefall. Vielmehr hat die beschwerdeführende Pensionskasse mehrfach erklärt, daß in einem solchen Fall als Folge des Versicherungsprinzips bewußt nicht von einer Kürzung abgesehen werden soll.

5. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VAHRG findet ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich an sich nicht statt, wenn für das betroffene Anrecht eine Realteilung „vorgesehen” ist. Das steht der vom Oberlandesgericht getroffenen Entscheidung aber nicht entgegen, weil die Bestimmung dahin zu verstehen ist, daß die vorgesehene Realteilung auch tatsächlich zum Zuge kommen kann und nicht, wie hier, aus Gründen der Billigkeit ausscheidet (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3a VAHRG Rdn. 6). Soweit die weitere Beschwerde vorsorglich rügt, daß es das Oberlandesgericht versäumt hat, den Ehezeitanteil der Invalidenrenten des Ehemannes gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu errechnen, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil über die Höhe der Ausgleichsrente, die die Ehefrau aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu gegebener Zeit verlangen kann, im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht zu befinden ist (§ 1587g BGB; vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 – IVb ZB 553/80 – FamRZ 1984, 251, 253). Ausführungen im angefochtenen Beschluß zu dieser Frage sind daher für die künftige Bemessung dieser Rente nicht präjudizierend.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 609852

NJW 1998, 64

FuR 1998, 23

MDR 1997, 1126

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