Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 02.08.2018; Aktenzeichen 11 W 556/18)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 21.02.2018; Aktenzeichen UR III 6/18)

 

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rz. 2

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. In Anbetracht der zu einer vergleichbaren Frage ergangenen Entscheidung des BGH vom 3.2.2015 (, NJW 2015, 2116) sowie des Senatsbeschlusses vom 6.9.2017 (BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rz. 20; vgl. BVerfG Beschl. v. 15.5.2018 - 1 BvR 2831/17) ist Verfahrenskostenhilfe auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen. Der Beschluss des BGH vom 7.3.2019 () betrifft das Grundstücksrecht und steht wegen der dort bestehenden Besonderheiten nicht entgegen.

Rz. 3

Der Senat hegt keine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken gegen die bestehende Gesetzeslage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13291492

NZFam 2019, 6

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